Hallo.
Folgende fiktive Situation liegt vor:
A = Kindesmutter
B = Kindsvater
C = gemeinsame Tochter (4)
Kurze Vorgeschichte:
A hat sich vor ein paar Wochen von B getrennt. Es handelte sich um eine jahrelange, toxische On/Off Beziehung, dessen wiederholte Trennungen für B psychisch stets extrem belastend waren. Nun ist die letzte Trennung
wohl auch die endgültige.
Aufgrund von diversen Misshandlungen der C durch A in der Vergangenheit ist das Jugendamt in die Angelegenheit entsprechend involviert, weil B diese Vorfälle dem Jugendamt gemeldet hat und eine entsprechende Gefährdung der C bei der A sieht.
Daraufhin wurde durch das Jugendamt eine Familienhilfe installiert, welche sowohl als Kontroll-, als auch als Hilfemaßnahme eingesetzt wird und A nun regelmäßig besucht.
A & B haben das gemeinsame Sorgerecht.
Nun zum Eigentlichen:
B verweigert seit der letzten Trennung konsequent jeglichen Kontakt zur A. Begründet wird dies durch den B damit, dass auch nur der kleinste Kontakt zur A für ihn aufgrund der ständigen Trennungen und der langjährigen, hochtoxischen Beziehung extrem schädlich wäre und eine zu hohe, psychische Belastung darstellen würde.
B schlägt daher vor, eine Vermittlungsperson (guter Freund von B) in die Angelegenheit zu involvieren, die zwischen A & B vermittelt, sowohl den Kontakt, als auch die Besuchsregelung, damit B seine Tochter C weiter regelmäßig sieht.
Was bestimmte Informationen bzgl. C betrifft (Gesundheitszustand, Entwicklung, etc.), so möchte B sich dies von den entsprechenden Stellen einholen.
A ist mit der Vermittlungsperson allerdings nicht einverstanden, obwohl dies in den vergangenen Trennungen, in welchen diese Vermittlungsperson bereits zum Einsatz kam, nie ein Problem war und immer gut funktioniert hat.
Nun verweigert A dies jedoch, ohne dies näher zu begründen. Sie möchte den direkten Kontakt zu B, was dieser jedoch verweigert. Unterschriften, die von B zwecks Entscheidungen im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts benötigt werden, leistet er nach wie vor.
A erwägt nun aufgrund der Tatsache, dass B jeglichen Kontakt zu A verweigert, das alleinige Sorgerecht zu beantragen, weil sie der Meinung ist, dass eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts durch die Kontaktverweigerung des B nicht problemlos möglich ist und somit entsprechend auch dem Kindeswohl schadet.
Wie stehen hier die Chancen für A?
Kann dem B hier durch die absolute Kontaktverweigerung zu A das Sorgerecht entzogen werden?
Bitte um Hilfe.
Gruß
Simone
Entzug des Sorgerechts wegen absoluter Kontaktverweigerung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein, er verweigert ja nicht seine Beteiligung, nur seine Anwesenheit.
Die ist aber nicht notwendig.
DA die Trennung noch sehr frisch ist, kommt mir das alles mehr wie ein Kindergartenspiel im Sandkasten vor. Einfach mal abwarten, bis sich die Wogen etwas geglättet haben. Und nein, die Mutter muss nicht den besten Freund des Vaters als Vermittler akzeptieren, und nein, sie bekommt nicht das alleinige Sorgerecht, nur weil im Augenblick Funkstille herrscht.
wirdwerden
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatNein, er verweigert ja nicht seine Beteiligung, nur seine Anwesenheit. :
Die ist aber nicht notwendig.
Nunja, er verweigert zumindest jeglichen direkten Kontakt zur Kindesmutter. Ist insofern nicht auf Dauer das Kindeswohl gefährdet, wenn absolut kein Kontakt zwischen den Eltern herrscht aufgrund der absoluten (direkten) Kontaktverweigerung?
Zwar leistet er weiterhin notwendige Unterschriften und beschafft sich sämtliche Informationen bzgl. des Kindes selbst über entsprechende Stellen, aber dies ist wohl nicht im Sinne des gemeinsamen Sorgerechts, oder?!
ZitatDA die Trennung noch sehr frisch ist, kommt mir das alles mehr wie ein Kindergartenspiel im Sandkasten vor. Einfach mal abwarten, bis sich die Wogen etwas geglättet haben. Und nein, die Mutter muss nicht den besten Freund des Vaters als Vermittler akzeptieren, und nein, sie bekommt nicht das alleinige Sorgerecht, nur weil im Augenblick Funkstille herrscht. :
Da irren Sie leider.
Für den Kindsvater ist dies absolut kein Kindergarten, wie Sie es bezeichnen. Der Kindesvater leidet wirklich extrem unter der Trennungssituation und ist deswegen sogar in therapeutischer Behandlung.
Diese Wogen werden sich nicht mal "eben so" glätten (zumindest nicht in absehbarer Zeit), wie es vielleicht in "normalen" Beziehungen bzw. "normalen" Trennungen der Fall ist. Hier handelte es sich um eine hochtoxische, ständige, jahrelange On/Off Beziehung mit Gewaltausbrüchen und ähnlichen Eskalationen, um nur mal einen Bruchteil zu beschreiben.
Die Situation ist hier also wesentlich ernster zu nehmen und nicht mit dem typischen "Kindergarten" abzuurteilen.
Was das alleinige Sorgerecht betrifft: Wenn man sich mal so die herrschende Rechtssprechung ansieht, ist es durchaus möglich, dass dem Kindsvater das gemeinsame Sorgerecht entzogen werden kann, wenn absolut kein Kontakt zwischen den Eltern herrscht und die Ursache beim Kindesvater zu suchen ist.
Wieso ist dies auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar?
Warum kommt mir die Fragestellung so bekannt vor?
Hatten wir das nicht schon mal?
ZitatWarum kommt mir die Fragestellung so bekannt vor? :
Hatten wir das nicht schon mal?
Nicht von mir.
ZitatDie Situation ist hier also wesentlich ernster zu nehmen und nicht mit dem typischen "Kindergarten" abzuurteilen. :
Beurteile ich anders. Da es um die Ausübung des Sorgerechts geht und dies in einigen Fällen der Abstimmung der Sorgeberechtigten bedarf, führt eine Kontaktverweigerung faktisch dazu, dass der Sinn des gem. Sorgerechts ad absurdum geführt wird.
Dass allein reicht aber nicht aus wenn Entscheidungen zu treffen sind, die der vorherigen Abstimmung bedürfen.ZitatZwar leistet er weiterhin notwendige Unterschriften :
Zumindest die Aussetzung des Sorgerechts für einen überschaubaren Zeitraum sehe ich in dem Fall als notwendig an.
Berry
ZitatBeurteile ich anders. Da es um die Ausübung des Sorgerechts geht und dies in einigen Fällen der Abstimmung der Sorgeberechtigten bedarf, führt eine Kontaktverweigerung faktisch dazu, dass der Sinn des gem. Sorgerechts ad absurdum geführt wird. :
Dass allein reicht aber nicht aus wenn Entscheidungen zu treffen sind, die der vorherigen Abstimmung bedürfen.
Das war bisher nicht der Fall.
Zunächst einmal gibt es nicht tagtäglich solche Entscheidungen im Sinne des gemeinsamen Sorgerechts zu treffen und bisher hat es immer gereicht, wenn die Kindesmutter dem Kindsvater ein entsprechendes Schriftstück zugesendet und um Zustimmung gebeten hat. Er hat dies dann bisher immer zustimmend unterschrieben.
Und der Kindsvater verweigert den Kontakt zur Kindesmutter nicht kategorisch, sondern nur, was den direkten Kontakt zu ihr betrifft, also persönlich, telefonisch, etc.
Zitat:Zumindest die Aussetzung des Sorgerechts für einen überschaubaren Zeitraum sehe ich in dem Fall als notwendig an.
Muss dies beim Familiengericht vom Jugendamt bzw. von der Kindesmutter beantragt werden, oder kann das Jugendamt dies eigenmächtig entscheiden?
-- Editiert von Simone231 am 20.05.2020 20:29
ZitatWarum kommt mir die Fragestellung so bekannt vor? :
Hatten wir das nicht schon mal?
Hier nicht....
Aber im Forum von Recht.de....
https://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=16&t=285624
Danke Sisaak. Dachte schon ich spinne
ZitatHier nicht.... :
Aber im Forum von Recht.de....
https://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=16&t=285624
Und sich in einem anderen Forum erneut Hilfe zu holen, ist jetzt genau warum verboten?
Das erschließt sich mir gerade nicht so recht!
Ne, ist nicht verboten. Ich hatte mich nur gewundert, weil ich es eben schonmal gelesen hatte
Zitat:ZitatNein, er verweigert ja nicht seine Beteiligung, nur seine Anwesenheit. :
Die ist aber nicht notwendig.
Nunja, er verweigert zumindest jeglichen direkten Kontakt zur Kindesmutter. Ist insofern nicht auf Dauer das Kindeswohl gefährdet, wenn absolut kein Kontakt zwischen den Eltern herrscht aufgrund der absoluten (direkten) Kontaktverweigerung?
Nein. Es muss kein direkter Kontakt zwischen den Eltern herrschen.
Zitat:Zwar leistet er weiterhin notwendige Unterschriften und beschafft sich sämtliche Informationen bzgl. des Kindes selbst über entsprechende Stellen, aber dies ist wohl nicht im Sinne des gemeinsamen Sorgerechts, oder?!
Doch. Damit erfüllt er seine Pflichten.
Er hat ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht dem Kind gegenüber. Nicht der Mutter und "Ex" gegenüber.
ZitatDoch. Damit erfüllt er seine Pflichten. :
Er hat ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht dem Kind gegenüber. Nicht der Mutter und "Ex" gegenüber.
Sehe ich absolut genauso.
Wenn sich die Eltern nicht sehen wollen, oder zumindest einer der Parteien der anderen nicht begegnen will, was ja scheinbar ausreichend begründet werden kann, kann das Kind je nach Alter im Kiga/Schule abgeholt (Fr NM)und dorthin zurückgebracht werden (Mo Morgen). Nur so als Beispiel. Müssen halt auch beide wollen....
Ich selbst bin Alleinerziehender Papa, Entscheidungen die ich mit meiner Ex zusammen treffen muss,gibt es wenn überhaupt 3x im Jahr.
Das mit der Vermittlungsperson kann ich nur dahingehend verstehen, wenn diese etwas mit der Trennung zu tun hat oder einer der Parteien nach der Trennung nun viel näher steht. Gemeinsame Freundin, nun liiert mit dem KV? Schwiegermutter?
Dann kann ich natürlich die KM verstehen.
ZitatNunja, er verweigert zumindest jeglichen direkten Kontakt zur Kindesmutter. Ist insofern nicht auf Dauer das Kindeswohl gefährdet, wenn absolut kein Kontakt zwischen den Eltern herrscht aufgrund der absoluten (direkten) Kontaktverweigerung? :
Mit Sicherheit nicht.
Sollen sie sich lieber bei der Übergabe zoffen? Das Kind ist ja durch die Trennung in einem riesigen Loyalitätskonflikt, der dadurch noch zusätzlich geschürt würde. Das Kind braucht "Normalität", falls das noch möglich ist, und Regelmäßigkeit. Da muss die Mutter mitziehen und alles dafür tun, damit das klappt. Dazu gehört auch, den Umgang unter allen Umständen möglich zu machen. Und wenn das Kind von einem Dritten abgeholt wird, dann ist das eben so.
Für mich sieht es so aus, dass die KM den KV zum Kontakt (zur Km) zwingen will.
Sie scheint davon auszugehen, dass sie ihn mit dem Entzug des Sorgerechts zum direkten Kontakt erpressen kann.
Sie vergisst hierbei jedoch, dass der Verlust des Sorgerechts sich keinesfalls auf die Beziehung des Vaters auf das Kind und schon gar nicht auf das Umgangsrecht auswirkt.
Zumal die Chancen der Mutter als ziemlich gering einzuschätzen sind, selbiges zu erlangen, da der KV alle Pflichten, die aus dem GS hervorgehen, einwandfrei erfüllt.
Wie eben in einem anderen Forum bereits angedeutet, scheint die KM eben noch auf Paarebene zu denken, der KV ist wohl schon einen Schritt weiter....
Zunächst einmal:
Ich bin nicht die Kindesmutter im vorliegenden Fall. Jedoch kenne ich beide Parteien und stehe dem Ganzen relativ neutral gegenüber.
Die Trennung ist mittlerweile ca. 4 Monate her. Aufgrund
- der extremen Konfliktsituation zwischen KM und KV
- der Tatsache, dass der KV sein Kind seit der Trennung (also seit ca. 4 Monaten) nicht mehr gesehen hat
- der Verweigerung der Kontaktperson durch die KM
wurde vorübergehend ein begleiteter Umgang für den KV eingerichtet.
ZitatNein. Es muss kein direkter Kontakt zwischen den Eltern herrschen. :
Zitat:Doch. Damit erfüllt er seine Pflichten.
Er hat ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht dem Kind gegenüber. Nicht der Mutter und "Ex" gegenüber.
Das sieht das Jugendamt im vorliegenden Fall offensichtlich anders. Dieses sagt, dass zumindest ein minimaler - direkter - Kontakt zwischen KM und KV herrschen muss, um gemeinsame Absprachen treffen und das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu können. Weiterhin "nötigt" es den KV schon fast, auch die Übergabe des Kindes bald wieder persönlich bei der KM durchzuführen, obwohl der KV ganz klar zu verstehen gegeben hat, dass jeglicher direkter Kontakt zur KM für ihn hochgradig schädlich wäre, aufgrund der - für ihn - absolut traumatischen Trennung.
ZitatWenn sich die Eltern nicht sehen wollen, oder zumindest einer der Parteien der anderen nicht begegnen will, was ja scheinbar ausreichend begründet werden kann :
Absolut kann dies begründet werden. Der KV leidet extrem unter der Trennung, sie ist für ihn schwer traumatisch und nicht mit einer "gewöhnlichen" Trennung zu vergleichen, aufgrund der hochtoxischen, langjährigen On/Off Beziehung zur KM und der Tatsache, dass diese sofort nach der Trennung einen neuen Partner hatte.
Zitat:kann das Kind je nach Alter im Kiga/Schule abgeholt (Fr NM)und dorthin zurückgebracht werden (Mo Morgen). Nur so als Beispiel. Müssen halt auch beide wollen....
So ist es vom KV auch geplant. Das Kind kommt im August in den Kindergarten. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt würde er sich den begleiteten Umgang noch gefallen lassen. Ab August möchte dann der KV, dass dies genauso geregelt wird. Also der KV holt das Kind Freitagnachmittags von der Kita ab und bringt es Montagmorgens zurück.
Sollte die KM für den Zeitraum der Besuchswochenenden etwas absolut Notwendiges mitzuteilen haben, hat der KV vorgeschlagen, dass die KM dies in einem Umgangstagebuch eintragen kann, so dass weiterhin der direkte Kontakt zwischen KM und KV unterbleibt. Ob die KM damit einverstanden wäre, ist noch ungewiss, weil dies noch nicht entsprechend kommuniziert wurde.
Was wäre denn, wenn die KM diese Regelung ebenfalls ablehnt, wovon auszugehen ist?
Hat der KV hier überhaupt eine Möglichkeit, diese Regelung durchzusetzen? Oder ist er hier auf die Zustimmung durch die KM angewiesen?
Zitat:Das mit der Vermittlungsperson kann ich nur dahingehend verstehen, wenn diese etwas mit der Trennung zu tun hat oder einer der Parteien nach der Trennung nun viel näher steht. Gemeinsame Freundin, nun liiert mit dem KV? Schwiegermutter?
Dann kann ich natürlich die KM verstehen.
Das ist dann der nächste Punkt.
Diese Vermittlungsperson ist ein sehr guter Freund des KV. Dieser Freund hat weder irgendetwas mit der Trennung zu tun, noch steht dieser nach der Trennung einem der Parteien näher.
Hierbei ist auch zu betonen, dass dieser Freund schon einmal in vergangenen Trennungszeiten den Kontakt und somit auch die Übergabe des Kindes übernommen hat. Somit wurde diese Vermittlungsperson bereits in vergangenen Zeiten von der KM bereits akzeptiert und nun plötzlich nicht mehr. Das würde ich schon als Willkür seitens der KM betrachten.
Zu vermuten ist sehr stark, dass die KM sich hier im Grunde nur am KV rächen will, weil dieser sie beim Jugendamt gemeldet hat. Zurecht gemeldet, muss man wohl dazu sagen. Ich schrieb ja bereits im Eröffnungsthread, dass über einen langen Zeitraum Misshandlungen verschiedenster Art von der KM am Kind stattgefunden haben.
Nun wäre auch hier die Frage: Kann die KM jetzt plötzlich und ohne Grund diese Vermittlungsperson einfach ablehnen, obwohl sie in vergangenen Zeiten schon einmal von der KM akzeptiert wurde und dies auch alles reibungslos geklappt hat?
Wie kann sich der KV hier zu Wehr setzen?
Zitat:Mit Sicherheit nicht.
Sollen sie sich lieber bei der Übergabe zoffen? Das Kind ist ja durch die Trennung in einem riesigen Loyalitätskonflikt, der dadurch noch zusätzlich geschürt würde.
Das sieht der KV ganz genau so, hat dies auch exakt so dem Jugendamt mitgeteilt, aber dieses teilt die Meinung offensichtlich nicht.
Zitat:Da muss die Mutter mitziehen und alles dafür tun, damit das klappt. Dazu gehört auch, den Umgang unter allen Umständen möglich zu machen. Und wenn das Kind von einem Dritten abgeholt wird, dann ist das eben so.
Das würde ja bedeuten, dass die KM die Kontaktperson des KV also akzeptieren muss, wenn sie nicht wirklich nachvollziehbare Gründe hat, diese abzulehnen, richtig?
Zitat:Für mich sieht es so aus, dass die KM den KV zum Kontakt (zur Km) zwingen will.
Sie scheint davon auszugehen, dass sie ihn mit dem Entzug des Sorgerechts zum direkten Kontakt erpressen kann.
Sie vergisst hierbei jedoch, dass der Verlust des Sorgerechts sich keinesfalls auf die Beziehung des Vaters auf das Kind und schon gar nicht auf das Umgangsrecht auswirkt.
Zitat:...da der KV alle Pflichten, die aus dem GS hervorgehen, einwandfrei erfüllt.
Wie eben in einem anderen Forum bereits angedeutet, scheint die KM eben noch auf Paarebene zu denken...
Auch das sieht der KV ganz genau so.
Aber wie kann er sich hier insgesamt zur Wehr setzen, wenn das Jugendamt hier - allem Anschein nach - auf Seiten der KM steht? Wäre hier der Gang zum Familiengericht sinnvoll? Und ginge dies nur über einen Anwalt oder könnte sich der KV auch selbst ans Familiengericht wenden?
-- Editiert von Simone231 am 21.05.2020 12:10
ZitatDas sieht das Jugendamt im vorliegenden Fall offensichtlich anders. Dieses sagt, dass zumindest ein minimaler - direkter - Kontakt zwischen KM und KV herrschen muss, um gemeinsame Absprachen treffen und das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu können. :
Die Einstellung entspricht ständiger Rechtsprechung zum Sorgerecht.
Im weiteren Verlauf sprichst Du allerdings vermehrt das Umgangsrecht an. Hier ist die beurteilung eine andere, weil ein Kontakt zwischen den Eltern was den Umgang angeht, nicht nötig ist.
Es ist auch nicht nötig, dass die KM den KV während dessen Umgangszeit in irgend einer Form kontaktiert.
Ja, nur kann ihr eine grundloses und unbegründete Ablehnung in einem späteren rechtsstreit auf die Füße fallen. Das beteiligte Jugendamt scheint wenn man die wenigen Anmerkungen dazu wertet, ganz fit zu sein.ZitatNun wäre auch hier die Frage: Kann die KM jetzt plötzlich und ohne Grund diese Vermittlungsperson einfach ablehnen, obwohl sie in vergangenen Zeiten schon einmal von der KM akzeptiert wurde und dies auch alles reibungslos geklappt hat? :
Auch du wirst Umgangsrecht und Sorgerecht in einen Topf.ZitatDoch. Damit erfüllt er seine Pflichten. :
Er hat ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht dem Kind gegenüber. Nicht der Mutter und "Ex" gegenüber.
ZitatAber wie kann er sich hier insgesamt zur Wehr setzen, wenn das Jugendamt hier - allem Anschein nach - auf Seiten der KM steht? Wäre hier der Gang zum Familiengericht sinnvoll? Und ginge dies nur über einen Anwalt oder könnte sich der KV auch selbst ans Familiengericht wenden? :
Von auf Seiten der KM kann keine Rede sein, wenn, dann auf Seiten des Kindes.
Familiengericht sinnvoll? Mag sein, aber besser wäre es mal den eigenen Kopf frei zu krigen un die Sache auch für sich selbst abzuschließen. Und wenn man was erreichen will, dann geht es gegen den Willen des anderen eben nur duch Entscheidung des Familiengerichst. Ich müsste jetzt nachsehen, meine aber das dies keine Ausnahme vom Anwaltszwang ist (§114).
Berry
Danke für Deinen Beitrag, Berry.
Dann bleiben wir mal kurz beim Sorgerecht.
Bisher wurde es in den Trennungszeiten zwischen KM und KV so gehandhabt, dass bei entsprechenden, notwendigen Entscheidungen das jeweilige Schriftstück dem KV zugesendet wurde, inkl. einem kurzen Dreizeiler der KM. Der KV hat es unterschrieben, und das hat so auf diese Weise immer funktioniert. Zumal es in den letzten Jahren sowieso nur ca. 2-3 Entscheidungen im Rahmen des gem. Sorgerechts gab.
KM und KV waren sich immer einig, ohne dass es dazu einen direkten Dialog zwischen den beiden gab. Also es gab bisher noch keine Situation, wodurch gemeinsame Absprachen aufgrund fehlenden, direkten Kontaktes zwischen KM und KV irgendwie erschwert wurden.
Ist es dennoch möglich, dass der KV das Sorgerecht "mal eben so" pauschal abgesprochen bekommt, weil er - nur den direkten Kontakt - zur KM aus genannten Gründen verweigert, obwohl es bisher noch nie strittige Situationen gab? Muss dazu nicht erstmal irgendwas wirklich vorfallen, um ein Sorgerechtsentzug entsprechend begründen zu können?
Und wie läuft dann solch ein Prozess genau ab?
Werden dazu alle Beteiligten (KM, KV, Jugendamt, etc.) vom Gericht angehört, oder reicht dem Gericht die Beurteilung vom Jugendamt?
Ist es im vorliegenden Fall auch möglich, dass weder dem KV, noch der KM das alleinige Sorgerecht zugesprochen wird, sondern evtl. sogar dem Jugendamt?
Und kann der KV vom Gericht dazu gezwungen werden, bei einem evtl. Prozess persönlich bei der Verhandlung anwesend zu sein? In einem solchen würde er ja zwangsläufig auf die KM treffen. Oder kann er sich durch seinen Anwalt vertreten lassen?
-- Editiert von Simone231 am 21.05.2020 13:21
Nein.ZitatIst es dennoch möglich, dass der KV das Sorgerecht "mal eben so" pauschal abgesprochen bekommt, :
Wenn die Stellungnahme des Jugendamtes ausreichend wäre, dann bräuchte man kein Gerichtsverfahren. Wenn das Gericht in einem Sorgerechtsstreit das persönliche Erscheinen anordnet, dann muss man auch erscheinen.
wirdwerden
Zitat:
Die Trennung ist mittlerweile ca. 4 Monate her. Aufgrund
- der extremen Konfliktsituation zwischen KM und KV
Dann ist es ja vielleicht ganz gut, wenn die sich nicht persönlich treffen...
Zitat:ZitatNein. Es muss kein direkter Kontakt zwischen den Eltern herrschen. :
Zitat:Doch. Damit erfüllt er seine Pflichten.
Er hat ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht dem Kind gegenüber. Nicht der Mutter und "Ex" gegenüber.
Das sieht das Jugendamt im vorliegenden Fall offensichtlich anders.
Mag sein, aber dann liegt das Jugendamt falsch.
Zitat:Dieses sagt, dass zumindest ein minimaler - direkter - Kontakt zwischen KM und KV herrschen muss, um gemeinsame Absprachen treffen und das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu können.
Es müssen die erforderlichen Absprachen gemacht werden. Das setzt aber überhaupt nicht persönliche Treffen voraus.
Erstens kann sich jedes Elternteil dabei immer auch von einem Anwalt vertreten lassen, und zweitens können solche Absprachen auch telefonisch gemacht werden.
Zitat:Weiterhin "nötigt" es den KV schon fast, auch die Übergabe des Kindes bald wieder persönlich bei der KM durchzuführen, obwohl der KV ganz klar zu verstehen gegeben hat, dass jeglicher direkter Kontakt zur KM für ihn hochgradig schädlich wäre, aufgrund der - für ihn - absolut traumatischen Trennung.
Dann sollte der Vater mal einen Anwalt beauftragen, dem Jugendamt zu erklären, daß es sich da auf einem Irrweg befindet.
Zitat:Was wäre denn, wenn die KM diese Regelung ebenfalls ablehnt, wovon auszugehen ist?
Alle Glaskugeln sind zur Zeit in der Inspektion, und das Orakel sitzt immer noch auf den Kanaren fest... Im ernst - das kann hier niemand beantworten.
Zitat:Hat der KV hier überhaupt eine Möglichkeit, diese Regelung durchzusetzen?
Der Vater kann auf jeden Fall nicht gezwungen werden, persönlichen Kontakt zur Mutter aufzunehmen. Er kann seine Pflichten dem Kind gegenüber auch anders erfüllen.
Ist übrigens völlig gängig - häufig wollen die Mütter keinen persönlichen Kontakt zum Vater mehr, dann müssen eben Vermittler eingeschaltet werden.
Zitat:Oder ist er hier auf die Zustimmung durch die KM angewiesen?
Nein.
Zitat:Das mit der Vermittlungsperson kann ich nur dahingehend verstehen, wenn diese etwas mit der Trennung zu tun hat oder einer der Parteien nach der Trennung nun viel näher steht. Gemeinsame Freundin, nun liiert mit dem KV? Schwiegermutter?
Anwalt. Sozialpädagoge. Wer auch immer. Die "Vermittlungsperson" soll auch nicht vermitteln, sie soll nur "Scharnier" sein zwischen Vater und Mutter, wenn die sich nicht sehen wollen. Das Kind wird dann nach dem Besuch beim Vater der Vermittlungsperson übergeben, und die übergibt es gleich danach der Mutter. Und umgekehrt.
Dafür kommen logischerweise nur neutrale Personen in Frage.
Zitat:
Nun wäre auch hier die Frage: Kann die KM jetzt plötzlich und ohne Grund diese Vermittlungsperson einfach ablehnen, obwohl sie in vergangenen Zeiten schon einmal von der KM akzeptiert wurde und dies auch alles reibungslos geklappt hat?
Die Mutter wird schon sehr gut begründen müssen, warum ein bisher tätiger Vermittler auf einmal nicht mehr zumutbar sein soll.
Zitat:Wie kann sich der KV hier zu Wehr setzen?
Wie immer: notfalls mit einem Anwalt.
Im beschriebenen Fall wäre es sowieso dringendstt zu empfehlen, daß der Vater sich mit einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt berät und sich von diesem vertreten lässt.
ZitatWenn die Stellungnahme des Jugendamtes ausreichend wäre, dann bräuchte man kein Gerichtsverfahren. Wenn das Gericht in einem Sorgerechtsstreit das persönliche Erscheinen anordnet, dann muss man auch erscheinen. :
So ist es. Und das Gericht sorgt notfalls auch dafür, daß sich Vater und Mutter nicht gegenseitig an die Gurgel gehen...
Ich danke erstmal vielmals allen, die sich an diesem Thread bisher beteiligt haben.
Man wird jetzt wohl erstmal sehen, wie es sich weiter entwickelt, ggf. werde ich mich hier nochmal melden.
Ich wünsche Euch noch einen schönen Restfeiertag.
LG
-- Editiert von Simone231 am 21.05.2020 14:18
Ich bin hier klar der Meinung von Sir Berry. Die Rechtsprechung zu diesem Thema gibt bereits einiges her, was für den Vater schlecht ausgehen kann. Meiner Meinung nach reicht hier aus, dass die Eltern spätestens bei einem Dissens über eine sorgerechtliche Angelegenheit miteinander kommunizieren müssten, um eine Lösung herbeizuführen. Für mich ist daher die entscheidende Frage, ob dem Gericht die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Falles bereits ausreicht, um es durch Übertragung der Alleinsorge von vornherein zu verhindern.
Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. (BVerfG, Beschluss vom 18. 12. 2003 – 1 BvR 1140/03)
Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist. (BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05)
"Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen" (OLG Schleswig, 07.04.2014 - 15 UF 140/13)
"Auch wenn der Antragsteller zu Recht darauf verweist, dass allein der gegenstehende Wille des anderen Elternteils die Übertragung der gemeinsamen Sorge nicht hindert, ist eine solche aus den dargestellten Gründen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wobei sich der Senat der Überzeugung des Jugendamtes vollinhaltlich anschließt, dass der infolge des totalen Kontaktabbruchs derzeit ruhende Konflikt zwischen den Eltern bei erzwungener Kommunikation sofort wieder aufbrechen würde, was sich insbesondere an dem Verhalten des Antragstellers nach dem gerichtlichen Anhörungstermin auch deutlich zeigt." (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - 11 UF 173/14)
"Danach erfordert eine Alleinsorge eines Elternteils über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinaus die Feststellung, daß den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam zu tragen." (OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 UF 80/13 und Beschluss vom 19.05.2014 - 10 UF 91/14)
"weil die geringen, noch deutlich verbesserungsbedürftigen Ansätze der beiderseitigen Verständigungsbereitschaft für gerade genügend hält, um die für die gemeinsame Sorge geltende gesetzliche Vermutung nicht für widerlegt zu halten." (OLG Brandenburg, 03.08.2015 - 13 UF 190/14)
....und zahlreiche weitere Entscheidungen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
21 Antworten
-
43 Antworten