Entzug des vorläufigen Sorgerecht bei meiner 14jährigen Tochter

4. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Tom Wallace
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Entzug des vorläufigen Sorgerecht bei meiner 14jährigen Tochter

Guten Tag,
vor 3 Jahren wurde mir als Vater und Ehemann das vorläufige Sorgerecht für meine 14jährige Tochter - aus Kindswohlgründen, weil die Schwester auch bei der Mutter lebt - entzogen. Insoweit ist kein Hauptverfahren anhängig. Inzwischen bin ich geschieden. Was soll ich machen, wenn die Mutter jetzt verstirbt? Habe ich dann wieder automatisch das "volle" Sorgerecht für meine Tochter? Steht mir dann das Sorgerecht nach § 1680 BGB wieder alleine zu? Oder muss ich dann - im Wege der einstweiligen Anordnung - das vorläufige Sorgerecht beim Familiengericht beantragen? Was würdet Ihr machen?

-- Editiert von Tom Wallace am 04.02.2022 16:11

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Wenn Dir das Sorgerecht entzogen wurde, bekommst Du das Kind auch nicht nach dem Tod der Mutter.



Da werden wohl eher andere Angehörige gesucht werden oder das Kind wird bei Pflegeeltern untergebracht.

-- Editiert von Moderator am 07.02.2022 09:13

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich denke, Du hast das System nicht ganz verstanden. Grundsätzlich haben verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Wenn in einem Eilverfahren dann einem Elternteil Teile davon aberkannt werden, dann ist da was passiert, was auch immer. Ganz sicherlich gibt es nicht den Grund, den Du angeführt hast. Das sollte Dir auch klar sein.

So, man ist nicht ins Hauptverfahren gekommen, weil wohl alle gut mit der Entscheidung leben konnten. Jetzt soll etwas anderes her. Ist völlig in Ordnung. Im Fall der Verhinderung der Mutter bei der Ausübung des Sorgerechts greift allerdings kein Automatismus. Denn der Vater mutiert ja nicht vom ungeeigneten zum geeigneten Sorgerechtsinhaber nur weil der andere Inhaber ausfällt.

Der Vater sollte sich um Rückübertragung der entzogenen Teile bemühen. Das geht nur über das Gericht, allerdings nicht im Eilverfahren, denn ein Grund hierfür liegt ja nicht vor. Wäre ein normales Gerichtsverfahren. Diesen Antrag kann man natürlich einreichen.

wirdwerden

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Vor allem aber muss man die Gründe die zum Entzug geführt haben, substantiiert entkräften können.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nein, Einschätzungen in Richtung Misshandlung sind nicht angebracht. Wirklich nicht. Dann hätte man auch das komplette Sorgerecht entzogen. Typischerweise kommt es zu so einer Entscheidung, wenn etwa eine schnelle Regelung gefunden werden muss, etwa für einen Schulwechsel und da keine Einigung möglich ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nein, Einschätzungen in Richtung Misshandlung sind nicht angebracht.

War hat davon was geschrieben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Harry, Besserweiß hat in diese Richtung spekuliert. Lies mal nach.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Lies mal nach.

Glatt überlesen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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