Hallo Forum,
vielleicht habt ihr ja ein paar Gedanken oder Worte zum Verlauf dieses Falls.
Ausgangssituation war aggressive Entfremdungspraktik der Mutter, die beim Vater eine Hausdurchsuchung bewirkte, durch diffuse Behauptungen, welche alle ungeeignet waren, um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Das Landgericht hat auf Beschwerde des Vaters die Durchsuchung als rechtswidrig erklärt.
Zur endgültigen Klärung hat der Vater dann das Familiengericht eingeschaltet zur weiteren Absicherung des Umgangs und Aufklärung durch familienpsy. Gutachten. Die Richterin lehnte völlig an den Fakten desinteressiert sämtliche Erörterungen und Ermittlungen ab und verwies auf einen seit Jahren eingesetzten Ergänzungspfleger, der ebenfalls seit Jahren den Eskalationen der Kindesmutter tatenlos gegenüberstand.
Daraufhin hat die Richterin die VKH abgelehnt mit der Begründung, dass Umgänge doch möglich seien und die Hausdurchsuchung und das Verhalten der Kindesmutter nicht relevant.
Nun hat das OLG die VKH bewilligt und die Entscheidung der Richterin korrigiert. Für den Vater ist maßgeblich, dass er nach den vielen Jahren des eskalativen und völlig uneinsichtigen Verhaltens der Kindesmutter, ein psychologisches Gutachten Voraussetzung sieht, da er eine Sicherung des Umgangs nur dadurch als gegeben anerkennen kann, wenn die Dynamiken fachlich untersucht werden. Ansonsten wäre eine Fortsetzung des Umgangs ohne Fachbeurteilung weiterhin kindeswohlgefährdend, da die Kindesmutter das Verhältnis zwischen Kind und Vater durch ihre haltlosen Kriminalisierungen schwer belastet.
Hier sind anonymmisierte Auszüge aus dem Beschluss. Das OLG erwähnt auch das Wort "Gutachten". Ich würde gerne wissen, ob hier zwischen den Zeilen dahingehend auch Weisungen ans Familiengericht erkennbar sind:
"Oberlandesgericht ____ Senat für Familiensachen Beschluss
In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind _____
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts _____beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Vaters vom _____ wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - __________abgeändert.
Dem Vater wird für das Umgangs- und das Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die erforderliche Anordnung betreffend etwaig zu zahlende Raten auf die Verfahrenskosten wird dem Amtsgericht gem. §§ 76 Abs. 2, 572 Abs. 3 ZPO übertragen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Vaters ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Aussicht auf Erfolg bedeutet zunächst, dass ein Erfolg möglich sein muss. Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht. Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht dürfen die Maßstäbe nicht überspannt werden. Hinreichende Erfolgsaussicht darf auch nicht mit Erfolgsgewissheit gleichgesetzt werden. Es darf auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg verlangt werden.
Verfahrenskostenhilfe ist auch dann zu bewilligen, wenn das Instanzgericht bei Rechtsfragen zuungunsten des Antragstellers entscheiden will. Das Gericht darf auch keine Beweisprognose stellen, soweit ihm die Sachkunde fehlt. Erfolgsaussicht ist von daher zu bejahen, wenn über die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers erst nach Einholung eines Sachverständigengutachten entschieden werden kann (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 114 Rz. 21, 22, 23, 25, 37 m.w.N.).
In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ist der Maßstab bei der Verfahrenskostenhilfe großzügiger als im Zivilprozess, da die Beteiligten nur eingeschränkt dispositionsbefugt sind und das Gericht nach Ermittlungen von Amts wegen die dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen der Eltern zu treffen hat. Auch im Rahmen von § 1666 BGB ist bei der Ablehnung der Erfolgsaussicht Zurückhaltung geboten, da die Klärung der hohen Eingriffsvoraussetzungen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist und über einen Eingriff in das Sorgerecht nicht disponiert werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch für ein entsprechendes Abänderungsverfahren (vgl. Zöller-Feskorn, a.a.O., FamFG, § 76 Rz. 30 f. m.w.N.). Der für das Sorgerechtsverfahren bestehende großzügige Maßstab gilt grundsätzlich auch für Umgangsverfahren. Auf die vollständige Erfolgsaussicht des formulierten Umgangsantrags kommt es nicht an, da es sich um keinen Sachantrag handelt (Zöller-Feskorn, a.a.O., § 76 Rz. 33).
Jedenfalls inzwischen ist von einem Bedürfnis für ein amtswegiges Umgangs- und Sorgerechtsverfahren auszugehen. Auch wenn das Verhalten des Vaters im _____ gegenüber dem Ergänzungspfleger widersprüchlich war, indem er zunächst Umgangskontakte einforderte und am _____- nach der Hausdurchsuchung durch die Polizei - mitteilte, keinen Umgang zu wünschen, und der Vater auch nicht das Angebot des Ergänzungspflegers zu einem gemeinsamen Gespräch wahrgenommen hat, hat der Vater durch seinen gerichtlichen Antrag vom _____und den weiteren Schriftwechsel deutlich gemacht, dass er eine Regelung des Umgangs mit seinem Sohn begehrt, und der Ansicht ist, dass die bestehende Ergänzungspflegschaft kein geeignetes Mittel zur Klärung des Umgangs ist und einer Überprüfung bedarf.
Davon, dass der Antragsteller von vornherein nur unbegleitete Umgangskontakte erstrebt hat, kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da er bereits in seiner Antragsschrift vom -------- bei den einstweiligen Anordnungsanträgen die Gewährung regelmäßiger begleiteter Umgänge begehrt hat.
Dass der Vater bislang kein Gespräch mit dem Ergänzungspfleger über den Umgang geführt hat, führt nicht dazu, dass ihm die Verfahrenskostenhilfe unter dem
Gesichtspunkt der Mutwilligkeit zu verweigern wäre. Denn der Ergänzungspfleger ist im vorliegenden Verfahren mit seinem Schriftsatz vom -------- dem Umgangsbegehren des Vaters mit Verweis auf dessen widersprüchliches Verhalten im -------- (zwar nicht ablehnend, aber schon sehr zweifelnd) entgegengetreten. Ein verständiger selbstzahlender Beteiligter hätte in der Situation des Antragstellers nicht von einer Verfahrensführung abgesehen.
Vor diesem Hintergrund war dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zu bewilligen."
Erfolgreiche Beschwerde vor OLG wegen VKH
Nein. Es ist trotzdem immer hilfreich, eine Einschätzung des OLG zu haben.Zitat :Ich würde gerne wissen, ob hier zwischen den Zeilen dahingehend auch Weisungen ans Familiengericht erkennbar sind
Nö, was soll da zwischen den Zeilen zu lesen sein? Das OLG bringt deutlich rüber, dass man zu wenig weiß, um irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Und zu wenig wissen reicht nun mal für eine Ablehnung von VKH nicht aus. Das wars.
wirdwerden
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Da ist keine Weisung zu sehen. Aber herauslesbar. Die Familienrichterin hat im gesamten Verfahren davor sämtliche Aspekte, die nun das OLG auflistete geleugnet oder ist sie übergangen. Die Amtsermittlungspflicht ist von ihr schlicht nicht umgesetzt worden.
Das OLG führt wörtlich aus: "Erfolgsaussicht ist von daher zu bejahen, wenn über die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers erst nach Einholung eines Sachverständigengutachten entschieden werden kann (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 114 Rz. 21, 22, 23, 25, 37 m.w.N.)."
Hier wird sich klar bekannt zum psychologischen Gutachten.
Die Richterin ist somit an die Kette gelegt worden und wird sicherlich nun mal damit beginnen, ihre Arbeit zu machen.
Nein, da ist keine Weisung heraus zu lesen. Und die Amtsermittlungspflicht der Richterin in der 1. Instanz beginnt in der Regel erst, wenn das Verfahren beginnt, also entweder der Vorschuss eingezahlt ist oder aber eben VKH bewilligt wurde.
wirdwerden
Zitat :Nein, da ist keine Weisung heraus zu lesen. Und die Amtsermittlungspflicht der Richterin in der 1. Instanz beginnt in der Regel erst, wenn das Verfahren beginnt, also entweder der Vorschuss eingezahlt ist oder aber eben VKH bewilligt wurde.
Nein, die VKH wurde nicht bewilligt, von der gleichen Richterin, die sämtliche Aspekte bei der Beurteilung falsch angelegt hat und somit zum falschen Schluss kam, dass VKH nicht bewilligt werden muss. Das OLG hat ihr nun Nachhilfe gegeben. Wobei so ein Fehler natürlich mutwillig passiert. Das ist ein Schema.
Eine Familienrichterin weiß das ja alles, aber probiert es doch einfach mal aus in der Hoffnung es wehrt sich keiner. Das ist ziemlich beschämend, wenn dadurch Kinder ihren Elternteil weitere Monate nicht sehen können.
-- Editiert von User am 18. Mai 2026 09:28
Du verkennst immer noch das, was bei der Bewilligung von VKH zu prüfen ist, und was im eigentlichen Verfahren. Wenn keine Fehler gemacht würden, dann müsste man ja keine Oberlandesgerichte und keinen Bundesgerichtshof haben. Das kann hier aber auch völlig dahingestellt bleiben. Zumal ja auch das OLG völlig offen gelassen hat, wie die Entscheidung in erster Instanz auszusehen hat. Nur, wenn etwas im VKH-Verfahren nicht überprüft werden kann/darf, dann ist eben zugunsten des Antragstellers zu entscheiden.
wirdwerden
Zitat :Du verkennst immer noch das, was bei der Bewilligung von VKH zu prüfen ist, und was im eigentlichen Verfahren.
Ich verkenne das nicht, sondern die Familienrichterin hat das verkannt, vermutlich absichtlich. Denn die OLG-Entscheidung deckt sich mit sämtlichen Punkten meiner Beschwerde-Argumentation.
Besonders der Punkt, dass ohne Gutachten hier keine Überprüfung möglich ist, und deshalb zugunsten des Antragstellers zu entscheiden ist, wird die Familienrichtern sehrwohl gesehen haben, aber ignoriert.
Wir bewegen uns hier im Beurteilungs/Ermessenspielraum. Da kann man zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, klar. Freu Dich darauf, dass Du jetzt im eigentlichen Verfahren alles vortragen kannst, was Dir wichtig ist. Und dann sieht man weiter.
wirdwerden
Eigentlich sieht man hier sehr gut ein Stück des gepflasterten Rechtsweges, ganz unabhängig von den eigentlichen Ursachen des Rechtsstreits. Leider kann man noch kein Ende sehen.Zitat :vielleicht habt ihr ja ein paar Gedanken oder Worte zum Verlauf dieses Falls.
--->Dem Vater wird für das Umgangs- und das Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. DAS ist dein Erfolg.
Es bringt jetzt und hier nichts, über die vermeintlichen Fehlentscheidungen der Richterin am FG zu sinnieren. Die erfolgreich erstrittene VKH-Zusage sollte man für die Vergütung des SV-Gutachtens nutzen. Dann das GA dem FG vorlegen... die nächste familienrechtliche Entscheidung abwarten.
Also: ERST nach Einholung eines solchen SV-Gutachtens, der Vorlage am FG und der Entscheidung dazu... gehts weiter. Man muss nichts heraus-oder hineinlesen.
Dein *Zwischen-Erfolg* ist hier (nur) die VKH, weil dir nicht zumutbar war, solch ein *Privatgutachten* aus eigener Tasche zu zahlen.
Nö. Die hatte leider so entschieden... und ihre Entscheidung könnte in ihrer nächsten korrigiert werden.Zitat :Die Richterin ist somit an die Kette gelegt worden und wird sicherlich nun mal damit beginnen, ihre Arbeit zu machen.
Du solltest hier nicht zu viel hinein-träumen. Erst das SV-Gutachten wird hoffentlich sachlich und unabhängig sein und zu einer Beilegung des eigentlichen Umgangs-und Sorgerechtsstreits beitragen.
Aber auch die Mutter wird nicht zögern, die ihr möglichen *Instrumente* einzusetzen.
Wie geht das ...zum Finden eines solchen Gutachters...nicht nur in S? Evtl. hier zum Nachlesen:
https://www.gutachtenstelle-stuttgart.de/blog/grundlagen-der-begutachtung-im-familienrecht-welche-r-gutachterin-ist-richtig
Zitat :Einholung eines solchen SV-Gutachtens
So wie ich das in anderen Beschlüssen lese und auch woanders ist das Familiengericht Beauftrager eines Gutachtens. Man kann doch nicht die VKH nutzen und selber einen Gutachter bestellen. Das macht das Familiengericht bei Bedarf, welcher hier vom OLG ja zumindest angedeutet ist.
Zitat :Das OLG erwähnt auch das Wort "Gutachten". Ich würde gerne wissen, ob hier zwischen den Zeilen dahingehend auch Weisungen ans Familiengericht erkennbar sind:
Richter und Gerichte sind nicht weisungsgebunden (Art.97 Grundgesetz).
Höhere Gerichte (ein OLG z.B.) können Entscheidungen unterer Gerichte aufheben und durch eigene Entscheidungen ersetzen oder die Sache zur erneuten Verhandlung an ein unteres Gericht zurückverweisen.
Es gibt verschiedene Wege, eine Begutachtung in ein Gerichtsverfahren einzubringen. Üblich ist, dass das Gericht bei Bedarf einen Gutachter bestellt. Allerdings ist das Gericht nicht an die Einschätzung des Gutachters gebunden.
wirdwerden
Ja, auch das ist möglich. Du hast aber beim OLG einen Antrag auf Gewährung von VKH gestellt. Diesem Antrag hat das OLG doch zugestimmt, weil deine Beschwerde begründet vorgetragen wurde. Der Beschluss betrifft nur die VKH.Zitat :So wie ich das in anderen Beschlüssen lese und auch woanders ist das Familiengericht Beauftrager eines Gutachtens.
Doch, das kann man. Dann ist es noch immer ein *Privatgutachten*.Zitat :Man kann doch nicht die VKH nutzen und selber einen Gutachter bestellen.
Echt? Wo deutet das OLG an, dass es selbst einen solchen Sachverständigen beauftragt, falls Bedarf besteht ?Zitat :Das macht das Familiengericht bei Bedarf, welcher hier vom OLG ja zumindest angedeutet ist.
Habe ich was überlesen?
Klarstellend; Du kannst jederzeit einen Gutachter beauftragen. Nur nicht auf Kosten des Steuerzahlers. Wenn ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wurde, dann wird das Gericht entscheiden, ob der Gutachter erforderlich ist. Oder das Gericht wird von Amts wegen bei Erforderlichkeit einen Gutachter beauftragen. Allerdings muss sich das Gericht nicht an die Empfehlung eines Gutachters halten.
wirdwerden
Bei welchem Gericht müsste der Vater einen Antrag auf ein solches SV-Gutachten stellen ?Zitat :Klarstellend;
Zitat :Zitat :
Das macht das Familiengericht bei Bedarf, welcher hier vom OLG ja zumindest angedeutet ist.
Echt? Wo deutet das OLG an, dass es selbst einen solchen Sachverständigen beauftragt, falls Bedarf besteht ?
Habe ich was überlesen?
Du hast nichts überlesen, das was Du aus dem Satz gemacht hast, steht nirgends.
Zitat :Bei welchem Gericht müsste der Vater einen Antrag auf ein solches SV-Gutachten stellen ?
Beim zuständigen Familiengericht, welches dann eine solches Gutachten in Auftrag geben wird, falls es die Notwendigkeit dafür sieht.
Hat der TE aber ebenfalls bereits vollkommen korrekt erkannt....
Das zuständige Familiengericht und etwa noch mit dieser Richterin?--- Dann wünsche ich dem Vater schon jetzt mal starke Nerven und Durchhaltevermögen.
Zitat :Echt? Wo
Das oberlandesgericht bezieht sich doch eindeutig auf die Thematik Gutachten:
"Erfolgsaussicht ist von daher zu bejahen, wenn über die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers erst nach Einholung eines Sachverständigengutachten entschieden werden kann (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 114 Rz. 21, 22, 23, 25, 37 m.w.N.)"
Eindeutiger geht es nicht mehr.
Das zwingt zwar das Familiengericht nicht, aber das OLG argumentiert, dass dies hier anscheinend gegen die Versagung der Vkh spricht.
Zitat :Das zuständige Familiengericht und etwa noch mit dieser Richterin?
Ich habe mittlerweile ein spezielles mindset.
Ich gebe mich nicht mehr mit Kleinkram zufrieden. Viele Väter stehen auch mit Anwalt ohnmächtig vor der Ausführung des familienrechts in Deutschland. Als Bittsteller darum betteln ein Vater sein zu können?
Ich spiele kein Spiel mehr dessen Regen gegen mich sind. Ich gehe voll rein, und werde von Anfang an klar machen, bei diesem Sachverhalt und dem Verhalten der kindesmutter werde ich ohne vom Gericht eingeholtes Fachgutachten sofort meinen Antrag zurückziehen und weiterziehen.
Durch die schlampige arbeitsweise dieser Richterin und ihr von Anfang angezeigtes Desinteresse an richtiger Aufklärung ist bereits fast ein Jahr ins Land gezogen und damit wurde vom Familiengericht die Entfremdung verstärkt.
Ich habe meinen Sohn also schon so lange nicht mehr gesehen.
Sollte dieses System also nicht einhalten was es verspricht, nämlich die gleichberechtigung zweier elternteile fördern, erstrecht wenn sich einer nichts zu Schulden kommen lassen hat und mit Hilfe eines Gerichts eine kindesmutter mit kriminellen handlungsweisen und kindeswohlgefährdenden verhaltensmustern einfach mal ebenso ohne weitere absicherungsmaßnahmen weiter ihr Ding machen lässt, bin ich einfach raus aus dem Spiel.
-- Editiert von User am 19. Mai 2026 13:39
Das hatte ich gelesen, und evtl. sogar verstanden.Zitat :"Erfolgsaussicht ist von daher zu bejahen, wenn über die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers erst nach Einholung eines Sachverständigengutachten entschieden werden kann (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 114 Rz. 21, 22, 23, 25, 37 m.w.N.)"
Dass also erst ein solches GA eingeholt... vorgelegt...und dann darüber entschieden werden kann---> ist ja klar, aber ich ging leider fälschlicherweise davon aus, dass man das mit der VKH könne.
@wirdwerden weiß besser, was Steuerzahler zu zahlen haben und was nicht.
Oder so: Was ist, wenn das zuständige FG...und evtl. diese Richterin deinen Antrag auf Einholung eines solchen SV-Gutachten nicht für erforderlich hält? Also keinen Bedarf sieht? Welcher Erfolg soll dann ---zu bejahen-- sein?Zitat :Eindeutiger geht es nicht mehr.
Auch dafür wünsche ich dir Glück.Zitat :Ich habe mittlerweile ein spezielles mindset.
Allerdings sind gewisse Regeln für alle da. Gern kannst du dich ausklinken, aber stets wird dir vorgehalten werden, dass du dich nicht an die Regeln in Familienrechtssachen gehalten hast.
Zitat :vorgehalten werden
Die gesamte Geschichte legt viel mehr nahe dass sowohl die kindesmutter als später auch die Richterin sich an so manche gesetzestexte nicht gehalten haben.
Meine Eingaben und mein Antrag sind randvoll von Informationen zu psychischer kindeswohlgefährdung. Wenn man das als irrelevant abstuft, dann wird wohl viel mehr festzustellen sein dass diese Regeln wie z.b Paragraph 1666 BGB und weitere andere nur auf dem Papier Relevanz haben, aber seltener in der Praxis.
Dies hat mir auch eine Anwältin bestätigt.
Es ist doch ein offenes Geheimnis und es wurden bereits Filme darüber gedreht wie easy Mütter Entfremdung vornehmen können. Wenn sowas sanktioniert und wirksam beseitigt wird, ist das wahrscheinlich mittlerweile glückssache.
Entscheidend ist unterm Strich wie mein Kind sich irgendwann wenn es größer ist mit der Sache auseinandersetzt. Und dann werde ich zur Stelle stehen und in der Lage sein ihm klar zu machen dass ich ihm den Stress einen Vater zu lieben mit seiner Mutter dauerhaft nicht antun konnte, da mir sogar das Familiengericht professionelle Hilfe verweigert hat und sie aus Liebe und Interesse auf manipulative Weise Loyalitätskonflikte gezaubert hat.
Aber noch ist ja nicht alles verloren, der anwaltstermin ist in wenigen Tagen.
Allerdings bist DU hier der Fragesteller und DU willst was erreichen. Das geht also über den Rechtsweg--- oder eben mit DEINEM mindset. DEIN Ding machst du bitte selbst.Zitat :Die gesamte Geschichte legt viel mehr nahe
Was in Filmen, Büchern steht und ansonsten einige Spatzen von den Dächern pfeifen, was Vätern hier alles nicht ermöglicht bzw. verwehrt wird, und was Mütter uU fertigbringen, ist nicht DEIN Einzelfall.
Aber nur DIR wird man ggfls. vorhalten, dass DU keinen Antrag auf ein solch sicher wichtiges SV-Gutachten gestellt hast und du stehst nach all deinen bisherigen Schritten an gleicher Stelle wie vor Monaten beim OLG.
Dann kommt garantiert jemand mit --hätte-hätte--- um die Ecke, hätte den Erfolg bejaht...
Ja, auch diese Perspektive kann man einnehmen. Leider ist nicht vorgezeichnet, OB das Kind irgendwann so fragen wird, wie DU das jetzt denkst.Zitat :Entscheidend ist unterm Strich wie mein Kind sich irgendwann wenn es größer ist mit der Sache auseinandersetzt.
Lass dich vom Anwalt beraten und unterstützen.
edit
doppelt
-- Editiert von User am 19. Mai 2026 14:53
Nur noch ein paar grundsätzliche Anmerkungen: wenn in einem Jahr noch nicht mehr als das VKH Verfahren gelaufen ist, dann ist das Verfahren nicht gepflegt worden. Und die Pflege obliegt den Parteien. Hier scheint der Vater ja eine Blockadehaltung eingenommen haben. Was nach seinem eigenen Sachvortrag zur erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat. Wer sich so benimmt, also nicht mitarbeitet, der muss einkalkulieren, dass das alles zu Verzögerungen führt. Die Parteien haben es also sehr wohl in der Hand, den Weg zu einer Entscheidung so zu gestalten, dass relativ zügig entschieden wird.
Familienrichter haben in dem Sprengel, in welchem ich Zugang zu Zahlen habe (dürfte aber bundesweit nicht viel anders sein), gut 400 Neuzugänge im Jahr bzw. Verfahren, denen wergen neuen Sachvortrags Fortgang gegeben werden muss. Da hat der Richter weder eine emotionsgeladene Verfahrensführung leisten, noch erreicht sie persönlich die Not der Parteien. Und das ist auch gut so. Anders wäre eine ordnungsgemäße Abwicklung ja gar nicht möglich. Und zu einer Bevorzugung eines Geschlechts fehlt schon einfach die Zeit. Ist schon sehr dünn bis peinlich, wenn man darauf zurückgreifen muss.
In familienrechtlichen Verfahren werden 50% aller Verfahren falsch entschieden so 50% der Beteiligten; und je nach Entscheidung werden Frauen bzw. Männer bevorzugt. Je nachdem, ob der "Verlierer" männlichen oder weiblichen Geschlechts ist. Das lesen wir nicht nur hier; wird auch von den Profis bestätigt. Die Einsicht scheitert in der Regel schon daran, dass man sich einfach weigert, eigenes Verhalten sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich zumindest nachdenklich, wenn nicht sogar kritisch zu analysieren.
wirdwerden
Zitat :scheint der Vater ja eine Blockadehaltung eingenommen haben
Dies entspringt deiner Fantasie. Die Blockadehaltung liegt bei der Familienrichterin, die den Antrag abgewiesen hat mit Begründungen, die das OLG ja nun als haltlos bezeichnet hat. Der Vater hat das Gericht reichlich und strukturiert versorgt mit Argumenten, die eine Verfahrensnotwendigkeit begründeten.
Das hat das OLG ja nun auch bestätigt. Wenn eine Richterin von Anfang bis Ende jede Eingabe als nicht verfahrenswichtig einstuft und das OLG sodann sowohl den Paragraphen zur möglichen Kindeswohlgefährdung thematisch einbringt, Amtsermittlungspflicht und Gutachten, ist wohl leicht erkennbar, wer blockiert hat und damit Zeit verschwendet.
Es macht auch keinen Sinn ein Verfahren anzuregen und dann zu blockieren.
Im Übrigen ist Teil des Umgangsverfahrens nicht nur der Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs gewesen, sondern die als notwendig erachtete Einholung eines familienpsych. Gutachten. Die Familienrichterin meinte dazu in ihrem VKH-Ablehnungsbeschluss lapidar: Was soll sich nach einem Gutachten denn an der Situation ändern?
Es wurde die ganze Geschichte ohne Ermittlung schlicht reduziert auf ein Beziehungsgefüge. Das machen Richter gerne in dem Bereich, Forumsbeiträge und Videoblogs sind randvoll mit ähnlichen Abläufen.
Doch das OLG hat hier wie zitiert klar erklärt, dass VKH nicht abzulehnen ist, wenn man ohen Gutachten eben nicht herausfindet, ob die Schilderungen des Vaters richtig sind oder nicht.
Zitat :Ich gehe voll rein, und werde von Anfang an klar machen, bei diesem Sachverhalt und dem Verhalten der kindesmutter werde ich ohne vom Gericht eingeholtes Fachgutachten sofort meinen Antrag zurückziehen und weiterziehen.
Ob es wirklich sinnvoll ist, den Rechtsweg abzubrechen, bezweifele ich.
Zitat :ist bereits fast ein Jahr ins Land gezogen
Warum hat man selber das Verfahren nicht zielgerichtet vorangetrieben?
Zitat :Meine Eingaben und mein Antrag sind randvoll von Informationen zu psychischer kindeswohlgefährdung.
Informationen sind in der Tat unbeachtlich. Gab es keinen (juristisch / medizinisch) substantiierten Vortrag? Untermauert mit juristischen / medizinischen Referenzen, Beweisangeboten?
Zitat :Es ist doch ein offenes Geheimnis und es wurden bereits Filme darüber gedreht wie easy Mütter Entfremdung vornehmen können
Das war schon bei den Pharaonen so, das derjenige die Gehirnwäsche am effektivsten ausüben kann der beim zeitlichen Faktor den höchsten Anteil hat.
Zitat :Warum hat man selber das Verfahren nicht zielgerichtet vorangetrieben?
Meine Güte, was stellst du für Fragen? Das Verfahren lief und es sind jede Menge Belege und Sachverhalte vorgelegt worden, die deutlich machten, dass hier gerichtlich ein Verfahren notwendig ist. Da gibt es nichts "voranzutreiben", wenn eine Richterin alles ignoriert, sich einfach jede Menge Zeit lässt und am Ende die VKH versagt.
Allein so ein Beschwerdeverfahren dauert oft bei vielen anderen locker ein halbes Jahr bis ein Jahr.
Zitat :Ob es wirklich sinnvoll ist, den Rechtsweg abzubrechen, bezweifele ich.
Das kommt ja an auf den Verlauf. Arbeitet diese Richterin weiter wie bisher und versucht den Vater zu behandeln wie eine Randfigur und die Mutter sieh sich in keinster Weise für ihre Methoden Kritik ausgesetzt, insbesondere in Hinblick auf die haltlosen Kriminalisierungen, und wird der Umgang nicht wasserdicht für die Zukunft verbindlich festgelegt, ist Feierabend mit dem Zirkus.
-- Editiert von User am 19. Mai 2026 20:43
Zitat :Meine Güte, was stellst du für Fragen?
Die richtigen scheint es.
Zitat :Da gibt es nichts "voranzutreiben"
Erfahrene Anwälte kennen passende Mittel.
Volle Zustimmung, Chrominanz. Der Fragesteller scheint die Grundsätze der zielgerichteten Prozessführung nicht zu beherrschen. Keine Kritik, muss er ja auch nicht. Nur, dann bedient man sich eines Fachmannes, vorzugsweise eines örtlich ansässigen, die die betreffende Richterin und deren Prozessführung kennt. Es ist nicht verfahrensfördernd, wenn man unsortiert Unmengen von Sachvortrag abliefert, einerlei, ob er erheblich ist oder nicht. Ein solches Verfahren ist kein Mengenproblem, es wird nicht auf der Waage nach Kilo abgewogen, wer mehr liefert. Und, es ist weiß Gott und Mensch nicht verfahrens- und glaubwürdigkeitsfördernd, wenn man einerseits jedweden Kontakt ablehnt, auch den Kontakt mit dem Ergänzungspfleger, und es sich dann später anders überlegt. Und dann jammert, dass man ein Jahr lang keinen Kontakt zum Kind hatte. Woher nimmt man dann die Erkenntnis, dass die Aufnahme des Kontakts jetzt dem Kindeswohl dient? Es kann sein, dass alles, was da vorgetragen wurde, letztlich nicht relevant ist. Wissen wir nicht; können wir hier nicht abschätzen.
Und, es muss kein Gutachten eingeholt werden, wenn das Gericht die eigene Sachkunde hat. Aber das entscheidet sich im Verfahren, nicht im Vorverfahren. Und das hat das OLG doch recht sauber heraus gearbeitet. Es wurde doch sehr klar formuliert, dass man bei der VKH-Bewilligung etwas großzügiger sei als bei der klassischen PKH-Bewilligung. Also, dass man im Hinblick auf Erfolgschancen weniger prüfe in diesem Vorverfahren.
Also, das OLG hat gerade ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass es nicht weiss, was Sache ist, wie zu entscheiden ist. Als versteckte Botschaft vermag ich nur zu erkennen: dünner Sachvortrag, deshalb Ergebnis offen, aber da Familienrecht, bekommt der Beschwerdeführer eine Chance.
Es liegt mir fern, hier irgendeine Einschätzung zu geben. Es geht um das Kindeswohl, was dem am ehesten entspricht, können wir hier nicht abschätzen. Und ich wünsche wirklich jedem Kind der Welt zwei aktive Elternteile, die dem Kind gut tun. Nur, man muss den Gerichten auch die reale Chance geben, das festzustellen.
wirdwerden
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