Hallo miteinander, vielleicht weiss jemand von Euch zu diesen Themen Bescheid:
Kind wird 18 J., befindet sich in allgemeiner Schulausbildung (Gymnasium), wohnt noch bei Mutter, die halbtags arbeitet. Vater zahlt Unterhalt, DDT Stufe 8 (eigentl. 9, aber eins runter wg. 4 unterhaltspfl. Personen). Titel ist auf 18 begrenzt. Wie wird der Unterhalt nun ab 18 ausgerechnet? Habe gehört, dass die Mum bei privilegierten Kindern eigentlich ganztags arbeiten müsste, und wenn nicht, dann wird fiktives Gehalt angerechnet. Sie hat sonst keine Kinder mehr und könnte ohne weiteres ganztags arbeiten. Wenn ja, gibt es dafür einen Paragraphen?
Ab wann wird der neue Unterhalt gezahlt? Kind wird im Februar 18. Ab Februar oder ab März?
Habe gehört, dass das Kind über 18 evtl. dem Vater gegenüber Zeugnisse vorzeigen muss, um Unterhaltsanspruch zu sichern, stimmt das? Wenn ja, gibt es dafür einen Paragraphen?
Kann ein Vater gezwungen werden, wegen ein paar Monaten einen neuen Titel zu unterschreiben, bzw. den alten abzuändern, auch wenn er freiwillig den vom JA errechneten Betrag bezahlt? Könnte da vielleicht eine hinterlistige Absicht vom JA dahinterstecken, etwas neues in den neuen Titel einzubauen? Wenn ja, kann man das auch hinauszögern und welche rechtlichen Schritte können deswegen gegen ihn eingeleitet werden?
So das wars, ganz schön dicke für den Anfang, ne! Wollen uns mal erst so erkundigen und können dann immernoch entscheiden, ob wir einen RA brauchen.
Danke schon mal für sinnvolle und objektive Antworten, hier gibts ja ein paar ganz Schlaue, meine Hochachtung!
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"Look dad, there's no plane up in the sky!"
Erhöhte Erwerbsobliegenheit bei privilgiertem Kind
Hallo babylove,
zunächst einmal, ja, die KM hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und wird somit fiktiv auf eine Vollzeitstelle gerechnet.
In unserem Fall haben wir den Unterhalt taggenau berechnet, z.B. das Kind hat am 17. Feb Geburtstag. Den Unterhalt vom 1.-16. berechnen und an die KM überweisen. Den Unterhalt für das Kind ab dem 17. auf das Konto von Kind überweisen.
Zum Thema Nachweise. Das volljährige Kind muß seine Bedürftigkeit/seinen Anspruch nachweisen. Dazu gehören Schulbescheinigungen und Zeugnisse. Während der allg. Schulausbildung würde ich persönlich diese zum jeweils zu Ende (Zeugnisse) bzw Beginn des Schuljahres (Bescheinigung) fordern. Das "wie" ist natürlich abhängig von dem Verhältnis zum Kind.
Generell hat der Unterhaltsberechtigte (ab Februar das Kind) einen Anspruch auf einen Titel.
ABER der KV MUSS NICHT alles unterschreiben bzw das unterschreiben was ihm vorgelegt wird, sondern er kann titulieren lassen was er will.
Wenn ihr also mit den Berechnungen nicht einverstanden seid
...
Weitere Forderungen muß dann der Unterhaltsberechtigte einklagen.
LG
Squit
-- Editiert von squit am 07.09.2007 09:22:17
Hallo,
also die Frage ab WANN der Volljährigen-Unterhalt zu zahlen ist, kann man nicht eindeutig beantworten. Es gibt m.W. keine klare gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich:
1. Man kann argumentieren, dass der neue Unterhalt ab dem Monat zu zahlen ist, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. So ist das nämlich auch für die unteren Altersgruppen geregelt.
2. Man kann argumentieren, dass eine taggenaue Abrechnung zum Geburtstag zu erfolgen hat.
3. Man kann argumentieren, dass noch für den ganzen Monat der alte Unterhalt zu zahlen ist, denn der Unterhalt ist zum 3. Werktag eines jeden Monats in voller Höhe fällig. Und da ist das Kind meist noch minderjährig.
Ich persönlich tendiere eher zur letzten Lösung. Zum einen nimmt man damit der Kindesmutter den Wind aus den Segeln, denn MEHR kann sie nicht fordern. Zum andern aber ist der Unterhalt für den Monat in voller Höhe beglichen. Und damit hat man nun Gelegenheit, nach Eintritt der Volljährigkeit mit dem Kind selbst in Verhandlungen über die weitere Höhe des Unterhalts zu treten.
Das Kind ist nun nämlich selbst für den Unterhalt verantwortlich. Die Mutter hat da (endlich!) nichts mehr mitzureden. Der Unterhalt ist übrigens an das Kind DIREKT zu zahlen. Zahlt man weiter an die Mutter hat man im Zweifel schlicht und ergreifend an den Falschen gezahlt! Also Bankverbindung anfordern! Und wenn die nicht mitgeteilt wird, den Unterhalt bei der Gerichtskasse hinterlegen.
Ich würde empfehlen, zu versuchen das JA außen vor zu halten und nach Möglichkeit mit dem Kind direkt eine einvernehmliche Regelung zu treffen und dies in einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung festzuhalten. Man sollte hinsichtlich der Unterhaltshöhe eher großzügig sein, wenn es dadurch gelingt, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Da ein Gerichtsverfahren einiges kostet und da der Zahlungszeitraum ja überschaubar ist, kann man auch bei 'wohlwollender' Bemessung immer noch Geld sparen!
Am besten wäre es, wenn man bei dieser Gelegenheit mit dem Kind wieder ins Gespräch kommen könnte und das Verhältnis normalisieren könnte. Man kann sich zum Beispiel sehr gut über das Geburtstagsgeschenk unterhalten und sich bei diesem besonderen Anlass auch besonders spendabel zeigen. Hier bietet sich eine gute Gelegenheit die Weichen für die Zukunft im positiven Sinne neu zu stellen ...
Grüße
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Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!<P></P><BR>
-- Editiert von Groellheimer am 07.09.2007 10:23:06
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Oh Mann Grölli, ich zerfließe vor so viel edelmütigem Rittertum.......
Gruss
leinad
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