Erhöhte Erwerbsobliegenheit trotz Zahlung KU

16. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
loranora
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)
Erhöhte Erwerbsobliegenheit trotz Zahlung KU

Hallo,

ich lebe von meiner Frau seit über einem Jahr getrennt. Das Kind wohnt ( gegen meinen Willen) bei ihr. Aufgrund einer gut bezahlten Honorar- Tätigkeit im Ausland bin ich zu einem sehr hohen Trennungsunterhalt verurteilt worden, der teilweise aus fiktiven Einnahmen errechnet wurde. PKH wurde abgelehnt. Den Kindesunterhalt habe ich in voller höhe laufend gezahlt, doch für den Trennungsunterhalt hat es einfach nicht gereicht. Jetzt hat meine Frau bei meinem Arbeitgeber meine Einnahmen pfänden lassen, so dass mir für diesen Monat kein Geld ausgezahlt wurde und ich nicht mehr zur Arbeit komme. Mein Chef war schockiert dass ich angeblich nicht mal den KU geleistet hatte, da sich die Pfändung per PfüB auch auf diesen erstreckt, obwohl ich immer pünktlich gezahlt hatte. Es folgte Kündigung seitens meines Arbeitgebers. Ich frage mich nun, ob ich ein Aufbau- Studium machen kann, den KU würde ich aus einem 400.- Eurojob bezahlen, leben könnte ich bei meinen Eltern. Oder unterliege ich trotz Zahlung von KU der erhöhten Erwerbsobliegenheit, weil ja noch immer Trennungsunterhalt geschuldet wird?
Vielen Dank schon mal für Eure Stellungnahme!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2368x hilfreich)

Hallo loranora ,

Du hast einen bestehenden Titel nicht bedient, daher Pfändung.

Du solltest dich sofort bemühen diesen Titel abzuändern
(Abänderungsklage).

Was nützt dir eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, wenn du

überhaupt kein Einkommen hast?

Wie alt ist das Kind?

lg
edy

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durch."

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 754x hilfreich)

Guten Tag,

ich habe auch das Elend einer Scheidung und gierigen Ex hinter mir.

Ich weis noch nicht recht, was ich von Ihrem Text halten soll. Es gibt einen Selbstbehalt für Unterhaltsschuldner. Man könnte Ihnen deshalb nicht "alles" weggepfändet haben.

Sie könnten ein Pfädungsschutzkonto eingerichtet haben, weshalb auch dieses wegen des Selbstbehaltes geschützt wäre.

Ich frage mich, welche "fiktiven Einnahmen" das Gericht zur Zahlung höherer Unterhaltsbeträge veranlasst haben könnte. Jedenfalls hätten Sie die Möglichkeit gehabt, gegen das Urteil des Familiengerichts Rechtsmittel einzulegen.

Zuletzt ist es so, wie edy schreibt: Haben sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert, müssen Sie Klage auf Abänderung des Unterhaltstitels führen. Wenn Sie keine PKH erhalten, könnten Sie auch mit Ihrem Anwalt/Anwältin Ratenzahlung vereinbaren. Das ist keine Schande, sondern eine Möglichkeit.

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass Sie sich wegen des Kindes gegen Ihre Ex nicht wehren wollen. Das ist falsch. Gerade wegen des Kindes sollten Sie sich wehren.



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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

quote:
Es folgte Kündigung seitens meines Arbeitgebers.

Dagegen solltest Du vielleicht als allererstes mal vorgehen. Die Nichtzahlung des Trennungsunterhalts ist kaum ein Kündigungsgrund, das geht Deinen AG schlichtweg gar nichts an.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19077 Beiträge, 10287x hilfreich)


Offensichtlich geht es hier nicht um "normale" Arbeitnehmertätigkeit, sondern um eine freiberufliche / selbständige Tätigkeit - und auch noch im Ausland.

Da wird man weder mit den "Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen" noch mit dem Kündigungsschutz weit kommen.

Für die Vergangenheit wird rückwirkend nichts zu machen sein.
Es bestand ein Titel. Und der wurde nicht bedient.

Umso wichtiger wäre es, Abänderungsklage zu erheben und TU + KU neu festsetzen zu lassen.
Der Verlust der Honorartätigkeit dürfte dafür ja ein guter Grund sein.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#5
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo

habe ich das richtig verstanden: Trennungsunterhalt wurde nicht gezahlt, Kindesunterhalt wurde aber bezahlt?
Und KU wurde gepfändet?

Falls dem so ist: Waren die Überweisungen klar einem Verwendungszweck zugeordnet, also Kindesunterhalt?

Wenn KU bezahlt wurde und KU gepfändet wurde, war die Pfändung meines Erachtens unberechtigt. Es könnte Pfändungsabwehrklage erhoben werden. Dazu benötigt man aber einen Rechtsanwalt, und man muss die Verfahrenskosten vorstrecken.
Je eindeutiger die Sache ist, desto eher lohnt sich dieser Schritt.

Und: Sollte die Pfändungabwehrklage Erfolg haben (und damit die Unrechtmäßigkeit erwiesen sein) KöNNTE man über eine Schadenersatzklage nachdenken. Zumindest der Trennungsunterhalt könnte sich damit erledigt haben.

Gruß,
capitano


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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Hallo loranora,

die erhöhte Erwerbsobliegenheit § 1603 Absatz 2 BGB greift nur für den Mindestunterhalt des Kindes, nicht für den Unterhalt des Exfrau.

Sie dürfen ihr Einkommen aber nicht leichtfertig reduzieren.

Die die Nichtzahlung des Unterhaltes hatte die Zwangsvollstreckung zur Folge und diese die Kündigung.
Dies könnte sich im Bereci der Leichtfertigkeit bewegen, denn ohne Grund hat ihnen das Gericht ja nicht fiktive Einkünfte zugerechnet.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850 c) spielen bei Unterhaltsforderungen keine Rolle, denn Unterhalt wird nach § 850 d ZPO ) gepfändet.

Der Selbstbehalt nach Leitlinie ist eine Rechengröße zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit; für Pfändungen ist er irrelevant.

Sollten tatsächlich Überpfändungen vorliegen, können sie sich auch nachträglich noch dagegen wehren - Ansprechpartner ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht (Einzahlungsnachweise mitnehmen!)Ich vermute allerdings, dass im PÜ auf einen gemeinsamen Titel Bezug genommen wurde, sodass daraus der Bezug zum KU hergestellt wurde. Dass lässt sich aber leicht selbst prüfen, da Ihnen wie auch dem Arbeitgeber der PÜ zugestellt wurde.

Die Titelabänderung gilt ab dem Monat der Antragstellung. Also am besten noch in diesem Monat tätig werden.

SG

Berry

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