Erklärung § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

15. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
VerunsichterFluggast
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erklärung § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Hallo liebe Experten,

Kann mir jemand folgenden Sachverhalt anhand einem fiktiven Beispiel erklären. Wie ist das "§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld" darauf anzuwenden:

Zitat:

(1) 1Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. 2Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. 3Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. 4Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. 5Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. 6Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.

(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

(4) 1Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. 2Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.



Beispiel:
Eine Frau ist in Elternzeit vom ersten Kind. Bevor das zweite Kind auf die Welt kommt beendet Sie vor der Mutterschutzfrist die Elternzeit des ersten Kindes. Während der Elternzeit des ersten Kindes wird die Steuerklasse gewechselt.

Welche Auswirkung hat dieser Wechsel auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Aus meiner Sicht hat dieser Steuerklasse 0,0 Auswirkung für das Mutterschaftsgeld, da die "letzten drei abgerechneten Kalendermonaten" für die Berechnung relevant ist. Diese sind in dem Beispiel die 3 Monaten vor der Mutterschutzfrist vom 1. Kind.
Ist das soweit korrekt?

Viele Grüße

Emilia

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2800 Beiträge, 919x hilfreich)

Den Paragraphen an dieser Stelle und in dieser Form gibt es seit dem 01.01.2018 nicht mehr. Richtig ist jetzt § 20 MuSchG.

Die Frage kann ich trotzdem nicht beantworten. Nachfragen bei der Elterngeldstelle. Die sollten das wissen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
VerunsichterFluggast
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den richtigen Paragraphen. Hat sich nicht viel verändert.

Die Elterngeldstelle kann auch fragen zum Mutterschaftsgeld beantworten? Eigentlich haben die damit doch nichts am Hut oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2800 Beiträge, 919x hilfreich)

Da das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird, haben sie damit in fast jedem Fall zu tun. Ich würde es zumindest dort versuchen und hoffen eine kompetente Auskunft zu erlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
VerunsichterFluggast
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Schaden kann es nicht.

Ich habe hier noch ein Urteil gefunden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4220100114100436282

Zitat:
Grundsätzlich ist nach § 14 Absatz 1 Satz 2 für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 zu berechnen. Aus § 14 Absatz 1 Satz 3 ergibt sich, dass "nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts", die während der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 wirksam werden, ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen sind. Ferner bestimmt § 14 Absatz 1 Satz 5, dass auch "dauerhafte Verdienstkürzungen", die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, zu berücksichtigen sind.


Zitat:

Hieraus folgt, dass z. B. die Steuerklasse zugrunde zu legen ist, die im Berechnungszeitraum maßgebend war, soweit nicht im Einzelfall eine missbräuchliche Steuerklassenwahl vorliegt (vgl. Nr. 14.5). Eine Eintragung des neugeborenen Kindes auf der Steuerkarte nach der Geburt bleibt deshalb hinsichtlich der Steuerabzüge ebenfalls ohne Auswirkung auf die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

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