Hallo,
habe folgende Frage:
Ich bin seit 15Jahren mit meiner Frau verheiratet, die einen heute 18jährigen Sohn mit in die Ehe gebracht hat. Wir haben ein sehr gutes Verhältniss zueinander, er ist für mich wie ein Sohn, ich bin für Ihn sein Vater.
Meine Frau ist seit ein paar Jahren wieder vollzeit berufstätig, und wir haben aufgrund unserer Gehaltsunterschiede Steuerklasse V für meine Frau und Steuerklasse III für mich gewählt.
Der leibliche Vater unseres Sohnes ist stets seinen Unterhaltspflichten nachgekommen.
Mit Volljährigkeit unseres Sohnes werden nun die Unterhaltsansprüche unseres Sohnes zwischen seinem leiblichen Vater und meiner Frau aufgeteilt.
Nach meinem Kenntnisstand wird für die Berechnung des Barunterhalts nun von beiden der Durchschnitt des Nettogehalts aus den letzten 12 Monaten herangezogen und nach Abzug des Selbstbehalts die Unterhaltsansprüche nach Düsseldorfer Tabelle abzgl. des Kindergeldes im Verhältnis der Nettogehälter aufgeteilt.
Der leibliche Vater ist nun der Meinung, dass er hierzu das
Nettogehalt meiner Frau ansetzen müsste, welches Sie mit Steuerklasse I hätte, obwohl Sie ja Steuerklasse V hat.
Frage:
- Ist das so, oder können wir das Netto gemäß Steuerklasse V
ansetzen?
- Ich habe gelesen, dass das unterhaltsrelevante Einkommen
nicht unbedingt mit dem Steuerrechtlichen Nettoeinkommen
gleichgesetzt werden kann. Wie berechnet sich also das
unterhaltsrelevante Einkommen?
- Wie würde beispielsweise eine Steuerrückzahlung, die meine
Frau und ich bei Zusammenveranlagung erhalten, darin
berücksichtigt?
Für eine Info zu aufgeführten Fragen wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ermittlung Nettoeinkommen für Berechnung Barunterhalt
26. Dezember 2007
Thema abonnieren
Frage vom 26. Dezember 2007 | 23:26
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlung Nettoeinkommen für Berechnung Barunterhalt
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#1
Antwort vom 27. Dezember 2007 | 00:06
Von
Status: Student (2180 Beiträge, 157x hilfreich)
Hallo Bodo,
nicht die Stkl.1 wird herangezogen, sondern bei euch die 4. Damit liegt der Kindsvater richtig.
Das unterhaltsrelevante Einkommen setzt sich aus den letzten 12 Monatsgehältern + Weihnachts- + Urlaubsgeld + Steuerrückerstattung zusammen. Abgezogen werden 5% für berufsbedingte Aufwendungen, falls mehr, müssen sie nachgewiesen werden.
Meintest du Steuerrückerstattung?
Die müsste auf das jeweilige Einkommen gerechnet werden.
Grüßle
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" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."
-- Editiert von Schwesterchen am 27.12.2007 00:07:27
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