Erstattung von Auslagen für Fotokopien rechtens?

4. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
go597136-93
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)
Erstattung von Auslagen für Fotokopien rechtens?

Hallo zusammen!

Ich bräuchte Eure Einschätzung zum folgenden Sachverhalt:

A wird arbeitslos und stellt beim Jugendamt (JA) Antrag auf die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung. Da A erhöhter Erwerbspflicht unterliegt, bewirbt er sich entsprechend intensiv und versendet ca. 250 Bewerbungen, bis er schließlich Arbeit findet und Kindesunterhalt zahlen kann.

A stellt JA die entsprechenden Nachweise in elektronischer Form zur Verfügung. JA verweist darauf, dass dies nicht ausreichend sei und fordert A auf, die Nachweise in Papierform vorzulegen.

A druckt die Nachweise aus (Stellenausschreibungen, Anschreiben, Empfangsbestätigungen und Absagen - insgesamt ca. 1800 Seiten beidseitig bedruckt) und lässt sie dem JA als Leihgabe zukommen, da A diese Nachweise ggf. noch selbst in anderen Verfahren verwenden muss.

JA beruft sich auf die Verwaltungskostensatzung und weist A in diesem Bezug darauf hin, dass er die Auslagen für Fotokopiekosten zu tragen habe, welche voraussichtlich ca. €890 betragen würden.

Frage:
Ist es rechtens, dass das JA die Erstattung der Auslagen fürs Kopieren der von A vorgelegten Nachweise verlangen darf/kann?
Falls ja - wie kann A diese Kosten vermeiden?

Für Ihre Antworten bedanke ich mich im Voraus!




-- Editiert von User am 04.08.2022 15:37

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

Bereits die grundsätzliche Anforderungen als Papierunterlagen erscheint befremdlich. Denn dabei handelt es sich letztlich auch nur um Kopien.

Zitat (von go597136-93):
JA beruft sich auf die Verwaltungskostensatzung
In Anbetracht von § 64 SGB X darf man eine Anwendbarkeit dieser Satzung anzweifeln.

Zitat (von go597136-93):
Ist es rechtens, dass das JA die Erstattung der Auslagen fürs Kopieren der von A vorgelegten Nachweise verlangen darf/kann?
Nach meiner ersten Einschätzung, nein.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ist es rechtens, dass das JA die Erstattung der Auslagen fürs Kopieren der von A vorgelegten Nachweise verlangen darf/kann?
Das kann dem A nur ein Rechtsanwalt beantworten, der sich vermutlich zunächst mal diese Satzung ansehen wird, auf welche die Forderung offenbar gestützt wird. Dann stellt sich unter anderem noch die Frage, ob es für diese Satzung denn eine Rechtsgrundlage gibt und ob diese nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Zitat:
Falls ja - wie kann A diese Kosten vermeiden?
Indem er die Kopien selbst erstellt und sie dem Jugendamt überlässt? Oder indem er zukünftig ganz einfach keine 1800 (oder sogar 3600) Seiten mehr an das Jugendamt sendet?

Oder indem er gar nichts mehr im Papierformat sendet und einfach mit anwaltllicher Hilfe beim Familiengericht einen Antrag auf Abänderung des Titels stellt?

Zitat:
lässt sie dem JA als Leihgabe zukommen, da A diese Nachweise ggf. noch selbst in anderen Verfahren verwenden muss.
Ein wenig klingt es aber schon so, als würden sich da Dumm und Dümmer ums Prinzip streiten.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ich teile die Bedenken von @ smogman. Auch zusätzlich aus nachfolgenden Überlegungen: die Aktenführung soll zwar die Grundlage von Rechtsentscheidungen dokumentieren. Sie muss aber nicht jede, wirklich jede tatsächliche Handlung dokumentieren. Hier geht es lediglich um den Nachweis von ausreichenden Bemühungen und das wars. Das JA hatte die Möglichkeit, die Paperwork mit der elektronischen Akte, die ja da ist, abzugleichen. Damit ist der Grund für die Archivierung der Bewerbungsablichtungen nicht mehr da. Ein bloßer Vermerk in der Akte + Hinweis auf die elektronische Ablage ist völlig ausreichend.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von go597136-93):
JA verweist darauf, dass dies nicht ausreichend sei

Mit welcher Begründung?

Mit welcher Rechtsgrundlage genau?
Mir wäre da aktuell keine bekannt.



Zitat (von go597136-93):
Ist es rechtens, dass das JA die Erstattung der Auslagen fürs Kopieren der von A vorgelegten Nachweise verlangen darf/kann?

Ja, ist es
Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.



Zitat (von go597136-93):
weist A in diesem Bezug darauf hin, dass er die Auslagen für Fotokopiekosten zu tragen habe

Mit welcher Rechtsgrundlage genau?
Mir wäre da aktuell keine bekannt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Monaco Heinze
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

„Die Dienst- und Fachaufsicht über die Jugendämter liegt, wie bei anderen kommunalen Behörden auch, beim Chef bzw. bei der Chefin der Verwaltung. In den Städten sind dies der (Ober-)Bürgermeister bzw. die (Ober-)Bürgermeisterin, in den Landkreisen der Landrat bzw. die Landrätin." (https://de.wikipedia.org/wiki/Jugendamt#Organisation_des_Jugendamtes)

Dort beschweren und um Rücksendung der übersandten Kopien bitten, da der Fall inzwischen bearbeitet ist. Denn die dem Jugendamt nur geliehenen Fotokopien würden gegebenenfalls für zukünftige Fälle benötigt.

0x Hilfreiche Antwort

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