Erwachsenenunterhalt

28. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)
Erwachsenenunterhalt

Situation: Eine 58-jährige Frau, psychisch erkrankt und eigentlich arbeitsunfähig. Sie hat (noch) einen 400€ - Job.Ihr Ehemann ist selbständiger Taxifahrer in Berlin, 60 Jahre alt. Das Geschäft geht immer mehr zurück und ist z.Zt.sehr, sehr schlecht. Außerdem ist sein Wagen ziemlich alt, und es bedarf eigentlich eines Neuwagens für den Taxibetrieb. Kredit könnte er evtl bekommen, nur zurückzahlen kann er nicht. Um etwas Miete zu sparen, sind beide aus einer 2-Zimmer-Wohnung in eine mit einem Zimmer gezogen. Es reicht trotzdem bei weitem nicht. Die erwachsene Tochter lebt in ähnlich schlechten Verhältnissen, dort ist nichts zu holen.
Die Frage:
Kann sie von ihrem nicht vermögendem aber gut situierten Vater (Pensionist)Unterhalt verlangen? :zoff:

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-- Editiert Julianka am 28.09.2012 22:39

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14 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Julianka ,

Wurde schon versucht aufstockendes ALGII zu bekommen?


Oder ein Wohngeldantrag gestellt?

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#2
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)


Hallo Julianka!

Zu Ihrer Frage, ob Unterhaltsforderungen gegen den leiblichen Vater möglich sind:

Ja! Diese sind in § 1601ff BGB geregelt. Zu den Versagensgründen finden Sie übrigens Antwort in § 1611 BGB .

Ob der Vater tatsächlich Unterhalt zu zahlen hat, ist demnach auch davon abhängig, aus welchem Grund die Hilfsbedürftigkeit enstanden ist, und sollten Leistungen des SGB XII (Sozialhilfe) fließen, dann sind die Freibeträge (bei Anspruchsübergang auf das Sozialamt) für das Einkommen des Vaters abhängig von der Art der Sozialleistungen.

Ich könnte mir vorstellen, dass Leistungen gemäß § 41 SGB XII gezahlt werden. Wenn das so ist, dann hat der Vater einen Einkommensfreibetrag (Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen) in Höhe von 100.000 EUR jährlich, ansonsten deutlich geringer, siehe Düsseldorfer Tabelle (volljährige Kinder = 1.100 EUR monatlich).
Aber auch Vermögen obehalb des Schonvermögens ist ggf. heranzuziehen.


Alles Gute!

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"
Ein guter Rat ist nur ein guter Rat für den, der ihn braucht.

(Bill Cosby)"

-- Editiert in.sure.ace am 29.09.2012 10:58

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#3
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

quote:
Wurde schon versucht aufstockendes ALGII zu bekommen?

Oder ein Wohngeldantrag gestellt?


Das weiß ich nicht,so vertraut bin ich nicht mit ihr ; sie ist bei uns in eine Wohnung gezogen, und daher kenne ich sie.
Aber vielleicht weiß jemand, ob sie zunächst behördliche Hilfe in Anspruch nehmen muß, bevor sie an den Vater :zoff: herantritt? Das wäre sicherlich für sie interessant.

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""
Danke für die bisherigen Mitteilungen!

-- Editiert Julianka am 29.09.2012 17:09

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Julianka,

Hat sie eine Arbeitstelle miteinemversicherungs-

pflichtigem Einkommen? (geht sie arbeiten?).

M.E. kann sie keinen Unterhalt fordern.

Also wie oben:

ALGII oder Wohngeld.

Oder Sozialamt (Antrag auf Grundsicherung stellen)

lg
edy



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-- Editiert edy am 29.09.2012 18:13

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#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

Unterhalt von Vater gibt es nicht. Die Frau ist 58 und hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Beruf erlernt.

Die Frau muss, wie ober schon beschrieben, Tranferleistungen beantragen. Welcher Träger da nun in Frage kommt, kann ich nicht sagen. Also... sagen könnte ich es schon, aber ich weiß es nicht.

LG nero

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#6
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)



Entschuldigung, ich will ja nicht meckern, aber:
Hat jemand meinen ersten Beitrag zu diesem Thread gelesen?

Die Unterhaltspflicht des Ehemanns geht zwar vor (siehe § 1608 BGB ), aber wenn dieser nicht ausreichend leistungsfähig ist, tritt die Unterhaltspflicht des Vaters ein.

Es spielt hinsichtlich der Unterhaltspflicht auch keine Rolle, ob die Tochter 58 Jahre alt ist. Das Alter ist nur relevant für den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (Düsseldorfer Tabelle).

Sorry! ;)

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Ein guter Rat ist nur ein guter Rat für den, der ihn braucht.

(Bill Cosby)"

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#7
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

Zunächst einmal allen mein Dank für die Mühe. Was sich mir hier nicht erschließt, ob sie denn nun zunächst "Transferleistungen" beantragen muß , bevor sie an ihren Vater mit ihrer Forderung herantritt oder ob sie gleich an den Vater gehen soll. Ist das irgendwo geregelt? Der Satz:

quote:<hr size=1 noshade>Unterhalt von Vater gibt es nicht. <hr size=1 noshade>


würde ja alles klären, aber wo steht´s? Denn dem steht ja der Beitrag von in.sure.ace entgegen.

Die Unterhaltspflicht des Ehemanns geht zwar vor (siehe § 1608 BGB ), aber wenn dieser nicht ausreichend leistungsfähig ist, tritt die Unterhaltspflicht des Vaters ein.
Was soll ich der Dame sagen?



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#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Julianka,

Unterhalt setzt voraus das man sich nicht selbst unterhalten kann.

Daher meine Frage ( die du noch nicht beantwortest hast:

quote:
Hat sie eine Arbeitstelle miteinem versicherungs-

pflichtigem Einkommen? (geht sie arbeiten?).


lg
edy

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durch."

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#9
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

Ja, sie geht einer angemeldeten Arbeit nach, wie sie mir sagte, einem 400€-Job. Mehr weiß ich nicht.

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#10
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Julianka,

Sie soll zum Jobcenter gehen um einen Vollzeitjob zu finden.


Unterhalt würde doch nur in Frage kommen, wenn sie nicht mehr

arbeitsfähig wäre.

lg
edy



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#11
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

quote:
Hat jemand meinen ersten Beitrag zu diesem Thread gelesen?


Aber sicher in.sure.ace, habe ich. Das ist aber Kappes.

In einem solchen Fall tritt das Jobcenter oder das Sozialamt mit Grundsicherung ein. Da die Frau erkrankt ist, wohl eher das Sozialamt.

quote:
siehe Düsseldorfer Tabelle (volljährige Kinder = 1.100 EUR monatlich).


Du willst nicht wirklich den Unterhalt für einen 58jährigen Menschen nach der Düsseldorfer Tabelle errechnen? Dann wären ja auch beide Elternteile zum Unterhalt heranzuziehen.

Auch... und goggel Dir mal eine aktuelle Tabelle. Der SB ggü. nichtprivilegierten Kindern beträgt z.Zt. 1.150€

Die Frau soll zum Sozialamt gehen und Grundsicherung beantragen. Sollte das Amt irgendeine Möglichkeit sehen, einen vorrangig Unterhaltspflichtigen zu finden, wird es Überleitungsansprüche anmelden.

LG nero


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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38367 Beiträge, 13983x hilfreich)

Nicht Grundsicherung beantragen. Erst zum Job-Center gehen. Das hat Vorrang. Denn sie kann ja offensichtlich arbeiten, tut sie ja auch, und solange nicht festgestellt, dass die arbeitsunfähig ist, ist nichts mit Grundsicherung. Außerdem würde geprüft werden, ob in der Bedarfsgemeinschaft nicht doch genug verdient wird. Er arbeitet, sie arbeitet ..... wahrscheinlich nur ein Fall für Wohngeld. Aber, auch das ist zu beantragen.

Und dann wäre auch noch die Rentensituation zu klären. Denn wenn sie absolut erwerbsunfähig ist, dann käme ja auch noch eine EM-Rente in Betracht.

Nur, eines mal ganz klar: für wirtschaftliche Fehlkalkulationen bei Volljährigen sind nicht die Eltern verantwortlich, einerlei, wieviel sie haben.

wirdwerden

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-- Editiert wirdwerden am 01.10.2012 09:18

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#13
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)



Hallo nero070!

Stimmt, es sind 1.150 EUR :augenroll:

Allerdings denke ich nicht, dass mein Beitrag "Kappes" ist.
Ich habe lediglich die Frage des TE beantwortet, und Rechtsgrundlagen genannt. Diese waren korrekt, oder?

Bitte lies auch meine dort genannte "Einschränkung":

quote:<hr size=1 noshade>
Meine Antwort zur Frage des TE ("Die Frage:
Kann sie von ihrem nicht vermögendem aber gut situierten Vater (Pensionist)Unterhalt verlangen?")


Ja! Diese sind in § 1601ff BGB geregelt. Zu den Versagensgründen finden Sie übrigens Antwort in § 1611 BGB .
Ob der Vater tatsächlich Unterhalt zu zahlen hat, ist demnach auch davon abhängig, aus welchem Grund die Hilfsbedürftigkeit enstanden ist, und sollten Leistungen des SGB XII (Sozialhilfe) fließen, dann sind die Freibeträge (bei Anspruchsübergang auf das Sozialamt) für das Einkommen des Vaters abhängig von der Art der Sozialleistungen.
Ich könnte mir vorstellen, dass Leistungen gemäß § 41 SGB XII gezahlt werden. (...) <hr size=1 noshade>



Wie diese Rechtsgrundlagen letztendlich angewendet werden, können wir beide nicht entscheiden. Dafür kennen wir auch nicht alle Fakten.

Daher stimme ich der vorgeschlagenen Vorgehensweise selbstverständlich zu:
- Inanspruchnahme der sozialen Leistungen (das könnte der Unterhaltspflichtige auch verlangen).
- Sozialleistungsträger entscheidet hinsichtlich der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen.
- Wenn dann noch gemäß § 1610 BGB weiterer Unterhalt zum (individuellen) Lebensbedarf notwendig ist, siehe § 1601 BGB . Ob dies dann durchsetzbar ist müssen dann wahrscheinlich die "Robenträger" entscheiden.

Lieben Gruß!

PS: Es können beide Elternteile, und auch sonstige Verwandte gemäß § 1601 BGB i.V.m. § 1606 BGB , unterhaltspflichtig sein.

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(Bill Cosby)"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38367 Beiträge, 13983x hilfreich)

...aber nur, wenn einer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Und arbeiten können ja wohl beide, wieviel, das ist eine andere Frage. Aber in dem Augenblick "kippen" die Eltern raus.

wirdwerden

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