Erwerbsobliegenheit?

19. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
andre00
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 1x hilfreich)
Erwerbsobliegenheit?

Hallo.

Ich lebe nun ca. 14 Monate von meiner Frau getrennt. Wir sind aber noch nicht geschieden.
Seit Dezember letzen Jahres arbeitet sie wieder halbtags. Die beiden Kinder (3 und 5) leben bei Ihr. Sie verdient ca. 1200.- Euro brutto. Ich habe 1800.- Euro netto.
Meine Frage: Wird Ihr Einkommen auf den Ehegattenunterhalt angerechnet oder spielt es keine Rolle was sie verdient weil Sie nicht arbeiten muss?
Sie hat während der Ehe nicht gearbeitet, weil die Kinder noch zu klein wahren.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
andre00
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Kanalmeister.

Bitte Konkret. Wird es angerechnet?
Mein Anwalt sagte mir es wird nicht angerechnet. Aber er hat mich bis jetzt auch nicht gerade gut vertreten.

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#3
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
Sofern sie in der Ehe nicht gearbeitet hat, wird es i.d.R. auch nicht mit angerechnet, da die die Kinder in einem Alter sind, wo sie nicht arbeiten müsste. Evtl. könnte ein Richter ihr einen Teil ihres Einkommens anrechnen, hängt dann aber vom Einzelfall ab.
Nicht gerecht, aber leider Recht !

Gruß
Anna

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#4
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Oh, Anna ich glaub und hoffe, dass es ganz so einfach nicht ist.
Wer für sich selbst finanziell sorgen kann, hat auch keinen Anspruch auf Unterhalt.

Korrekt ist aber, dass die Mutter sich ne Menge abziehen darf (also Kosten, um die Kinder unterzubringen, einen Haushaltsfreibetrag, Werbunskostenpauschbetrag oder mehr). Vom Rest wird dann nur noch die Hälfte angerechnet.

Wie macht sie es denn, halbtags zu arbeiten , wenn sie so kleine Kinder hat.
Das interssiert die Gemeinschaft hier im Besonderen.....

nachgefragt

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#5
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbsarbeit:

Arbeitet der Ehegatte, obwohl er dies z. B. wegen Kinderbetreuung oder wegen Krankheit bzw. Alters eigentlich nicht müsste, so handelt es sich i.d.R. um sogenannte Einkünfte aus "überobligatorischer Tätigkeit". Diese Einkünfte braucht der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich nur teilweise (i.d.R. zur Hälfte) als eigenes Einkommen anrechnen zu lassen.

Betreut der Ehegatte ein oder mehrere gemeinsame Kinder, so gilt folgendes:

ist eines der Kinder jünger als acht Jahre, so ist der betreuende Elternteil i.d.R. nicht einmal zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet.
ist das jüngste Kind zwischen acht und elf Jahre alt, so kommt im Einzelfall eine Teilzeittätigkeit in Betracht. Es kommt auf die Umstände an, zB. darauf, ob das Kind regelmäßig den ganzen Vormittag über betreut ist (Schule, Hort, Großeltern).
ist das jüngste Kind zwischen 11 und 15 Jahren alt, ist i.d.R. eine Halbtagstätigkeit zumutbar.
ist das jüngste Kind über 15 Jahre alt, ist eine Vollbeschäftigung zumutbar.
bei mehreren Kindern kommt in der Regel keine Erwerbspflicht in Betracht, wenn das jüngste Kind noch nicht 10 Jahre alt ist.
Beispiel: Die Ehefrau versorgt ein zweijähriges Kind. Sie hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Mann in Höhe von 750,- Euro. Obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist, arbeitet sie halbtags mit einem Verdienst von monatlich 500,- Euro. Hiervon muss sie sich aber, da es sich um "überobligatorische Einkünfte" handelt, nur die Hälfte, also 250,- Euro anrechnen lassen. Sie kann vom Ex-Mann also noch 500,- Euro verlangen.

Eine überobligatorische Tätigkeit im oben genannten Sinne liegt allerdings in der Regel nicht vor, wenn die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war. Dieser Umstand spricht dafür, dass es sich nicht um eine unzumutbare Tätigkeit handelt. Anders wiederum dann, wenn während des Zusammenlebens trotz der Kindererziehung nur deshalb eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, weil eine finanzielle Notlage bestand. Denkbar ist auch der Fall, dass eine Nebentätigkeit der Mutter während des Zusammenlebens nur möglich war, weil der Vater im Haushalt mithalf und die Kinder betreute. Da diese Hilfe nach der Trennung wegfällt, ist die Nebentätigkeit für die Mutter nun unzumutbar.

Eine überobligatorische Tätigkeit kann übrigens jederzeit aufgegeben werden, ohne dass der Unterhaltsberechtigte dadurch gegen seine Erwerbspflicht verstoßen würde

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#6
 Von 
andre00
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 1x hilfreich)

Die beiden kinder gehen von 8:00 - 14:00 Uhr in den Kindergarten. Da sie die 3 Jahre Erziehungsurlaub genommen hatte, hat sie nun Ihre alte Stelle (beim LG) (nur als Halbtagsstelle) wieder aufgenommen. Nur als erklärung wie Sie das mit den Kindern regelt.

Gruss Andre

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#7
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Also, gelinde gesagt finde ich das alles Humbug (ich meine die Rechtsprechung, nicht das, was Anna schreibt).

Wenn die Frau arbeiten geht, dann mag das überobligatorisch sein, aber doch nicht unzumutbar. Wenn es unzumutbar wäre, würde sie ja nicht arbeiten !

Gruß,
nachgefragt

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