Da hat mein lieber Familienrichter aber komische Rechts-Ansichten :
Zwar sei der einzige Sohnemann täglich ab 8 Uhr in der dritten Klasse einer Ganztagsschule, und er sei ja auch schon acht Jahre alt, doch weil er erst im Oktober acht geworden sei, sei er doch noch ein wenig jung und die Mutter müsse nicht teilzeitig erwerbstätig sein.
Das entspricht nicht den einschlägigen OLG Unterhaltsleitlinien, die vom Abschluss der zweiten Schulklasse sprechen.
Sollte man da in die Berufung gehen, ein besonderer Betreuungsaufwand liegt eigentlich auch nicht vor. Das Kind ist ja ohnehin die meiste Zeit in der Schule.
Seltsam, seltsam.
Tipps, Urteile, Ratschläge ?
Danke !
Theodor
Erwerbsobliegenheit
13. Februar 2003
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Frage vom 13. Februar 2003 | 15:50
Von
Status: Schüler (177 Beiträge, 66x hilfreich)
Erwerbsobliegenheit
#1
Antwort vom 13. Februar 2003 | 16:30
Von
Status: Unparteiischer (9872 Beiträge, 1437x hilfreich)
Sehr geehrter "Theodor",
Wie wäre es, wenn Sie Ihre Berufung gut begründen und dann einreichen? Wenn es der einschlägigen OLG Rechtssprechung entspricht, sollten sie damit erfolgreich sein. Ganz unabhängig davon erachte ich es als keineswegs unangebracht für einen Richter auch bei ausreichend argumentativer Begründung von der Rechtsprechung abzuweichen.
Mit freundlichen Grüßen
Und jetzt?
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