Erziehungsberaterin widerspricht direkt ärztlicher Bescheinigung

6. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
freid
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Erziehungsberaterin widerspricht direkt ärztlicher Bescheinigung

Der Vater V. und die Mutter M. (getrennt) haben immer wieder Dispute wegen des Umgangsrechtes.
Konkret verweigert die Mutter dem Vater immer mal wieder den Umgang.


Also wenden beide sich an eine städtische Vermittlungsstelle.

(Hinzuzufügen sei, dass die Mutter als Lehrerin an einer Problembezirkschule Profi im Kontakt mit derartigen Vermittlungsstellen sei.)

Zuerst habe die Mutter ein Einzelgespräch. Der Inhalt sei nicht bekannt.

Dann habe der Vater sein Einzelgespräch. Im Gespräch sei der Vater etwas irritiert, dass er sehr ausführlich über seine seit 20 Jahren vorliegenden Depressionen ausgefragt wird.
Wie kam es dazu?
Was tun Sie dagegen?
Wie wirkt sich das aus?
Gelegenheit, seine Perspektive über die Umgangsbeschränkungen seitens der Mutter zu schildern, hat der Vater nahezu nicht. Der Vater hätte gerne die Gegenversion erzählt.


Dann folgt ein gemeinsames Gespräch und auch dort ist plötzlich die depressive Erkankung des Vaters ein sehr großes Thema. Das Ziel ist klar: Die Mutter instrumentalisiert die Diagnose aus taktischen Gründen.
Der Vater fühlt sich trotzdem wie in einem Alptraum.
Er kann nicht so ganz glauben, was hier gerade passiert.
Die Diagnose war in all den Jahren der Beziehung NIE ein Thema. Auch sonst merkt man es ihm nicht an, insbesondere nicht im Umgang zum Kind. Das Kind und der Vater haben ein exzellentes Verhältnis.

Also besorgt der Vater eine ärztliche Bescheinigung eines Psychiaters, bei dem der Vater seit 4 Jahren zur Gesprächstherapie ist. Geschätzter Therapiezeitumfang: 150 Stunden.

Dieser Bescheinigung besagt, dass hinsichtlich Kindesumgangs überhaupt keine Einschränkungen vorhanden sind.

Dennoch besteht die Vermittlerin darauf, dass beim Vater gesundheitliche Einschränkungen vorhanden sind.

Der Vater weist diesen Vorwurft vehement zurück.

Der Vater fühlt sich "entmündigt", nicht ernst genommen.


Zwar bekommt der Vater schon seinen Willen: Mehr Kindesumgang.
Auch werden der Kindesmutter durchaus Grenzen aufgezeigt.
Aber summa Sumarum wirkt die Vermittlerin parteiisch - Zu Gunsten der Kindsmutter.


Es stehen noch weitere Gespräche wegen anderen Konfliktpunkten an.

Meine Frage: Darf die Sachbearbeiterin in ihren Unterlagen notieren, dass beim Vater auf Grund von Depressionen Einschränkungen bestehen, obwohl ein ärztliches Attest das Gegenteil besagt?
Darf sie auch in ihren Vermittlerungsgesprächen weiterhin ihre eigene Einschätzung über die des Arztes stellen?

Der Vater hat die Sachbearbeiterin nach schon darauf angesprochen und bekam als Antwort: "Also ich habe den Eindruck, Sie haben gesundheitliche Einschränkungen."

Der Vater hat irgendwie den Eindruck, dass die Sachbearbeiterin in einigen Teilen die Perspektive der Mutter blind und unreflektiert übernimmt.

Der Vater hält es rückwirkend für einen grossen Fehler, dass er der Mutter den Erstkontakt zur Beratungsstelle überlassen hat.


Zweite Frage: Bieten solche städtischen Beratungsstellen in der Regel die Möglichkeit an, die Beraterin zu wechseln?



-- Editiert von User am 6. November 2023 20:32

-- Editiert von User am 6. November 2023 20:34

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2639 Beiträge, 855x hilfreich)

Zitat (von freid):
Der Vater fühlt sich "entmündigt", nicht ernst genommen.

Zwar bekommt der Vater schon seinen Willen: Mehr Kindesumgang.
Auch werden der Kindesmutter durchaus Grenzen aufgezeigt.
Aber summa Sumarum wirkt die Vermittlerin parteiisch - Zu Gunsten der Kindsmutter.
Man hätte den Widerspruch zwischen faktischer Realität und gefühlter Wahrheit kaum treffender beschreiben können.

Der Vater wollte mehr und klareren Umgang. Er hat diesen bekommen.
Der Vater fühlt sich nicht ernst genommen. Die Vermittlerin wirkt parteiisch.

Eine Vermittlungsperson ist weder Therapeut noch Rechtsanwalt eines Beteiligten. Wenn das Ergebnis stimmt, wo liegt das Problem?

Zitat (von freid):
Darf die Sachbearbeiterin in ihren Unterlagen notieren, dass beim Vater auf Grund von Depressionen Einschränkungen bestehen, obwohl ein ärztliches Attest das Gegenteil besagt?
Welche Rolle sollte die Antwort auf diese Frage spielen?

Zitat (von freid):
"Also ich habe den Eindruck, Sie haben gesundheitliche Einschränkungen."
Die Schilderung einer freien Meinung.

Zitat (von freid):
Bieten solche städtischen Beratungsstellen in der Regel die Möglichkeit an, die Beraterin zu wechseln?
Sofern es sich um das Jugendamt handelt, kann man das vielleicht anfragen. Einen guten Eindruck hinterlässt man damit sicher nicht. Insbesondere dann nicht, wenn es objektiv überhaupt keinen Anlass dafür gibt. Bei einem freien Träger der Jugendhilfe wird man mit solch einer Anfrage sicher keinen Erfolg haben.

Wenn es juristisch etwas zu klären gibt und einem die Beratungsstelle nicht gefällt, dann wendet man sich an das Familiengericht.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15834 Beiträge, 9083x hilfreich)

Eine Beratungsstelle ist halt nur eine Beratungsstelle.
Die kann im Prinzip machen was sie will - da ist mit rechtlichen Mitteln überhaupt nichts zu regeln.

Wenn man mit der Beratung (warum auch immer) nicht einverstanden ist, teilt man der Gegenseite (also der Mutter) mit, dass man keine Beratung möchte, sondern das Ganze gerichtlich geklärt haben will - und dann geht das Ganze den gerichtlichen Weg.

Taktisch geschickt ist das wahrscheinlich nicht: Der Vater wird sich dann vor Gericht anhören müssen, dass die Mutter Kompromissbereitschaft gezeigt hat, während der Vater eine Blockadehaltung gegenüber der Beratung eingenommen hat.
Außerdem sehe ich den Sinn nicht, wenn das Beratungsverfahren - trotz der Unzufriedenheit des Vaters mit der Beraterin - zu einer Verbesserung des Umgangs geführt hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39222x hilfreich)

Zitat (von freid):
Dieser Bescheinigung besagt, dass hinsichtlich Kindesumgangs überhaupt keine Einschränkungen vorhanden sind.

Wie oft war der Psychiaters denn beim Umgang anwesend?



Zitat (von freid):
Meine Frage: Darf die Sachbearbeiterin in ihren Unterlagen notieren, dass beim Vater auf Grund von Depressionen Einschränkungen bestehen, obwohl ein ärztliches Attest das Gegenteil besagt?

Selbstverständlich.
Wir haben Meinungsfreiheit.
So wie der Psychiater seine Meinung auf einem Zettel notiert hat, darf auch die Sachbearbeiterin ihre Meinung auf einem Zettel notieren.



Zitat (von freid):
Zweite Frage: Bieten solche städtischen Beratungsstellen in der Regel die Möglichkeit an, die Beraterin zu wechseln?

Bei 16 Bundeländern und pber 12000 Gemeinden aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Man könnte aber einfach mal nachlesen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
freid
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Welche Rolle sollte die Antwort auf diese Frage spielen?

Nun, die Beraterin führt Akten.

Wenn die Beraterin da reinschreibt, dass sie gesundheitliche Einschränkungen sieht, kann das gegen den Vater ausgelegt werden.

So werden aus einer Meinungen plötzlich Fakten.


Zitat (von Harry van Sell):
Selbstverständlich.
Wir haben Meinungsfreiheit.

Man kann keinen Fakt durch eine Meinung ersetzen.

Wenn ein Arzt eine ärztliche Einschätzung vornimmt, dann ist das erstmal Fakt.
Ein Laie kann da nicht mit seine Gegenmeinung zur Wahrheit erheben.
Das ist unseriös.
Und erst recht nicht in die Unterlagen übernehmen.

Man muss nun wirklich darauf vertrauen können, dass ein ärztliches Attest mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wahrheit aussagt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
freid
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Dazu heisst es auf einer Webseite eines Anwaltes sinngemäß:

"Richter gehen grundsätzlich von der Richtigkeit ärztlicher Atteste aus und sehen darin einen hohen Beweiswert."

Weiterhin heisst es sinngemäß: Besteht ein Verdacht auf Falschheit des Attestes, muss dies bewiesen werden.

Das gilt auch für die Sachbearbeiterin.


Ich wage doch stark zu bezweifeln, dass die Meinung einer dahingehend unqualifizierten Person den Beweiswert des Attestes widerlegt.


Das wird wohl die Antwort auf die eingangs gestellte Frage sein.


-- Editiert von User am 8. November 2023 11:59

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30451 Beiträge, 5441x hilfreich)

Zitat (von freid):
Wenn die Beraterin da reinschreibt, dass sie gesundheitliche Einschränkungen sieht, kann das gegen den Vater ausgelegt werden. So werden aus einer Meinungen plötzlich Fakten.
KANN!! MUSS aber nicht. Eine Eintragung einer Erziehungsberaterin ist ein Eintrag, ist ein Eintrag...
zu Frage1: Ja
zu Frage 2: Ja
Was der Vater begehrte, hat er erhalten. Wozu jetzt solch eine absurde Diskussion?

Der Psychiater bescheinigt also jetzt nachträglich, dass dies und das nicht vorliegt... Das nennt man Gefälligkeits-Bescheinigung. Es gibt hier (nur) einen Eintrag--- ob das ein (von wem) zu berücksichtigender Fakt wird, stellt sich später raus. Ebenso wie bei der Psych-Bescheinigung.
Die Erziehungsberaterin ist keine Laiin und kann für ihren Auftrag sehr wohl Protokolle mit Eintragungen erstellen. Das ist absolut üblich und seriös. Diese Einträge sind nicht *betoniert*.
Welches Attest? Diese nachträgliche Bescheinigung? Wenn du wüsstest, wie oft über ärztliche Aussagen/Atteste gestritten wird...
Zitat (von freid):
Ich wage doch stark zu bezweifeln, dass die Meinung einer dahingehend unqualifizierten Person den Beweiswert des Attestes widerlegt.
Da wage ich zu behaupten: Du liegst falsch und machst dir Gedanken um ungelegte Eier.
Hätte der Vater keine gesundh. Einschränkungen, brauchte er keine Psychiatrische Therapie, keine Bescheinigung und auch keine gefühlte Demütigung ertragen.

-- Editiert von User am 8. November 2023 12:52

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2639 Beiträge, 855x hilfreich)

Zitat (von freid):
Wenn die Beraterin da reinschreibt, dass sie gesundheitliche Einschränkungen sieht, kann das gegen den Vater ausgelegt werden.
Wenn es sich um eine Jugendamtsakte handelt, ja vielleicht.

Zitat (von freid):
So werden aus einer Meinungen plötzlich Fakten.
Nein, es bleibt die Einschätzung einer Person. Nach den Ausführungen oben hat sie sogar den völlig klarstellenden Halbsatz "nach meiner Auffassung" vorangstellt. Noch eindeutiger kann man eine Meinung kaum formulieren.

Zitat (von freid):
Man kann keinen Fakt durch eine Meinung ersetzen.
Eine Meinung ist auch dann eine Meinung, wenn sie objektiv falsch ist.

So kann ich zweifelsfrei der Meinung sein, dass die Erde eine Scheibe ist, obwohl (fast) jedem klar ist, dass dies nicht stimmt.

Zitat (von freid):
Ein Laie kann da nicht mit seine Gegenmeinung zur Wahrheit erheben.
Selbstverständlich kann er das. Das ist sogar grundrechtlich geschützt und ein Verfassungsrecht.

Zitat (von freid):
Das ist unseriös.
Dies ist ebenfalls eine Meinung.

Zitat (von freid):
Und erst recht nicht in die Unterlagen übernehmen.
Ich sehe kein dahingehendes Verbot.

Zitat (von freid):
Man muss nun wirklich darauf vertrauen können, dass ein ärztliches Attest mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wahrheit aussagt.
Das sehe ich genauso und das steht auch hier (bisher) nicht in Abrede.

Zitat (von freid):
"Richter gehen grundsätzlich von der Richtigkeit ärztlicher Atteste aus und sehen darin einen hohen Beweiswert."

Weiterhin heisst es sinngemäß: Besteht ein Verdacht auf Falschheit des Attestes, muss dies bewiesen werden.
Absolut korrekt.

Zitat (von freid):
Das gilt auch für die Sachbearbeiterin.
Aber nur dann, wenn ihre Aussage in einem Gerichtssaal gegen dich verwendet werden soll.

Zitat (von freid):
Ich wage doch stark zu bezweifeln, dass die Meinung einer dahingehend unqualifizierten Person den Beweiswert des Attestes widerlegt.
Das wird ein Richter ggf. ähnlich beurteilen.

Nach Schilderung des Sachverhaltes liegt aber (bisher) kein Gerichtsverfahren vor und die Meinung der dritten Person ist V auch sonst nicht zum Nachteil gereicht.

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2639 Beiträge, 855x hilfreich)

Zitat (von Bamboooo):
Was soll das eigentlich bedeuten?
Die Frage gebe ich in dieser bemerkenswerten Unklarheit gerne zurück.

Zitat (von Bamboooo):
Schnallen sie den Unterschied zwischen Ihrer Meinung und der Gewichtung der Meinung der Beratungsstelle nicht?
Ich habe keine Meinung über den Gesundheitszustand des hier betroffenen Mannes geäußert. Insofern ist die zweite Frage schon per se sinnfrei.

2x Hilfreiche Antwort

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