Essensgeld vom Kindesunterhalt abziehen

25. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
LuckyDieter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Essensgeld vom Kindesunterhalt abziehen

Hallo zusammen,


ich bin seit 2,5 Jahren getrennt und zahle den MIndesunterhalt für drei Kinder, ca. 1000 Euro.


Ursprünglich hatten wir den Umgang so geregelt: Die Kinder sind jeden Mittwoch von 15.30 bis 19 Uhr bei mir und jedes zweite Wochenende von Fr 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.

Da der Mutter meiner Kinder das zu wenig war und ich selber gerne Zeit mit meinen Kindern verbringe, haben wir uns testweise darauf verständigt, dass die Kinder von Mi auf Do und jedes zweite Wochenende auch von So auf Mo bei mir schlafen. Pro Monat kommen somit 6 Übernachtungen hinzu.

Meine Lebenshaltungskosten sind so hoch, dass mir am Ende des Monats kein Geld für Rücklagen bleibt, zum Beispiel für Urlaub. Also habe ich meine Exfrau aufgefordert, mir monatlich 40 Euro Essensgeld zu überweisen. Andernfalls müssten wir zurück zur ursprünglichen Regelung, also 6 Übernachtungen (und damit sind ja auch Mahlzeiten verbunden) weniger pro Monat.

Meine Exfrau reagiert auf diese Forderung nicht. Ich habe daher jetzt vor, meine monatliche Unterhaltszahlung eigenmächtig um 40 Euro zu kürzen. Dass das rechtlich problematisch ist, ist mir bewusst. Aber mein Kalkül ist, dass sie das hinnehmen wird, weil sie ansonsten weniger Zeit für sich hat.

Was sagt ihr dazu?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 119x hilfreich)

Der Unterhalt ist tituliert?

Aus meiner Sicht riskierst du, das nach 3 Jahren (solange kann sie den fehlenden Betrag noch mindestens einfordern) direkt die 1440 Euro Rückstand per Gerichtsvollzieher einfordert.

Das wird teuer und ärgerlich für dich. Vor allem wenn du die 1440 Euro dann nicht als Rücklagen rumliegen hast.

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#2
 Von 
LuckyDieter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Anspruch ist nicht tituliert. Heißt das, dass sie die Differenz nicht nachträglich einfordern kann?

Kann man nicht davon ausgehen, dass sie es faktisch akzeptiert, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch dagegen erhebt? Im Arbeitsrecht gibt es für so etwas betriebliche Übung.

Ich könnte mir vorstellen, ihr das so zu vermitteln: Wenn du die 40 Euro Essensgeld nicht zahlen möchtest, hol die Kinder bitte um 18 Uhr ab. Wenn sie sie nicht abholt, würde ich das als Einverständnis deuten.

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#3
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Fraglich ist auch, ob es überhaupt rechtens ist vom Mindestunterhalt was abzuziehen, denn die Kosten des Umgangs trägt der Umgangsberechtigte

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von LuckyDieter):
Was sagt ihr dazu?


Du möchtest eine rechtliche Bewertung? Denn Aussagen aus moralischer Sicht würden Dir vermutlich nicht gefallen. Daher zunächst nur eine zu diesem Part.

Der U-Anspruch ist ein Anspruch Deiner Kinder, kein Anspruch der Ex. Du entziehst Deinen Kindern also pauschal 40 €. :kotz:

Würde mich die Ex fragen, würde ich ihr sofort zur gerichtlichen Klärung und Feststellung Deiner Verpflichtung raten. Der Erfolg ist unstreitig und die Kosten die dabei auf Dich zukommen sind um ein Vielfaches höher als die eingesparten monatlichen 40 €.

Zitat (von Catslove):
Fraglich ist auch, ob es überhaupt rechtens ist vom Mindestunterhalt was abzuziehen, denn die Kosten des Umgangs trägt der Umgangsberechtigte


Das ist nicht fraglich, die Begründung lieferst Du ja selbst. Und hinzu kommt das bei außergewöhnlichen Umgangskosten (was hier garnicht der Fall ist) zunächst der Anteil am Kindergeld angerechnet wird.

Berry

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Ich sehe es nicht ganz so hart wie Sir Berry. Es gibt zumindest zwei Entscheidungen, die deine Absicht etwas bekräftigen, LuckyDieter - und zwar OLG Düsseldorf 18.5.2015 – II-7 UF 10/15

Erweiterter Umgang führt beim betreuenden Elternteil zu einer Entlastung beim Verpflegungsaufwand. Die Höhe der Entlastung kann das Gericht nach § ZPO § 287 ZPO schätzen. Der den erweiterten Umgang pflegende Elternteil muss zur Berücksichtigung von Verpflegungskosten nicht konkret zu den Verpflegungskosten während des erweiterten Umgangs vortragen.

und BGH, Beschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13

Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt

...in beiden Fällen wurde allerdings oberhalb des Mindestunterhaltes gezahlt. Und der Mindestunterhalt ist eine magische Grenze im Unterhaltsrecht.

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#6
 Von 
LuckyDieter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Rückmeldungen. Habe am Wochenende mit der Mutter meiner Kinder telefoniert und nochmal deutlich gemacht, dass ich die zusätzliche Betreuung nur weiter übernehmen kann, wenn sie mir monatlich 40 Euro "Essensgeld" überweist. Das so zu formulieren, finde ich auch moralisch unbedenklich. Ich bin zwar zum Mindestunterhalt verpflichtet, aber nicht dazu, meine Zeit mit den Kindern über das für mich finanziell Machbare hinaus auszudehnen.

Sie hat zähneknirschend zugestimmt, weil sie die Zeit für sich braucht. Insofern hat sich das ja gut für mich aufgelöst...

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