Ex bekommt im Trennungsjahr 2. Kind

11. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Optimistin
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 4x hilfreich)
Ex bekommt im Trennungsjahr 2. Kind

Hallo,
hier schreib mal die "Neue" des Unterhaltspflichtigen. Bin ständig auf der Suche nach Infos zu gleich beschriebenem Thema, werde aber noch nicht richtig schlau. Vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen gemacht.
Fakt ist: Mein Partner ist vor fast 10Monaten ausgezogen, ein gemeinsames Kind (5), Scheidung soll beantragt werden (sie rückt die Heiratsurkunde nicht raus) und zudem ist sie wieder schwanger von einem amerikanischen GI (ohne Wertung).
Sie hat bereits in einem der wenigen Schreiben, die ihr Anwalt auf die Reihe bekommt, ausgesagt, dass sie so schnell wie möglich ihr Studium beenden möchte, dass sie unabhängig wird. Dies hat sie ja nun durch die erneute Schwangerschaft verwirkt. Sie verlangt von meinem Freund nun, dass er bitte bis zum Sankt-Nimmerleinstag für sie aufzukommen hat. Sie will den GI nicht heiraten oder mit ihm zusammenziehen. Nach meinen Informationen gilt eine eheänliche Gemeinschaft aber auch als solche, wenn kein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden ist. Der neue Partner aber an Familienfesten etc. teilnimmt, was an Weihnachten bsp. der Fall war. Durch das ungeborene Kind, später den Säugling wird doch sicherlich ein Unterhaltsanspruch an ihn geltend gemacht werden müssen.
Wie ist es mit Eherechtsverletzungen (Ehebruch) innerhalb des Trennungsjahres? Können Unterhaltsansprüche so verwirkt werden?
Kann der Unterhalt gekürzt werden, da sie mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld verschwenderisch umgeht? 100Euro Fitnessstudio, 200Euro Handyrechnung pro Monat, plus Telefonrechnung ca. 80Euro, Finanzierung für Auto, Wohnung etc.
Sie hat in etwa fixe Kosten von 1300Euro (ohne Lebensmittel), bekommt aber mit Kindergeld nur knapp 1200Euro. Sind das nicht alles Gründe die für eine Kürzung sprechen bzw. auch Fragen bezüglich des Sorgerechts aufweisen?
Was ist mit dem Kind meines Partners?
Die Mutter redet nur schlecht über ihn und mich. Auch die Großeltern trichtern dem Kind ein, dass es bei uns alles tun und lassen kann,weil wir keine Rechte haben. Es fallen Schimpfwörter und Ehrverletzungen, die bisher ohne Konsequenzen geblieben sind, um keinen negativen Einfluss auf den Scheidungsprozess zu nehmen.
Das Kind ist den ganzen Tag im Kindergarten und später bei den Großeltern. Erst gegen 19.00Uhr zu Hause. Die Mutter verweigert dem Vater, mit seinem Kind zu telefonieren, überreicht keine Kleider an den Übergaben (am WE) und schickt das Kind allein nach unten auf die Straße wo der Vater wartet.
Der neue spricht nur Englisch und es findet keine sportliche oder musische Förderung statt. Spielkontakt zu anderen Kindern wird ebenfalls unterbunden, da alle anderen Menschen von Grund auf schlecht sind.
Stellt sich hier nicht die Frage nach Änderung des Sorgerechts oder zumindest auf Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Das Kind wird schließlich psychisch manipuliert! Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass es Fortschritte im Bereich des Sozialverhaltens oder des Wortschatzes zeigt.

Es ist einfach total zermürbend, wenn man sieht, dass jemand machen kann was er will, und wir uns dreimal überlegen müssen ob wir Kinder haben können oder nicht. Letzendlich zu dem Schluss kommen, dass es nicht möglich ist und ich sowieso sofort wieder arbeiten gehen müsste, wenn der Fall eintreten würde.
Ich bedanke mich schon mal, dass Du dich durch meinen konfusen Beitrag gekämpft hast :-)
in der Hoffnung vielleicht ein paar kleine Anregungen und Tipps zu bekommen.
Lieben Gruß
Optimistin


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zunächst einmal sollte Dein Partner nach der Geburt des Kindes umgehend die Vaterschaft anfechten, da er andernfalls nach § 1592 BGB rechtlich gesehen der Vater des Kindes ist und als Folge auch dafür Unterhalt zahlen müsste.

Nach meinen Informationen gilt eine eheänliche Gemeinschaft aber auch als solche, wenn kein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden ist. Der neue Partner aber an Familienfesten etc. teilnimmt, was an Weihnachten bsp. der Fall war.
Das ist falsch. Hier liegt keine eheähnliche Gemeinschaft vor.

Wie ist es mit Eherechtsverletzungen (Ehebruch) innerhalb des Trennungsjahres? Können Unterhaltsansprüche so verwirkt werden?
Nein.

Kann der Unterhalt gekürzt werden, da sie mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld verschwenderisch umgeht?
Nein, was sie mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld macht, ist ganz alleine ihre Sache. Das hat keine Auswirkung auf den Unterhalt.

Stellt sich hier nicht die Frage nach Änderung des Sorgerechts oder zumindest auf Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Die Frage kann man in diesem Fall stellen. Die Chancen, damit durchzukommen sind aber eher gering. Es wird aber nach dem Wohl des Kindes entschieden, so dass objektive Nachteile für das Kind schon zu Änderungen des ABR oder des Sorgerechtes führen können.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

hui, viele Fragen, viele Probleme....

erst mal vorweg - ich verstehe Dich...

Ich versuche, systematisch vorzugehen:

1. Heiratsurkunde:
zum Standesamt gehen und eine neue ausstellen lassen!

2. Ehegatten / nachehelicher Unterhalt:
Wenn eine ehe-ähnliche Gemeinschaft besteht, kann Unterhalt als verwirkt gelten. Dies gilt aber seltenst in den Fällen, in denen aus erster Ehe kleine Kinder zu betreuen sind.
Aber in jedem Fall ist der Neue ebenfalls zumindest mit unterhaltspflichtig, und zwar mindestens für 3 Jahre nach Geburt des neuen Kindes. Möglicherweise wird das Gesetz bis zur Geburt des Kindes auch noch geändert, und der neue Vater kann für die Mutter bis 8 Jahre nach der Geburt zur Kasse gebeten werden.
Als amerikanischer GI wird er ja sicherlich auch nicht so wenig verdienen.

Gehen wir davon aus, dass der Herr GI nur bis 3 Jahre nach der Geburt zahlen muss - das erste Kind ist dann bereits 8.
Von da an müsste dann argumentiert werden, dass der Mutter ab diesem Kindesalter bereits eine Teilzeitarbeit zuzumuten wäre. Dass sie es dennoch nicht kann, liegt aber an dem zweiten Kind, also außerhalb des Verantwortungsbereich des ersten Vaters.
Ob man damit durchkommt, ist allerdingsfraglich, aber bis dahin gehen auch noch ein paar Jahre ins Land.

Verwirkung aufgrund von Ehebruch:
nur dann, wenn Unterhaltszahlungen eine unzumutbare Härte darstellen. Ehebruch gehört nicht dazu.
Und wenn ein kleines Kind zu betreuen ist, kommt es sowieso nicht zur Verwirkung.

Was macht die Frau mit dem Geld:
das ist komplett ihre eigene Angelegenheit,
die Verwendung des Geldes tut überhaupt nichts zur Unterhaltsfrage dazu. Wer versucht, in diese Richtung zu argumentieren, stellt sich meisten selbst ein Bein.

Unzureichende Kontakte des Vaters mit seinem Kinde sollten nicht akzeptiert werden. Wenn alles nichts hilft, einen Anwalt beauftragen,
damit eine vernünftige Umgangsvereinbarung getroffen wird, notfalls gerichtlich.

noch 3 Tipps:
1. Ich würde an Eurer Stelle dringend einen Anwalt fragen, wie sichergestellt werden kann, dass der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind behält. Seht Ihr nicht die Gefahr, dass die Mutter irgendwann das Kind mit in die USA nimmt, ohne den Vater zu fragen? Der zahlt dann fleißig weiter und sieht sein Kind nie mehr!

2. Könnt Ihr das mit "erst im Kindergarten, dann bei der Oma" irgendwie nachweisen?
Vielleicht gelingt es dadurch, nachzuweisen, dass die Mutter eigentlich auch wieder selbst arbeiten könnte.

3. Was die gemeinsamen Unternehmungen / Auftritte der Mutter mit dem Amerikaner angehen, so zählt nur das, was nachzuweisen ist. Hier müsst Ihr selbst sehen, was möglich ist. Je mehr Beweise Ihr sammelt, desto höher die Chance, dass der Unterhalt verwirkt wird, aber Garantien gibt es nicht.
Manche Familienrichter haben ihre augen schon vor richtig handfesten Beweisen verschlossen (Beispiel: der vorgelegte gemeinsam unterschriebene Mietvertrag der unterhaltsberechtigten Mutter mit ihrem neuen Partner wurde nicht als Beweis gewertet).

Liebe Grüße






-- Editiert von Mami 05 am 11.01.2006 15:17:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Optimistin
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 4x hilfreich)

Huiuiuiiii

Jep! Viele Fragen, viele Probleme und schon ein paar hilfreiche Antworten. Danke schon mal. Was das Verwirken von Unterhaltszahlungen angeht; vielleicht verstehe ich folgenden Paragraphen ja falsch, dann bitte ich um Hilfe:
Der Unterhalt kann verwirkt sein. Aber nur bei Ehegattenunterhalt und nicht bei Unterhalt wegen Kinderbetreuung.
Verwirkung, § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB . Insbesondere bei: Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, Verschwendung, anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen, böswilliges Verlassen unter erniedrigenden Umständen, ehebrecherisches Verhältnis während des Zusammenlebens, Unterschieben eines Kindes, längeres eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner.
Für uns sind 200Euro Handykosten eindeutig Verschwendung. Es steht außer Frage, dass der Kindesunterhalt nicht mehr gezahlt werden soll. Bös gesagt, er hat es gezeugt, nun muss er zahlen. :-) Soll er ja auch. Aber ich kann nicht einsehen, dass wir einen übermäßigen Lebensstil finanzieren. Man muss nicht so viel telefonieren, einen 3er BMW fahren oder eine Wohnung behalten, die über den finanziellen Mitteln liegt, wenn man bei den Eltern wohnen kann.
Ich weiß auch, dass aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Sohnes nur evtl. eine teilweise Kürzung in Betracht kommen kann, da sie ja auf keinen Fall voll erwerbstätig ist.
Vielleicht seh ich das auch alles zu heftig, da ich ja irgendwo die Leidtragende bin.
Aber danke schon mal :-)

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo nochmal,

'Der Unterhalt kann verwirkt sein. Aber nur bei Ehegattenunterhalt und nicht bei Unterhalt wegen Kinderbetreuung.'

Insofern kommt eine Verwirkung hier nicht in Betracht. Das Kind ist 5 und muss betreut werden.

teurer BMW, viel Telefonieren, teurer Lebensstil - könnt Ihr das alles belegen?
Sammelt Beweise!
Wenn Ihr dann noch beweisen könnt, dass der Neue das alles finanziert, so erhärtet sich der Verdacht einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Diese gilt u.U. auch als gegeben bei nicht gemeinsamen Wohnsitz, aber gegenseitigem wirtschaftlichen Für-einannder-Einstehen.
Hängt aber viel davon ab, welche Einstellung Euer Gericht hat. Anwalt fragen oder andere Betroffene fragen - es gibt mittlerweile mehr, als man denkt...

Wenn das 2 Kind erst mal geboren ist, wird der zweite Vater doch umso mehr Interesse an gemeinsamen Unternehmungen u.s.w. haben. Dann ggf auch gemeinsamer Wohnort (trotz unterschiedlicher Melde-Adressen). Auch hier: Beweise sammeln!

Liebe Grüße

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