Exmann will Ehegattenunterhalt nach 8 Jahren

20. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
rcf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Exmann will Ehegattenunterhalt nach 8 Jahren

Man und Frau sind seit 8 Jahren geschieden. Sie haben eine gemeinsame Tochter die bei Mutter lebt.
Sohn (studiert) Mutter seitens aus eine andere Ehe lebt ebenfalls bei Mutter. Jetzt erhält die Mutter einen Brief vom Arbeitsamt. Sie soll Angaben machen zur Ihren verdienst. Es soll nach §33 Abs.1 SGB II Unterhaltanspruch an den Exmann bestehen.
Wie ist sowas möglich, dass nach 8 Jahren man immer noch Unterhalt zahlen muss?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@rcf

ich gehe davon aus, dass kein titel besteht?

"sehr geehrte damen u. herren,
ich bin gegenüber xy nicht unterhaltspflichtig. es bleibt ihnen unbenommen hier einen entsprechenden titel einzuklagen" mfg rfc

sollen sie doch klagen (machen sie nicht) und das auf kosten d. steuerzahlers ohne aussicht auf erfolg.

sunbee

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#2
 Von 
rcf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe nicht ganz was Sie mit dem Titel meinen?!

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@rfc

unterhaltstitel

sunbee

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#4
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

schließe mich Sunbee an: Sehe keinen Anspruch.

Im Familienrechtlichen nennt man das *gerissene Unterhaltskette*.
Es gibt keinen Kausalzusammenhang der Ehe zur jetzigen Bedürftigkeit.

Ich hab das jetzt aber nicht falsch verstandem und die Frau hat 8 Jahre lang bezahlt??

Grüßle




-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#5
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es soll nach §33 Abs.1 SGB II Unterhaltanspruch an den Exmann bestehen. <hr size=1 noshade>


Hier geht es nicht um Familienrecht, sondern Sozialrecht (Sozialunterhalt). Da ist es unerheblich, ob es einen Titel oder frühere Unterhaltszahlungen gegeben hat ;)

http://www.rechtspraxis.de/sozialunterhalt.htm



:)





-- Editiert von armesocke am 21.04.2008 07:45:45

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#7
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

Camperle...wann wirst du lernen zwischen den einzelnen Rechtsgebieten zu unterscheiden ? *seufz*

es geht hier nicht darum, ob die ARGE letztlich einen Anspruch durchsetzen kann, sondern ob er generell besteht...

und das tut er...

und dementsprechend ist man auch erstmal zur Auskunft VERPFLICHTET...und die ARGE kann diesen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen

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#10
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

@camper

Das hat mit der Unterhaltskette nichts zu schaffen. Natürlich kann der Anspruch auf Sozialunterhalt verwirkt sein, muss aber nicht.
Hier hängt es vom Einzelfall ab, z.B. kurze Ehedauer, mutwillige Schädigung es Ehepartners etc. ..


;)


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#12
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@armesocke

das ist nicht richtig. wenn kein titel besteht, muss die arge ggf klagen, nicht der leistungsantragsteller o. empfänger.
argen versuchen (fast immer) andere gesetze auszuhebeln und das ist nur möglich, wenn die u.kette noch besteht in der theorie.
da werden gern mal seit 20 jahren geschiedene aufgefordert zu klagen.
dieses ansinnen der argen ist haltlos.
lt sgb II, §33, abs1 muß anspruch bestehen gegen den, der aufgefordert wird irgendwas naczuweisen. woraus sollte sich hier ein anspruch auf untterhalt ergeben?

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 21.04.2008 09:19:57

-- Editiert von sunbee1 am 21.04.2008 09:20:44

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#14
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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#15
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@camper

wenn es sich um laufende zahlungen handelt, sind die bereits als einkommen angegeben und die arge zahlt ergänzend (nicht ersetzend).
sollte es so sein, dass der unterhalt gezahlt werden müßte, der verpflichtete aber nicht zahlt, würde sgb II; §33, abs1 zum tragen kommen. deshalb hatte ich ja eingangs nach dem titel gefragt.

sunbee

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