Man und Frau sind seit 8 Jahren geschieden. Sie haben eine gemeinsame Tochter die bei Mutter lebt.
Sohn (studiert) Mutter seitens aus eine andere Ehe lebt ebenfalls bei Mutter. Jetzt erhält die Mutter einen Brief vom Arbeitsamt. Sie soll Angaben machen zur Ihren verdienst. Es soll nach §33 Abs.1 SGB II
Unterhaltanspruch an den Exmann bestehen.
Wie ist sowas möglich, dass nach 8 Jahren man immer noch Unterhalt zahlen muss?
Exmann will Ehegattenunterhalt nach 8 Jahren
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
@rcf
ich gehe davon aus, dass kein titel besteht?
"sehr geehrte damen u. herren,
ich bin gegenüber xy nicht unterhaltspflichtig. es bleibt ihnen unbenommen hier einen entsprechenden titel einzuklagen" mfg rfc
sollen sie doch klagen (machen sie nicht) und das auf kosten d. steuerzahlers ohne aussicht auf erfolg.
sunbee
Ich verstehe nicht ganz was Sie mit dem Titel meinen?!
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@rfc
unterhaltstitel
sunbee
Hallo,
schließe mich Sunbee an: Sehe keinen Anspruch.
Im Familienrechtlichen nennt man das *gerissene Unterhaltskette*.
Es gibt keinen Kausalzusammenhang der Ehe zur jetzigen Bedürftigkeit.
Ich hab das jetzt aber nicht falsch verstandem und die Frau hat 8 Jahre lang bezahlt??
Grüßle
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" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."
--- editiert vom Admin
quote:<hr size=1 noshade>Es soll nach §33 Abs.1 SGB II Unterhaltanspruch an den Exmann bestehen. <hr size=1 noshade>
Hier geht es nicht um Familienrecht, sondern Sozialrecht (Sozialunterhalt). Da ist es unerheblich, ob es einen Titel oder frühere Unterhaltszahlungen gegeben hat
http://www.rechtspraxis.de/sozialunterhalt.htm
-- Editiert von armesocke am 21.04.2008 07:45:45
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Camperle...wann wirst du lernen zwischen den einzelnen Rechtsgebieten zu unterscheiden ? *seufz*
es geht hier nicht darum, ob die ARGE letztlich einen Anspruch durchsetzen kann, sondern ob er generell besteht...
und das tut er...
und dementsprechend ist man auch erstmal zur Auskunft VERPFLICHTET...und die ARGE kann diesen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen
--- editiert vom Admin
@camper
Das hat mit der Unterhaltskette nichts zu schaffen. Natürlich kann der Anspruch auf Sozialunterhalt verwirkt sein, muss aber nicht.
Hier hängt es vom Einzelfall ab, z.B. kurze Ehedauer, mutwillige Schädigung es Ehepartners etc. ..
--- editiert vom Admin
@armesocke
das ist nicht richtig. wenn kein titel besteht, muss die arge ggf klagen, nicht der leistungsantragsteller o. empfänger.
argen versuchen (fast immer) andere gesetze auszuhebeln und das ist nur möglich, wenn die u.kette noch besteht in der theorie.
da werden gern mal seit 20 jahren geschiedene aufgefordert zu klagen.
dieses ansinnen der argen ist haltlos.
lt sgb II, §33, abs1 muß anspruch bestehen gegen den, der aufgefordert wird irgendwas naczuweisen. woraus sollte sich hier ein anspruch auf untterhalt ergeben?
sunbee
-- Editiert von sunbee1 am 21.04.2008 09:19:57
-- Editiert von sunbee1 am 21.04.2008 09:20:44
--- editiert vom Admin
@camper
wenn es sich um laufende zahlungen handelt, sind die bereits als einkommen angegeben und die arge zahlt ergänzend (nicht ersetzend).
sollte es so sein, dass der unterhalt gezahlt werden müßte, der verpflichtete aber nicht zahlt, würde sgb II; §33, abs1 zum tragen kommen. deshalb hatte ich ja eingangs nach dem titel gefragt.
sunbee
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