Für meine Ausbildung habe ich ein Fallbeispiel, wo es um sinnvolle Paragraphen geht.
Ein Junge erscheint verstört beim Jugendamt. Er bittet die dortigen Mitarbeiter, dass diese ihm unter keinen Umständen nach Hause schicken. Sein Vater habe ihn widerholt misshandelt. Die Spuren der Misshandlung sind unübersehbar. Der Junge (14 Jahre alt) befürchte weitere körperliche Sanktionen vom Vater, wenn dieser vom Besuch beim Jugendamt erfährt. Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es da?
Danke für Eure Hilfe
§1 (Abs. 1+2)
§ 8a
§ 42
BGB §1631 sowie §1666 wären meine Überlegungen
Fallbeispiel für die Erzieherausbildung, welche Paragraphen sind relevant?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat§1 (Abs. 1+2) :
§ 8a
§ 42
BGB §1631 sowie §1666 wären meine Überlegungen
Abgesehen davon, das § 1 BGB nur aus einem Satz besteht, was soll der damit zu tun haben?
Gleiches gilt für die anderen §§, warum genau hält man diese für relevant?
Wir erarbeiten hier ungern Lösungen für Studenten/Schüler/Azubis. Deshalb von mir nur ein paar Denkanstöße, den Rest solltest Du alleine machen. Es wäre zu klären, wer das Sorgerecht für das Kind hat, wo es lebt. Die gesetzlichen Regelungen findest Du in den familienrechtlichen Vorschriften im BGB.
So, und dann kommen wir zu den Eingriffsmöglichkeiten des Jugendamtes. Da wäre die Inobhutnahme zu prüfen, wobei es da auf die akute Gefährdung ankommt, wo das Kind lebt (vielleicht nur bei Mutter u.s.w.). Und wenn man dann in einer Einzelfallprüfung dazu kommt (unbestimmte Rechtsbegriffe sind auszufüllen!), dass die Inobhutnahme die einzige Lösung ist, dann sollte man auch darlegen, wie man nach einer solchen Aktion weiter arbeiten muss. Auch das ergibt sich aus dem SGB VIII.
Noch ein Tipp: es kommt überhaupt nicht gut an, wenn man vergisst, auf welches Gesetz man Bezug nimmt, so wie Du es oben tust. Dozenten/Prüfer sitzen nicht auf der Planstelle eines Rätselraters.
wirdwerden
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Es ist grundsätzlich notwendig bei Paragraphen das Gesetz anzugeben. Sonst versteht der Leser nicht, dass du hier vom SGB VIII geschrieben hast, siehe Antwort #1. Deine Auswahl ist ansonsten nicht zu beanstanden.Zitat§1 (Abs. 1+2) :
§ 8a
§ 42
Das Jugendamt hat den Jugendlichen Selbstmelder sofort in seine Obhut zu nehmen und in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder Familie zu bringen.
Gespräche zur Klärung der Angelegenheit finden erst danach statt.
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