Falschberechnung des Jugendamts zum Kindergartenbeitrag - kann ich mein Geld zurückfordern?

18. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Timtom_
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschberechnung des Jugendamts zum Kindergartenbeitrag - kann ich mein Geld zurückfordern?

Hallo in die Runde,
das Jugendamt hat bei mir vor ca. 2 Jahren meinen Anteil am Kindergartenbeitrag berechnet. Diesen habe ich auch regelmäßig bezahlt, da ich davon ausgegangen bin, dass es neutral ist und die Berechnung korrekt durchführt.
Zwischenzeitlich sind mir Zweifel gekommen, ob der Beitrag korrekt berechnet wurde. Eine Berechnung habe ich nie erhalten, nur den Endbetrag. Ich bin mir nun relativ sicher, dass beim unterhaltsrelevanten Einkommen meiner Ex-Frau nicht das bereinigte Nettoeinkommen bewertet wurde, sondern das reine Nettoeinkommen. Ihren Wohnvorteil, Mieteinnahmen und Zinseinkünfte wurden bei ihr nicht angerechnet. Dies ist nicht korrekt.
Außerdem wurden die Verpflegungskosten des Kindergartens, die ja schon mit dem Kindesunterhalt abgedeckt sind, nochmals berechnet.
Somit habe ich in den letzten beiden Jahren sicherlich mehrere Tausend Euro zu viel bezahlt.
Ich halte die Berechnung des Jugendamts für grob falsch, da Gesetze zur Berechnung nicht eingehalten wurden. Dem Jugendamt ist das bereinigte Netto bekannt, da es bei der Unterhaltsberechnung von mir ebenfalls berücksichtigt wird - jedoch nicht bei meiner Ex-Frau.
Bei einem Schreiben ans Jugendamt wird auf's BGB §818, Absatz 3, verwiesen:

"Umfang des Bereicherungsanspruchs
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."

Dies halte ich für völlig abwegig, da der Empfänger sehr wohl noch bereichert ist - das Geld ist noch vorhanden.
Außerdem halte ich es für nicht akzeptabel, dass ich durch ein Verschulden des Jugendamts dafür büßen muss, dass ich den Fehler nicht früher aufgedeckt habe. Ich dachte, sie würden die Gesetze kennen, nicht nur die, die den Unterhalt der Väter erhöhen, und wären neutral.
Eventuelle Nachzahlungen müsste ich auch nachzahlen.

Habe ich eine Chance, das Geld zurückzufordern bzw. mit den zukünftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen?

Danke schon mal für konstruktive Antworten.

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16 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ob die Berechnung falsch oder richtig ist, das können wir hier nicht abschätzen. Ein Blick in die Satzung/Ordnung klärt die Rechtslage. Außerdem kann es bei einem privat betriebenen Kindergarten auch schon wieder ganz anders aussehen.

wirdwerden







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#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Timtom,

das JA ist sozusagen der Anwalt des Kindes. ( also nicht neutral).

Ein gegnerischer Anwalt kennt zwar den richtigen Rechenweg, wird aber immer versuchen mehr herauszuholen.

Du hattest aber die Wahl das Ergebnis überprüfen zu lassen.

lg
edy

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo Timtom,

das JA ist sozusagen der Anwalt des Kindes. ( also nicht neutral).

Ein gegnerischer Anwalt kennt zwar den richtigen Rechenweg, wird aber immer versuchen mehr herauszuholen.

Du hattest aber die Möglichkeit das Ergebnis überprüfen zu lassen.

lg
edy

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

Die Berechnungen der Kindergartenbeiträge, das hat nichts mit "Anwalt des Kindes" zu tun. Das ist bei der Beistandsschaft so. Hier gibt es eine Satzung, die ist umzusetzen. Und in die ist reinzuschauen. Und da das Jugendamt in kommunal oder anderweitig öffentlich-rechtlich betriebenen Kindergärten diese bezuschusst, haben wir es hier ausnahmslos mit Gebührenrecht zu tun.

wirdwerden

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#5
 Von 
Timtom_
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten,

meine Frage ist dadurch leider noch nicht beantwortet.
Ich denke, ich muss noch ein paar wenige Details anführen:
Der kommunale Kindergarten ist bei mir am Wohnort und wird von der Gemeinde finanziert, das Jugendamt sitzt in der Kreisstadt. Das JA hat meinen Anteil am Beitrag (falsch) berechnet, den ich dem Jugendamt überweise und sie dann an meine Ex-Frau, die den gesamten Kiga-Beitrag an die Stadt überweist. Ich denke, mit Gebührenrecht hat meine Frage nichts zu tun, es geht mir nur um die (mangels Kompetenz oder vorsätzlich) fehlerhafte Berechnung. Da das JA ein öffentliches Amt ist, das aus Steuergeldern, also auch meinen, finanziert ist, muss es nach meiner Meinung auch neutral sein und kein Fürsprecher der Unterhaltsempfänger.
Von welcher Satzung sprechen Sie? Gibt es eine des JAs? Der Beitrag wurde schon innerhalb der Beistandschaft für meinen Sohn berechnet.

Danke schon einmal für weitere Details.

Timtom

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Timtom,

wie ich oben schon schrieb würde ein Gericht argumentieren,; du hättest der Berechnung widersprechen können.

lg
edy



-- Editiert von edy am 21.08.2016 01:51

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#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ich spreche von der Satzung des Kindergartens. Aus der ergibt sich nämlich, wie hoch der Kindergartenbeitrag ist. Das sollte man schon wissen. Der ist nämlich die Basis für die Berechnung der Anteile, die jedes Elternteil zu tragen hat. So, und jetzt müssen wir unterscheiden. Da gibt es die eine Stelle, die die Kindergartenbeiträge berechnet, auf der Basis der Satzung.

Und dann gibt es die andere, in der in Rahmen der Beistandsschaft der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet wird, einschliesslich des Mehrbedarfs (Kita-Kosten) für das Kind. Und da ist niemand neutral. Die Beistandsschaft ist nämlich quasi der Anwalt des Kindes. Ein Service des Steuerzahlers, völlig richtig. Aber keiner für die Eltern, sondern für die schwächsten Glieder unserer Gesellschaft, nämlich für die Kinder. So, und bei Kita-Kosten handelt es sich um Mehrbedarf. Ist also auf beide Elternteile zu verteilen. Wie, da gibt es wieder unterschiedliche Auffassungen. Ich kenne zwei Modelle, das eine halbiert die Kosten einfach, das andere quotelt die Kosten nach Einkommen, wobei die Berechnung des bereinigten Einkommens durchaus unterschiedlich sein kann. Da muss man in die Leitlinien "seines" OLGs schauen.

Meine Güte, wenn Dir das Finanzamt einen Bescheid schickt, dann überprüfst Du den doch auch. Und das Finanzamt ist kein Interessenvertreter. Das JA hat Dir seinen Betrag, den es wie auch immer errechnet hat, übermittelt. Du hast den Vorschlag akzeptiert, ungeprüft, und das wars. Die Gründe von Dir interessieren in diesem Zusammenhang nicht. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, die sehe ich nicht.

wirdwerden

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

auch der Hinweis auf die Entreicherung ist nicht von der Hand zu weisen, denn Dein überzahlter Anteil wurde ja nicht einbehalten sondern an den Kindergarten weitergeleitet. Ein so genannter durchlaufender Posten.

Die Kinder als Empfänger des Unterhalts (die Mutter ist nur Verwalterin) sind also nicht bereichert.

SG

Berry

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

@ Berry: wir wissen doch überhaupt nicht was da wie falsch berechnet worden sein soll. Wenn es der Kindergartenbeitrag ist, dann kann man da gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Da befinden wir uns im öffentlichen Recht. Wenn dieser richtig berechnet worden ist, dann sind wir bei der Beistandsschaft. Also zwei ganz verschiedene Systeme, die man sich anschauen muss.

Jedenfalls greift die zivilrechtliche Entreicherung nicht. Selbst wenn hier im ersten Teil dieselbe greifen würde, dann wäre der Kindergarten bzw. die öffentliche Hand bereichert, weil sie weniger hätten bezuschussen müssen. Aber, da sind wir ja im öffentlich-rechtlichen Teil. Und bei der Beistandsschaft, da sind wir im anwaltlichen Beratungsbereich. Wenn er nicht überprüft was der "gegnerische Anwalt" fordert, sondern einfach so zahlt, dann ist das sein Problem.

wirdwerden

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#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi wirdwerden,

verzeih wenn ich es anders sehe, aber schon der Eingangssatz "das Jugendamt hat bei mir vor ca. 2 Jahren meinen Anteil am Kindergartenbeitrag berechnet." sagt mir, dass es hier nur um die anteilige Kostenbeteiligung und nicht um die Höhe des Kindergartenbeitrages an sich geht.

In der Antwort 5 hat TimTom diese Auffassung auch nochmals bestätigt "Das JA hat meinen Anteil am Beitrag (falsch) berechnet, ".

Schönen Sonntag

Berry

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ja, aber im Rahmen der Beistandsschaft, schreibt er, was aber mit dem Beitrag eigentlich nichts zu tun hat. Aber er hat ja keine klare Antwort gegeben.

wirdwerden

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#13
 Von 
Timtom_
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Was die Nomenklatur betrifft hat das Jugendamt im Auftrag meiner Ex-Frau, die eine "neutrale Stelle" zwischen uns beiden einschalten wollte, die Beistandschaft für meinen Sohn übernommen und meine Unterhaltszahlungen anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet und tut dies weiterhin. Ich denke, der Kiga-Beitrag wurde ebenfalls im Zuge der Beistandsschaft ermittelt. Jedenfalls steht im Betreff des letzten Schreibens des JA "Beistandschaft <und dann der Name meines Sohnes mit Geb-Datum und -ort".

Der Kiga-Beitrag ist fix. Ich überweise meinen Anteil, den das JA vor 2 Jahren berechnet hat, ans JA, die leiten die Zahlungen an meine Ex-Frau weiter, und diese überweist den kompletten Betrag an die Stadt als Beitrag. Der Beitrag wird also komplett von meiner Ex-Frau bezahlt, reduziert um meinen Anteil, den sie via JA von mir erstattet bekommt. Es erfolgt keinerlei Zuschuss der öffentlichen Hand.
Der Gebührenbescheid liegt mir sowie dem JA vor, und dort ist der Beitrag sogar in Verpflegungskosten und Beitrag aufgeschlüsselt. Habe ich nicht einmal das Recht, die Berechnung des JAs einzusehen?

Klar kann argumentiert werden, dass ich mich hätte früher wehren können.
Möglicherweise bin ich naiver Weise davon ausgegangen, dass das Jugendamt eine unter anderem von meinem Steuergeld finanzierte neutrale staatliche Stelle ist. Klar schaue ich mir z. B. meinen Steuerbescheid hinsichtlich möglicher Fehler an. Im Steuerbescheid selbst jedoch werde ich auf meine Einspruchsmöglichkeit hingewiesen, das JA weist mich nicht darauf hin. Dort werde ich aufgefordert, einen bestimmten Betrag zu bezahlen mit Hinweisen auf Paragraphen oder Urteile, um mir klarzumachen, dass jeglicher Widerspruch zwecklos ist (so habe ich es empfunden).
Die Berechnung des bereinigten Netto-Einkommens meiner Ex-Frau hätte ich überhaupt nicht durchführen können, da ich ihre Einkünfte nicht kenne (Mieteinnahmen, Zinseinnahmen, Wohnvorteil,.....). Diese Informationen hätte sich das Jugendamt einholen können. Aus dem Verhältnis beider bereinigter Nettoeinkommen berechnet sich ja mein Anteil.

Da ich davon ausgegangen bin, dass diese Berechnung das Tagesgeschäft der JA-Mitarbeiter ist und sie wissen, was rechtens ist, habe ich der Korrektheit vertraut, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Inkompetenz unübersehbar war (fehlendes Wissen, dass der AG die Hälfte der privaten Krankenversicherung meines Sohnes bezahlt).
Hätte ich gewusst, dass das Jugendamt NICHT neutral ist, hätte ich den Betrag natürlich anwaltlich überprüfen lassen. Allerdings frage ich mich dann, wenn das JA NICHT neutral agiert, wie weit sich unser Staatsapparat Rechtsstaat nennen darf, wenn ICH meinen "gegnerischen Anwalt" bzw. Fürsprecher/Interessensvertreter der Gegenseite finanziere...
Und wenn das JA die rechtlichen Interessen meines Sohnes vertritt und somit wie ein Anwalt fungiert, unterscheidet es sich von einem Anwalt dadurch, dass ein Anwalt für seine Berechnungen die Verantwortung trägt und daher eine Rechtsschutzversicherung für diese Fälle abgeschossen hat. Das JA scheint keinerlei Verantwortung für seine Tätigkeit zu übernehmen.

Dies würde ja bedeuten, dass das JA immer die Interessen der Unterhaltsempfänger vertritt und somit immer der Gegner des Unerhaltszahlers wäre. Sehe ich das so richtig? Das heißt, ich finanziere den rechtlichen Beistand meines Kindes und zusätzlich meinen eigenen (zur Überprüfung der JA-Aussagen). Wenn dies so ist, habe ich spätestens seit heute mein Vertrauen in staatliche Einrichtungen inklusive der Gesetzgebung, auf die sie sich berufen, verloren. Die Rechtsstaatlichkeit scheint in meinem Fall nicht zu greifen.
Zumindest kann ich meine aufgeklärtere Sichtweise auf das JA in meiner zukünftigen Kommunikation berücksichtigen - indem ich ihm von vornherein unterstelle, dass sie einen überzogenen Unterhalt fordern werden - und habe alle 2 Jahre anwaltliche Aufwendungen zur Überprüfung der neuen Unterhaltsberechnung. Ist das gerecht???

Auch wenn ich nach all Ihren Antworten ehrlich gesagt relativ frustriert über das deutsche Rechtssystem und das Landrats- bzw. Jugendamt bin, danke ich Ihnen für die zahlreichen informativen Rückmeldungen.

Freundliche Grüße
Timtom

-- Editiert von Timtom_ am 21.08.2016 22:43

-- Editiert von Timtom_ am 21.08.2016 22:46

-- Editiert von Timtom_ am 21.08.2016 22:51

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Ich würde jedem empfehlen das JA die Berechnung durchführen zu lassen, und diese dann zu überprüfen.

Wird die Berechnung gleich von einem RA gemacht,ist die Fragen wer die Kosten übernimmt?. die muss immer

zunächst der übernehmen, der "flüssig" ist.VKH wird oft nicht vorher beantragt.

lg
rdy

Signatur:

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durch.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

@ timTom: Kindergartenkosten sind immer und ausnahmslos ein Zuschussbetrieb. Der Kindergartenplatz kostet je nach Gegend tatsächlich ca 800 € im Monat. Und ich gehe mal davon aus, dass für Euer Kind so viel nicht bezahlt wird. Deshalb ja auch die Regelung, dass ortsfremde Kinder nur im Ausnahmefall in Kindergärten aufgenommen werden. Der ortsansässige Steuerzahler soll keine fremden Kinder subventionieren. Ob die Höhe des Kindergartenbetrages richtig berechnet ist, das ergibt sich eben aus der Kindergartensatzung. Und hat nichts mit der Beistandsschaft zu tun. Deshalb macht es immer Sinn, auch mal da rein zu schauen. Denn auch da können natürlich Fehler gemacht werden. Das ist die erste Stufe.

So, jetzt und erst jetzt kommen wir zur Beistandsschaft, also der Interessenvertretung des Kindes. Diese Berechnungen führen keine Juristen durch. Das sind Sozialarbeiter, Verwaltungsfachangestellte, Sozialpädagogen. Dies ist für den Normalfall auch völlig ausreichend. Aber, für kompliziertere Fälle nicht. Das ist das eine. Das andere ist, dass ein Interessenvertreter natürlich häufig etwas höher mit der Forderung anfängt, als sie tatsächlich ist, und sich freut, wenn die Gegenseite es akzeptiert. Beim gegenerischen Anwalt ist das doch auch so. Es wird versucht. Das ist das gute Recht, haben wir doch im täglichen Leben überall. Der Bäcker versucht, seine Brötchen für 50 Cent zu verkaufen, wenn das nicht klappt, verkauft er sie für 40 Cent.

Und, ich weise nochmals darauf hin. Die OLG-Rechtsprechung ist in diesem Bereich nicht ganz einheitlich. Da wäre in die Leitlinien zu schauen, ob Mehrbedarf gequotelt wird oder einfach halbiert. Und was alles an Einnahmen zu berücksichtigen ist. Damit scheinst Du Dich auch noch nicht befasst zu haben.

@ Edy: ein Gerichtsverfahren ist doch gar nicht anhängig. Dann gibt es auch keine VKH.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Timtom,

Du ärgerst Dich, weil die Berechnung des JA nicht korrekt ist.

Möglicherweise zu Recht. Das kann man aber nur beurteilen, wenn man die Berechnung an sich und auch die denen bekannten Daten kennt.
Was dem JA nicht mitgeteilt wurde kann es natürlich auch nicht berücksichtigen.

Ungeachtet dessen ist es absolut nicht unüblich, das bei gleicher Ausgangslage (die bekannten Werte) unterschiedliche Endergebnisse errechnet werden. Wäre es anders hätten wir eine deutlich geringere Anzahl von Unterhaltsklagen. Und auch dass ist nicht verwunderlich, weil es gerade im Unterhaltsrecht durchaus unterschiedliche Betrachtungen/Bewertungen gibt.
Das ein Interessenvertreter - egal ob JA oder Anwalt - die für seinen Mandanten günstigste ansetzt, ist geboten.

Man muss auch nicht jede Berechnung der Gegenseite vom eigenen Anwalt prüfen lassen. Eine Vorabprüfung durch ein U-Forum, z.B. TreffpunktEltern ist auch oft hilfreich und kostenlos.

SG

Berry

0x Hilfreiche Antwort

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