Familien- Eheunterhalt für Ehefrau mit Behinderung - Kindergeldanspruch

23. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
JohnMD
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Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Familien- Eheunterhalt für Ehefrau mit Behinderung - Kindergeldanspruch

Ich schildere an dieser Stelle etwas ausführlicher meinen Fall da. Hoffentlich gibt es hier Personen die etwas mehr wissen als die Kindergeldkasse ;-)

Meine Frau hat eine mit 30% festgestellte Behinderung (ADHS). Bis Sommer 2014 hat sie Kindergeld bekommen da sie auf den 2. Arbeitsmarkt gearbeitet hatte und nicht in der Lage war sich selbst zu versorgen. 2014 zog sie zu mir (ich wohne im Haus meiner Eltern) und fing im August 2014 eine Ausbildung an. Daraufhin wurde ihr das Kindergeld gestrichen. Mit Hilfe eines Bekannten der in der Kindergeldkasse gearbeitet hat wurde Einspruch eingelegt welchem Stattgegeben wurde. Demnach bekam sie von August 2014 an wieder Kindergeld (unbefristet).
Ende 2015 haben wir geheiratet. Die Eheurkunde wurde an die Familienkasse geschickt und damit war das Thema für mich durch. Da die Ausbildung meiner Frau im Juli 2017 erfolgreich abgeschlossen wurde und sie im August noch Kindergeld erhalten haben, teilten wir der Kindergeldkasse mit das dies nicht mehr nötig ist und wollten den zu viel gezahlten Betrag zurücküberweisen (sie hat nach 6 Wochen „Pause" direkt eine Anstellung gefunden). Nun stellt sich jedoch heraus, dass die Kindergeldkasse von der Ehe nichts wusste, Eheurkunde liegt nicht vor und es wird von mir die Auskunft über mein Einkommen verlangt – Stichwort Familien- Eheunterhalt.

Hier komme ich nun mit meinem Wissen an die Grenzen. Mir ist nicht ganz ersichtlich mit welchen Summen ich rechnen muss die Abgezogen werden. Mal als Beispiel 2016 gesehen. Alle Summen sind Netto.
Verdienst meiner Frau: ca. 6.502€ (SK V)
Mein Verdienst: ca. 18.951 € (SK III)

So, jetzt weiß ich dass ich anteilig Unterhalt für meine Frau zahlen muss. Dass diese Summe auch in etwa 50% meines Nettoeinkommens betrifft habe ich verstanden. Doch wo liegt die Grenze von dem was ich noch haben muss bzw. von dem was meine Frau nicht überschreiten darf? Da meine Frau in der Ausbildung war und ich sichtlich mehr verdienst habe lagen mehr kosten auf meinen Schultern.

Ich selbst habe einen Kredit laufen der mit seit Jahren 450€ im Monat kostet und der bis Januar 2018 läuft. Bedingt durch die Tatsache, dass wir unsere Wohnung renovieren mussten, wurde dieser Kredit im Herbst 2014 um ein Jahr „verlängert". Wird diese monatliche Summe von meinem Nettoverdienst abgezogen? Weil dann wäre es gleich 5.400 € weniger die ich hätte. Strom (ca. 100 € Monat) und Telefon liefen ebenfalls komplett über mich. Miete wurde offiziell nicht gezahlt, nur eine Unkostenbeteiligung die auch zu 50% meine Frau zahlte (jeder etwa 125 €). Neben den normalen Alltagskosten wie Einkaufen usw. und halt den Unkosten zahlte meine Frau an „offiziellen" Sachen nur ihre KFZ Versicherung sowie 2, 3 weitere Punkte wie Handy usw.

Wenn man bei der Familienkasse anruft, dann heißt es immer nur „können wir nicht sagen, wissen wir nicht, muss berechnet werden". Na klar verstehe ich das es immer geprüft werden muss. Aber bitte, es muss da doch zumindest einen Ansatz geben womit man ungefähr rechnen kann. Ich habe einmal gelesen das jeder mindestens den Steuerfreibetrag haben muss (um die 8.500€), dann mal etwas von Selbstbehalt (um die 1.200€). Zu Schluss habe ich dann auch noch folgende Seite gefunden bei der ich laut Rechner zu 420€ Unterhalt verpflichtet wäre…
http://www.n-heydorn.de/unterhaltsrechner.html

Da die zurückzubezahlende Summe im schlimmsten anzunehmenden Fall gute 4.000€ betragen könnte, bereitet mir dies schon unruhige Tage. Wenn ich nun wüsste wie die Lage vermutlich sein wird, dann könnte ich mich zumindest schon mal (finanziell) darauf einstellen.

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28 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

Hier geht einiges durcheinander. Ich versuche, das mal etwas zurecht zu dröseln.

Der GDB ist keine Frage von Prozenten, und GDB fängt bei 20 an, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, bis 50 allerdings nur arbeitsrechtlich eventuell von Interesse. Auch für Kindergeld hat der GdB allenfalls Indizienwirkung, da Behinderung iSd Kindergeldgesetzes auch anders nachgewiesen werden kann. So, dann setzt diese Art des Kindergeldes weiterhin voraus, dass das Kind bzw. der Erwachsene außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wegen der Behinderung. Das ist ja hier offensichtlich schon lange nicht mehr der Fall. Also, wenn über 25, noch in einer Ausbildung, die erfolgreich absolviert wird, sind wir eigentlich am Ende der Fahnenstange angekommen für die Zahlung von Kindergeld.

Jetzt zur nächsten Stufe. Ob zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde, das können wir hier nicht abschätzen. Das musst Du schon selbst überprüfen. Die Kriterien habe ich genannt, es liegen Bescheide vor.

So, wenn denn die Voraussetzungen für eine Rückzahlung existieren (bestandkräftige Bescheide), dann ist Deine Frau die Schuldnerin, nicht Du. Das muss sie dann schon gebacken bekommen. Z.B. mit einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Vollstreckungsbehörde, oder vorher schon (wesentlich einfacher) mit der Vollstreckungsabteilung der Familienkasse. Achtung, die liegt zumindest in unserem Bundesland nicht bei der Bewilligungsbehörde.

Und auf Anruf wird da sehr wenig passieren. Kann ja jeder sagen, er sei Frau xy. So läuft das nicht. Wär ja schlimm, wenn meine Nachbarin dort anrufen könnte, erklären sie sei ich, und alle Auskünfte bekäme.

So, jetzt soll die Betroffene ihre Unterlagen sortieren, einen Termin bei der zuständigen Stufe der Familienkasse vereinbaren, hin marschieren, die Sache besprechen, und dann sieht man weiter.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JohnMD
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Hier geht einiges durcheinander. Ich versuche, das mal etwas zurecht zu dröseln.

Der GDB ist keine Frage von Prozenten, und GDB fängt bei 20 an, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, bis 50 allerdings nur arbeitsrechtlich eventuell von Interesse. Auch für Kindergeld hat der GdB allenfalls Indizienwirkung, da Behinderung iSd Kindergeldgesetzes auch anders nachgewiesen werden kann. So, dann setzt diese Art des Kindergeldes weiterhin voraus, dass das Kind bzw. der Erwachsene außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wegen der Behinderung. Das ist ja hier offensichtlich schon lange nicht mehr der Fall. Also, wenn über 25, noch in einer Ausbildung, die erfolgreich absolviert wird, sind wir eigentlich am Ende der Fahnenstange angekommen für die Zahlung von Kindergeld.

Richtig, das Kindergeld im Normalfall nur bis 25 gezahlt wird ist mir bekannt. Bis August 2014 war der Anspruch völlig korrekt, da sie quasi kein Geld verdienen konnte und aus den 2. Arbeitsmarkt zum eingliedern war. Alles genau zu erläutern wäre zu komplex und IMHO nicht relevant. Von August 2014 - Oktober 2015 waren wir nur zusammen, nicht verheiratet und ihr wurde das Kindergeld nach gestarteter Ausbildung offiziell genehmigt. Also auch hier alles Okay. "Das ist ja hier offensichtlich schon lange nicht mehr der Fall" -> Ja das ist eben der Punkt. Wir sind seit Oktober 2015 verheiratet, an IHREN Einkünften hat sich aber, abgesehen von der normalen Erhöhung des Azubigeldes (wusste die FK), NICHTS geänder. Wir sind nun lediglich verheiratet und das bringt den Trouble. Wätte ich hier monatlich meine 500€ über, dann wäre das alles von Beginn an kein Thema gewesen. Ich selbst muss aber auch schauen das ich über die Runden komme und kann keine goßen Sprünge machen.

Zitat (von wirdwerden):

Jetzt zur nächsten Stufe. Ob zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde, das können wir hier nicht abschätzen. Das musst Du schon selbst überprüfen. Die Kriterien habe ich genannt, es liegen Bescheide vor.

Ja, bescheide liegen vor, genaue Infos wie es Berechnet wird nicht.

Zitat (von wirdwerden):

So, wenn denn die Voraussetzungen für eine Rückzahlung existieren (bestandkräftige Bescheide), dann ist Deine Frau die Schuldnerin, nicht Du. Das muss sie dann schon gebacken bekommen. Z.B. mit einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Vollstreckungsbehörde, oder vorher schon (wesentlich einfacher) mit der Vollstreckungsabteilung der Familienkasse. Achtung, die liegt zumindest in unserem Bundesland nicht bei der Bewilligungsbehörde.

Ja klar, das meine Frau die Schuldnerin ist weiß ich. Aber sie ist ja nicht meine Frau weil ich ein Betthäschen benötige sondern weil wir unser Leben gemeinsam verbringen möchte. Von daher betrifft es uns beide.

Zitat (von wirdwerden):

Und auf Anruf wird da sehr wenig passieren. Kann ja jeder sagen, er sei Frau xy. So läuft das nicht. Wär ja schlimm, wenn meine Nachbarin dort anrufen könnte, erklären sie sei ich, und alle Auskünfte bekäme.

So, jetzt soll die Betroffene ihre Unterlagen sortieren, einen Termin bei der zuständigen Stufe der Familienkasse vereinbaren, hin marschieren, die Sache besprechen, und dann sieht man weiter.

wirdwerden

Ja, das Anrufe nichts bringen habe ich auch schon gemerkt. Egal wer da anruft, ob meine Frau oder ich, man bekommt dort fast nie eine vernünftige Antwort. Ich denke am besten wäre es einen Termin bei denen zu machen um es persönlich zu besprechen.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

John, was soll denn bei Kindergeld berechnet werden? Ist doch ein fester Betrag. Um was es hier wirklich geht, habe ich versucht, rüber zu bringen. Und wie Ihr das im Innenverhältnis klärt ist auch einerlei. Es geht also gar nicht darum, was hier an Freibeträgen oder was weiss ich existiert. Wenn denn ein Anspruch besteht auf Rückzahlung, dann macht die Frau und nicht Du eine Ratenzahlungsvereinbarung, und gut ist. Wie Ihr dann im Innenverhältnis verrechnet, das ist doch eine ganz andere Frage. Interessiert niemanden.

wirdwerden

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#4
 Von 
JohnMD
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
John, was soll denn bei Kindergeld berechnet werden? Ist doch ein fester Betrag.

Wieso ist das denn ein fester Betrag? Ganz im Gegenteil. Ich bin Unterhaltsverplfichtet durch die Ehe, gebongt. Das ich meiner Frau nicht jeden Monat Geld in die Hand drücke wird jedem klar sein. Rechtlich ist es ja anscheinend so, dass ich ihr quasi Geld geben muss damit sie mind. den Steuerfreibetrag erreicht (8.652€ für 2016) und wenn das machbar ist, dann gibt es kein Kindergeld mehr - auch klar. Doch jetzt die große Frage auf die es, so scheint es ja, keine pauschale Antwort gibt: Bis zur welchen Summe darf mir Geld abgerechnet werden das ich meiner Frau als Unterhalt geben kann? Gibt es da wirklich keine klaren, festen Richtlinien oder wird das immer Fall für Fall entschieden? Wobei auch da müssten die ja eigentlich Regeln haben - ich meine wir leben in Deutschland wo eigentlich jeder Pillefax genau im Gesetzbuch geregelt ist ;-/

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nochmals, Kindergeld ist ein fester Betrag. Entweder hat man einen Anspruch darauf, dann bekommt man den Betrag oder man hat keinen Anspruch drauf, dann bekommt man ihn nicht.

Das ist öffentliches Recht und hat mit dem familienrechtlichen Anspruch der Frau gegen Dich gar nichts zu tun. Auch nicht mit Steuerfreibeträgen oder was weiss ich. Sie ist eventuell Schuldnerin, muss was zurückzahlen. Du bist da nun wirklich außen vor.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JohnMD
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nochmals, Kindergeld ist ein fester Betrag. Entweder hat man einen Anspruch darauf, dann bekommt man den Betrag oder man hat keinen Anspruch drauf, dann bekommt man ihn nicht.

Das ist öffentliches Recht und hat mit dem familienrechtlichen Anspruch der Frau gegen Dich gar nichts zu tun. Auch nicht mit Steuerfreibeträgen oder was weiss ich. Sie ist eventuell Schuldnerin, muss was zurückzahlen. Du bist da nun wirklich außen vor.

wirdwerden

Ich glaube wir reden aneinander Vorbei ;-) Es geht mir nicht darum, dass das Kindergeld ein fester Betrag, das weis ich.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-kindergeld-nach-heirat-behinderter-volljaehriger-kinder-ehepartner-muss-fuer-unterhalt-aufkommen_105514.html
Hier ist im Grunde die gleiche Thematik, leider wird jedoch nicht tiefer ins Detail gegangen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JessieR
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von JohnMD):
Rechtlich ist es ja anscheinend so, dass ich ihr quasi Geld geben muss damit sie mind. den Steuerfreibetrag erreicht (8.652€ für 2016)


Wo steht das denn ? Ich glaube, das ist dein zentrales Missverständnis.

Ihr beide wirtschaftet gemeinsam und ihr seid euch zu gegenseitigem Beistand verpflichtet. Aber für die alleinigen Schulden deiner Ehefrau haftest du nicht.

Allenfalls wenn die Ehefrau den Haushalt führt, während der Ehemann erwerbstätig ist, dann hat sie Anspruch auf ein Taschengeld. Und dieser Taschengeldanspruch kann dann auch u.U. gepfändet werden. Aber das trifft auf diesen Fall ja nicht zu, da die Ehefrau in 2016 erwerbstätig war.

Es verhält sich so wie wirdwerden es beschrieben hat: deine Ehefrau ist für die Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes haftbar. Und sonst niemand. Die sollen sagen, wie hoch der Anspruch ist, das prüft ihr und dann trefft ihr eine Vereinbarung in welcher Weise die Rückzahlung erfolgen soll.

Wie ihr das im Innenverhältnis regelt, ist eure Sache.

-- Editiert von JessieR am 23.08.2017 11:55

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JohnMD
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von JessieR):
Zitat (von JohnMD):
Rechtlich ist es ja anscheinend so, dass ich ihr quasi Geld geben muss damit sie mind. den Steuerfreibetrag erreicht (8.652€ für 2016)


Wo steht das denn ? Ich glaube, das ist dein zentrales Missverständnis.

Ihr beide wirtschaftet gemeinsam und ihr seid euch zu gegenseitigem Beistand verpflichtet. Aber für die alleinigen Schulden deiner Ehefrau haftest du nicht.

Allenfalls wenn die Ehefrau den Haushalt führt, während der Ehemann erwerbstätig ist, dann hat sie Anspruch auf ein Taschengeld. Und dieser Taschengeldanspruch kann dann auch u.U. gepfändet werden. Aber das trifft auf diesen Fall ja nicht zu, da die Ehefrau in 2016 erwerbstätig war.

Es verhält sich so wie wirdwerden es beschrieben hat: deine Ehefrau ist für die Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes haftbar. Und sonst niemand. Die sollen sagen, wie hoch der Anspruch ist, das prüft ihr und dann trefft ihr eine Vereinbarung in welcher Weise die Rückzahlung erfolgen soll.

Wie ihr das im Innenverhältnis regelt, ist eure Sache.

-- Editiert von JessieR am 23.08.2017 11:55

Ja das stimmt, es wären ihre Schulden und ich müsste das sicherlich nicht bezahlen, das stimmt. Die Frage ist jedoch ob das Kindergeld berechtigt war und eben hier spielt mein Einkommen als Ehemann eine Rolle. Im verlinten Text steht "nicht verdienenden Ehepartner" - irgendwo fand ich aber eine Rechtssprechung wo bei einem arbeitenden Ehepartner dies genauso ist. Dort steht jetzt, dass mir mein Einkommen "in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt" und das liegt ja bei 8.652€. In all diesen Texten die sich dazu finden steht jedoch nie was ich als Abzüge geltend machen kann bevor dieser Unterhalt berechnet wird. Im zweiten Link ganz unten ist ein Video wo es um solch Abzüge geht, jedoch bezieht sich das nicht auf meine Thematik mit dem Kindergeld...
https://www.sozialrechtsnews.de/kindergeld-kinder-666836/
http://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/unterhalt-kuerzen-mit-sonderausgaben/06/

Zitat:
Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind2.

Sofern sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert3. Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren4.

Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360 , 1360a , 1361 , 1569 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (nach der bis zum 31.12 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt5. Nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze mit Wirkung ab 1.01.2012 für volljährige nichtbehinderte Kinder ist diese Rechtsprechung -entgegen der Ansicht des Vaters- mangels sachlicher Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG weiterhin für die Frage von Bedeutung, ob das behinderte Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten6. Reichen die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des behinderten Kindes aus und liegt kein weiterer Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG vor, so entfällt der Kindergeldanspruch.

Hiernach gehören die Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden Mitteln7.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wie alt ist denn Deine Frau eigentlich?

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat sie auf jeden Fall Anspruch auf Kindergeld gehabt.

Ab Vollendung des 25. Lebensjahres hat sie keinen Anspruch mehr, wenn sie verheiratet war unter Berücksichtigung der angegebenen Einkommensverhältnisse.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JessieR
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von JohnMD):
und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt


Ein weiterer grundlegender Irrtum. Du verwechselst hier Berechnungsgrundlage und Anspruch !

Wie das mit der Berechnung der Anspruchsgrundlage aussieht, lass ich mal dahingestellt. Gehen wir halt mal davon aus, dass das Kindergeld im Jahr 2016 zu Unrecht bezahlt wurde. Das halte ich aufgrund deiner Postings und dem Anschein der Gemengelage für das wahrscheinlichste Szenario.

Aber das heißt doch nicht, dass DU die o.a. Beträge an deine Ehefrau ZAHLEN musst !

Also nochmal: es sind nach meinem Dafürhalten die Schulden deiner Ehefrau und nicht deine. Und wenn dir das nicht plausibel erscheint, dann nimmst du dir halt einen Anwalt. Denn nur da erhältst du verlässliche und belastbare Aussagen. Aber einfach irgendwelche Gesetzestexte fehlerhaft zu interpretieren und dann damit in einem Laienforum aufzuschlagen, das ist dann keine gute Idee.

Und dein Anwalt kann dann auch gleich die Frage prüfen, wie es sich denn mit dem in 2016 gezahlten Kindergeld verhält. Denn das kann man nur beantworten, wenn man wirklich alle Details dieses Falles kennt. Also, auf zum Anwalt !

-- Editiert von JessieR am 23.08.2017 13:01

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JohnMD
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wie alt ist denn Deine Frau eigentlich?

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat sie auf jeden Fall Anspruch auf Kindergeld gehabt.

Ab Vollendung des 25. Lebensjahres hat sie keinen Anspruch mehr, wenn sie verheiratet war unter Berücksichtigung der angegebenen Einkommensverhältnisse.

Meine Frau ist 29. Kindergeld gab es ohne Probleme bis sie 26 war. Dann wurde es aufgehoben als sie ihre Ausbildung. Wir haben dagegen Einspruch erhoben und diesem wurde stattgegeben. Aus diesen Grund gab es wieder Kindergeld und die Aussage war "bis Ende der Ausbildung" - auf dem Schreiben steht jedoch kein Datum bis wie lange.

Du schreibst ja selbst "unter Berücksichtigung der angegebenen Einkommensverhältnisse". Nur wie werden diese genau Berechnet? Da kommen wir wieder zum Punkt wo mir bisher keiner genau sagen kann was ich abziehen kann usw.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JessieR
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 80x hilfreich)

Es geht hier doch um den Anspruch auf "langjähriges Kindergeld", also Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Und dieser Anspruch wurde vor ca. drei Jahren noch bejaht. Ob das wirklich zu Recht erfolgt ist, lasse ich mal dahingestellt sein. Aber angemerkt sei schon, dass deine Ehefrau inzwischen sehr wohl Einkommen erzielen kann.

Spätestens aber mit der Eheschließung im Oktober 2015 dürfte dann der Anspruch auf Kindergeld entfallen sein. Denn jetzt war deine Ehefrau versorgt. Warum sollte sie noch Kindergeld beanspruchen können.

Die Eheschließung ist den Behörden entgangen. Und wenn das Kindergeld zu Unrecht ausgezahlt worden sein sollte - und das scheint mir sehr plausibel zu sein -, dann fordern sie das zuviel ausgezahlte Kindergeld zurück. Das könnt ihr natürlich anwaltlich überprüfen lassen.

Was ist denn daran jetzt so schwierig? .

Haftbar für das überzahlte Kindergeld ist deine Ehefrau.

Prüft also, ob das Kindergeld zu Recht zurückgefordert wird. Und das kann nur ein Anwalt, der den Fall eingehend kennt. Hier im Forum wird dir dazu niemand eine verlässliche Auskunft geben können.

Prüft die Höhe der Beträge die zurückzuzahlen sind.

Und dann seht zu, wie ihr das Geld wieder erstatten könnt..

Das ist alles. Ist das jetzt so schwierig ?



-- Editiert von JessieR am 23.08.2017 13:32

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Bronko
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 13x hilfreich)

Es ist sogar noch viel einfacher. Ihr habt Kindergeld kassiert, ohne dass es euch zusteht. Und jetzt zahlt ihr das zurück.

Und das scheint mir gar nicht mal so falsch zu sein.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JohnMD
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

So klar scheint mir das nicht zu sein. Ich habe gerade was gefunden und gehe das mal durch.
https://www.jurion.de/urteile/bfh/2007-04-19/iii-r-65_06/
1

Zitat:
I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine am 25. September 1980 geborene, seit September 2002 verheiratete Tochter R im Jahr 2003 Kindergeld in Höhe von 1 848 EUR.
2

R war im Jahr 2003 Studentin und erhielt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Zuschüsse von 2 303 EUR sowie unverzinsliche Darlehen in gleicher Höhe. Der Kläger zahlte an R zusätzlich einen Betrag von 2 700 EUR (monatlich 225 EUR). Die besonderen Ausbildungskosten von R beliefen sich auf 1 494,60 EUR.
3

Ihr Ehemann (E) erzielte im Jahr 2003 einen Nettoarbeitslohn von 15 964,60 EUR. Streit besteht hinsichtlich der Höhe seiner Werbungskosten. Nach der Berechnung des Klägers betrugen die Einkünfte von E 14 545,92 EUR, nach Auffassung der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) dagegen 14 883,40 EUR.
4

Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 die Kindergeldfestsetzung für R mit Wirkung ab Januar 2003 auf und forderte das für den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 bezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil die Einkünfte und Bezüge von R den für das Jahr 2003 geltenden Grenzbetrag in Höhe von 7 188 EUR überstiegen hätten. Denn zu ihren Einkünften und Bezügen seien auch die Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes zu rechnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.


Ähnlicher Fall, nur das hier die Frau deutlich weniger verdient. Kommen wir aber nun zum interessanten Teil:

Zitat:

8

Die eigenen Bezüge von R (Zuschüsse nach dem BAföG in Höhe von 2 303 EUR) hätten abzüglich der Kostenpauschale von 180 EUR sowie der besonderen Ausbildungskosten von 1 494,60 EUR insgesamt 628,40 EUR betragen. Hinzuzurechnende Unterhaltsleistungen des Ehemannes würden nach der Lebenserfahrung ungefähr in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Nettoverdienst des Ehemannes zufließen. Im Streitfall sei aber zu berücksichtigen, dass R für den Unterhalt sowohl Darlehen nach dem BAföG als auch Zahlungen von ihrem Vater erhalten habe. Zumindest in Höhe der Zahlungen von ihrem Vater sei sie nicht unterhaltsbedürftig und dementsprechend ihr Anspruch auf Familienunterhalt gegen E gemindert gewesen. Für die Berechnung der Unterhaltszahlungen des E sei daher davon auszugehen, dass R für den Unterhalt 3 328,40 EUR (Zuschüsse 628,40 EUR + Zahlungen des Vaters 2 700 EUR) zur Verfügung gestanden hätten. Die Differenz zu den Einkünften des E in Höhe von 14 883,40 EUR betrage daher 11 555 EUR. Rechne man die Hälfte dieses Betrages als Unterhaltszahlungen des E den eigenen Bezügen von R hinzu (628 EUR + 5 777,50 EUR = 6 405,90 EUR), ergebe sich --auch wenn man die Einkünfte des E mit dem von der Familienkasse angenommenem höheren Betrag von 11 883,40 EUR ansetze--, dass R insgesamt Bezüge zugeflossen seien, die unterhalb des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags von 7 188 EUR lägen. Es könne daher offen bleiben, ob die nach dem BAföG ausgezahlten Darlehen den Unterhaltsanspruch gegenüber E ebenfalls gemindert hätten.

Einkommen meiner Frau: 6.502€
Fett geschrieben ist der spannende Teil. Die hälfte der Differenz zwischen ihrem und meinem Nettolohn.
Wenn ich von meinem Nettolohn den Kredit abziehe (der schon vor der Ehe bestand), dann komme ich auf 13.551 €.
Diese differenz durch zwei geteilt wäre 3.525€ - und dann hätte sie insgesamt 10.027 €. Das wäre nur noch ca. 1.400€ mehr als sie haben darf.

Jetzt steht in diesen Texten aber auch, dass beim Eikommen des Ehemann die Werbungskosten abgezogen werden (=-1.000€). Dann hätte sie nach der neuen Rechnung "nur" noch 9.526 €. Also so deutlich ist es nicht....

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JessieR
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von JessieR):
Prüft also, ob das Kindergeld zu Recht zurückgefordert wird. Und das kann nur ein Anwalt, der den Fall eingehend kennt. Hier im Forum wird dir dazu niemand eine verlässliche Auskunft geben können.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

Du kapierst aber auch gar nichts. Bis vor einigen Jahren war es so, dass die Bewilligung von Kindergeld auch einkommensabhängig war. Dem ist nicht mehr so. Und bei dem Bewilligungsgrund Deiner Ehefrau ist es dann nochmals anders. Du kannst nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Hier ist doch nur zu prüfen, bis wann die Voraussetzungen für die Zeit nach dem 25. Geburtstag für dieses "Behinderten-Kindergeld" vorlagen, warum sie behinderdtenbedingt nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, und alles, was darüber hinaus gezahlt worden ist, das wird zurück gezahlt. Da trifft man sinnvollerweise eine Vereinbarung, ehe es zu Gehaltspfändungen kommt, und gut ist.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Bronko
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 13x hilfreich)

Also so langsam isses jetzt auch mal gut!

Das sieht mir nach einer ordentlichen Trickserei aus. Die Frau hat AHDS und ist damit erwerbsunfähig. Herrmann Hesse hatte auch AHDS. Er war zugegebenermaßen in der Schule nicht gerade blendend aber er hat als Schriftsteller immerhin den Nobelpreis erhalten. Und deine Ehefrau kann offensichtlich trotz AHDS auch sehr gut Geld verdienen.

Andere Menschen, die mit erheblichen Behinderungen zu leben haben, die werden vor Lachen aus dem Rollstuhl fallen, wenn sie hören, dass jemand mit AHDS ihnen gleichgestellt wird.

Warum nach Vollendung des 25. Lebensjahres langjähriges Kindergeld gezahlt wurde, das ist schon mal eine Sache, die nicht so ganz koscher ist. Aber dass jetzt auch noch nach der Eheschließung Kindergeld beansprucht wird, ist dann schon mehr als zweifelhaft!

Mir scheint, dass diese Art des Kindergeldbezugs hart am Rande des Sozialbetrugs liegt. Und dem sollte man keinen Vorschub leisten.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

Bronko, der GdB ist so gering, wie er kaum geringer sein könnte. Begründet null Ansprüche irgendwo. Nur, wenn der Arbeitgeber nicht widerspricht, könnte er zukünftig dann einen Einfluss auf die Sicherheit eines Arbeitsplatzes haben, wenn dieser wegfallen sollte. Ich formuliere bewußt vorsichtig: könnte, nicht muss.

Die Bewilligung des KG über 25 hinaus hat mit dem GdB gar nichts zu tun. Ansonsten stimme ich Dir zu. Was ein Gedöns, nur weil jemand nicht in der Lage ist, den Bescheid richtig zu lesen, zu schauen, wonach das KG bewilligt wurde und im Fall der Überbezahlung (auch darüber gibt es einen Bescheid, in welchem die Gründe drinne stehen) eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Und da sind die Vollstreckungsbehörden doch eigentlich sehr entgegenkommend. Und was da jemand verdient, wie Unterhalt zu zahlen ist, was weiss ich, interessiert da gar nicht. Wirklich nicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Kindergeldkasse hat das Kindergeld aber aufgrund des GdB und des ADHS genehmigt. Ob das OK war müssen wir hier nicht diskutieren. Wenn die späte Ausbildung auf die Behinderung zurückzuführen war, dann war das OK, auch bei einem GdB von nur 30. So ist nunmal die Rechtslage.

Die Aussagen von Sir Bronko und wirdwerden sind daher falsch und gehen am Thema vorbei.

Spätestens mit der Heirat ist aber der Kindergeldanspruch entfallen. Dann richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, der nach den dargestellten Einkommensverhältnissen auch leistungsfähig war.

Es kommt im konkreten Fall auch nach aktuellem Recht sehr wohl auf die Einkommensverhältnisse an.

Bei der Frage, ob jemand außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten mit einbezogen. Der ist hier ausreichend hoch, so dass die Frau die Einkommensgrenze überschreitet.

-- Editiert von hh am 23.08.2017 19:17

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#20
 Von 
guest-12328.08.2017 20:24:49
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

bitte hier lesen: https://www.sozialrechtsnews.de/kindergeld-kinder-666836/

Dieser Abschnitt ist wichtig :Reichen die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des behinderten Kindes aus und liegt kein weiterer Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG vor, so entfällt der Kindergeldanspruch.

Der weitere Berücksichtigungstatbestand ist hier die Ausbildung, für die Kindergeld gezahlt wurde. Auch über das 25. Lebensjahr hinaus aufgrund der Behinderung. Seit 2012 wird kein Einkommen mehr angerechnet wenn ein Kind in Ausbildung ist und das war deine Frau. Also ist es egal wie hoch dein Einkommen und deiner Frau zur Zeit der Ausbildung war- Nur wenn sie zu Hause wäre und nichts gemacht hätte, wäre zu Überprüfen ob dein Einkommen für euch beide gereicht hat.

Solange ihr nicht verheiratet war. sind die Eltern unterhaltspflichtig, d.h. sie konnten deine Frau steuerlich geltend machen (Kinderfreibetrag bei der Einkommenssteuererklärung) Jetzt seit Ihr verheiratet und du bist ihr unterhaltspflichtig, d.h. eine Berücksichtigung bei den Eltern kann nicht mehr erfolgen. Nur das prüft hier die Familienkasse, sie möchte wissen ob du in der lage warst deine Frau zu unterhalten oder ob die Eltern weiterhin in der Pflicht waren. Wenn jetzt kein Abzweigungsantrag von deiner Frau vorlag, kann es sein das das KG von den Eltern zurückgefordert wird bzw es wird die weiterleitung des KG an die Tochter erfragt.

Lg

-- Editiert von liselotte04 am 23.08.2017 20:04

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Der weitere Berücksichtigungstatbestand ist hier die Ausbildung, für die Kindergeld gezahlt wurde. Auch über das 25. Lebensjahr hinaus aufgrund der Behinderung.


Diese Aussage ist falsch. Über das 25. Lebensjahr hinaus kann es gar keinen weiteren Berücksichtigungstatbestand geben, da die übrigen Tatbestände max. bis zum 25. Lebensjahr greifen.

Zitat:
Also ist es egal wie hoch dein Einkommen und deiner Frau zur Zeit der Ausbildung war


Nein, das ist nicht egal.

Warum liest Du nicht einfach den von Dir selbst verlinkten Artikel durch? Daraus geht doch ganz deutlich hervor, dass Deine Aussagen falsch sind.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12328.08.2017 20:24:49
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Der weitere Berücksichtigungstatbestand ist hier die Ausbildung, für die Kindergeld gezahlt wurde. Auch über das 25. Lebensjahr hinaus aufgrund der Behinderung.


Diese Aussage ist falsch. Über das 25. Lebensjahr hinaus kann es gar keinen weiteren Berücksichtigungstatbestand geben, da die übrigen Tatbestände max. bis zum 25. Lebensjahr greifen.

Zitat:
Also ist es egal wie hoch dein Einkommen und deiner Frau zur Zeit der Ausbildung war


Nein, das ist nicht egal.

Warum liest Du nicht einfach den von Dir selbst verlinkten Artikel durch? Daraus geht doch ganz deutlich hervor, dass Deine Aussagen falsch sind.



Ich lese die Artikel: 3. Absatz und das fällt sehr wohl unter den Berücksichtigungstatbestand. Ansonsten wäre Ihr das KG nicht für die Ausbildung genehmigt worden. Das war hier ja schon unstreitig, das ihre Behinderung vor dem 25 Lebenjahr eingetreten ist, wurde ja schon festgestellt. Damit greift auch wieder der wegfall Einkommensgrenzen im Jahr 2012, für Kinder die sich in Ausbildung befinden.

(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

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#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das hast Du völlig korrekt zitiert und das bestätigt, dass Deine Antwort #20 falsch war.

Zitat:
Ich lese die Artikel: 3. Absatz und das fällt sehr wohl unter den Berücksichtigungstatbestand.


Richtig

Zitat:
Ansonsten wäre Ihr das KG nicht für die Ausbildung genehmigt worden
.

Auch richtig

Zitat:
Das war hier ja schon unstreitig, das ihre Behinderung vor dem 25 Lebenjahr eingetreten ist, wurde ja schon festgestellt.


Ebenfalls richtig

Zitat:
Damit greift auch wieder der wegfall Einkommensgrenzen im Jahr 2012, für Kinder die sich in Ausbildung befinden.


Falsch.

Die Einkommensgrenzen sind nur für die Nr. 1+2 weggefallen, nicht jedoch für die Nr. 3
Und das steht auch sehr deutlich in dem von Dir in Antwort #20 verlinkten Artikel mit Verweis auf ein entsprechendes BFH-Urteil.

Die Frau des Fragestellers kann nach dem 25. Lebensjahr nur Kindergeld nach Nr. 3 bekommen haben, auch dann wenn sie sich in Ausbildung befunden hat. Die Nr. 2 ist auch für Behinderte auf das 25. Lebensjahr beschränkt.


-- Editiert von hh am 23.08.2017 21:22

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
JohnMD
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe mir mal die ganzen Antworten durchgelesen. Danke für einige Anregungen, manche Statements müssten jedoch nicht sein.
@Sir Bronko: Es geht nicht nur um ADHS sondern einige andere weiterer Erkrankungen wie u.a. Borderline. Ich will nicht ins Detail gehen, aber erst seit gut drei Jahren baut sie sich ein "normales" Leben auf und befindet sich nicht mehr auf dem Abtellgleis. Also spar dir bitte diese Kommentare.

Ich habe jetzt noch mal ein wenig Recherchiert, einen Anwalt gefragt usw. Ich komme aktuell auf folgende Rechnung für 2016:
Ehemann: 18.951 €
Abzüglich:
- 1.000 € Werbungskostenpauschale
- 170 € von der Steuernachzahlung (50% der Summe von insg. ca. 340 € Rückzahlung, gemeinsam veranlagt)
- 180 € Kostenpauschale
- 5.400 € Kredit (deutlich VOR der Ehe/Partnerschaft aufgenommen - kein Betrag der in der Ehe zur Verfügung stand - Info vom Anwalt)
=12.201 € bereinigtes Einkommen

Ehefrau: 6.502 €
Abzüglich:
- 1.000 € Werbungskostenpauschale
- 310 € € Behindertenpauschalbetrag
- 170 € von der Steuernachzahlung (50% der Summe von insg. ca. 340 € Rückzahlung, gemeinsam veranlagt)
= 5.022 € bereinigtes Eikommen

12.201 € bereinigtes Einkommen Ehemann - 5.022 € bereinigtes EInkommen Ehefrau = 7.179 €
7.179 / 2 = 3.598 € Unterhalt
5.022 € bereinigtes Eikommen Ehefrau + 3.598 € Unterhalt Ehemann = 8.620 €

Berechnungsgrundlage ist für den Eigenbedarf für den Ehemann ist laut eines älteren Urteils (welches auch in neueren Urteil als Referenz gilt) das steuerrechtliche Existenzminimum - für 2016 wäre das 8.652 €.

Ich glaube das Thema ist wirklich zu komplex um es nciht persönlich mit einen Fachexperten zu besprechen dem man die Lage erläutern kann.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sir Bronko
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von JohnMD):
Also spar dir bitte diese Kommentare.


Das werde ich nicht tun !

Da hat deine Frau also neben AHDS noch ein Borderline Syndrom. Mit Borderline werden meist Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert, die ansonsten unklar sind. Extreme Stimmungsschwankungen, eine verzerrt Wahrnehmung der Umwelt. Aber auch Borderline ist meist kein Grund für eine Erwerbsunfähigkeit. Es gibt Tausende von Menschen, die trotzdem mit eigener Arbeit über die Runden kommen müsssen.

Dass hier nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch Kindergeld nachträglich bewilligt wurde, ist schwer nachzuvollziehen. Denn diese Regelung ist als Nachteilsausgleich gedacht für erwerbsunfähige Menschen, die ihr Leben z,.B. im Liegen verbringen müssen, weil ihnen fast alle Gliedmaßen fehlen Oder weil sie fast vollständig gelähmt sind. Aber nicht für Menschen mit ein wenig AHDS und Borderline.

Endgülitg untragbar ist die Zahlung von Kindergeld nach der Eheschließung. Während der Ehe hat die Frau bereits eigenes Geld verdient und war durch das Einkommen des Ehemannes gesichert. Da wird dann mit einem Kredit für Wohnungsrenovierung versucht das Einkommen herunter zu rechnen. Man kann nur hoffen, dass das nicht funktionieren wird.

Du hast 1.500 Euro Einkommen pro Monat. Deine Frau hat 500 Euro. Davon kann man leben. Wenn dir das zu wenig ist, dann solltest du halt versuchen einen Beruf zu erlernen wo du mehr als den MIndestlohn verdienst. Aber über das Kindergeld für Schwerbehinderte das Einkommen zu "verbessern", das ist halt nicht so ganz spaßig.

Ist halt ein Laienforum zum Meinungsaustausch. Und ich habe meine Meinung zu diesem Fall. Die solltest du aushalten.



-- Editiert von Sir Bronko am 25.08.2017 11:22

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
JohnMD
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

-- Editiert von Sir Bronko am 25.08.2017 11:22

Zitat (von Sir Bronko):
Zitat (von JohnMD):
Also spar dir bitte diese Kommentare.


Das werde ich nicht tun !

Da hat deine Frau also neben AHDS noch ein Borderline Syndrom. Mit Borderline werden meist Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert, die ansonsten unklar sind. Extreme Stimmungsschwankungen, eine verzerrt Wahrnehmung der Umwelt. Aber auch Borderline ist meist kein Grund für eine Erwerbsunfähigkeit. Es gibt Tausende von Menschen, die trotzdem mit eigener Arbeit über die Runden kommen müsssen.

Dass hier nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch Kindergeld nachträglich bewilligt wurde, ist schwer nachzuvollziehen. Denn diese Regelung ist als Nachteilsausgleich gedacht für erwerbsunfähige Menschen, die ihr Leben z,.B. im Liegen verbringen müssen, weil ihnen fast alle Gliedmaßen fehlen Oder weil sie fast vollständig gelähmt sind. Aber nicht für Menschen mit ein wenig AHDS und Borderline.

Endgülitg untragbar ist die Zahlung von Kindergeld nach der Eheschließung. Während der Ehe hat die Frau bereits eigenes Geld verdient und war durch das Einkommen des Ehemannes gesichert. Da wird dann mit einem Kredit für Wohnungsrenovierung versucht das Einkommen herunter zu rechnen. Man kann nur hoffen, dass das nicht funktionieren wird.

Du hast 1.500 Euro Einkommen pro Monat. Deine Frau hat 500 Euro. Davon kann man leben. Wenn dir das zu wenig ist, dann solltest du halt versuchen einen Beruf zu erlernen wo du mehr als den MIndestlohn verdienst. Aber über das Kindergeld für Schwerbehinderte das Einkommen zu "verbessern", das ist halt nicht so ganz spaßig.

Ist halt ein Laienforum zum Meinungsaustausch. Und ich habe meine Meinung zu diesem Fall. Die solltest du aushalten.



-- Editiert von Sir Bronko am 25.08.2017 11:22

Seit mir nicht böse, an dieser Stelle klinke ich mich aus der Diskussion aus. Wenn ich solch eine Aussage lese ist mir jegliche weitere Diskussion zu blöd. Ich habe nicht nach persönlichen Meinungen zu der Situation gefragt, diese benötige ich nicht. Es ging mir nur um rein rechtliche Fakten. Solch Aussagen wie "Aber nicht für Menschen mit ein wenig AHDS und Borderline. " oder "[...]solltest du halt versuchen einen Beruf zu erlernen wo du mehr als den MIndestlohn verdienst" kannst dir getrost sonst wo hinstecken. Du kannst logischer weise nicht den Hauch einer Ahnung haben wie die Situation genau ist, also spar dir bitte solche Kommentare. Und nur zum Nachdenken: Die Kindergeldkasse hat damals nicht ohne Grund den Einspruch stattgegeben. Die haben auch kein Geld zu verschenken!

So, ich bin jetzt raus. Ich rege mich zu sehr auf und werde es an dieser Stelle nicht auf einen Disput ankommen lassen da die Diskussion sich in eine persönliche Thematik dreht. Vielen Dank für diejenigen die mir sinnvolle Antworten gegeben haben. Schö.

-- Editiert von JohnMD am 25.08.2017 12:08

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Sir Bronko
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von JohnMD):
Seit mir nicht böse, an dieser Stelle klinke ich mich aus der Diskussion aus.


Warum sollte dir irgend jemand böse sein. Das ist hier ein offenes Forum, wo du das erfährst, was Leute über dein Anliegen denken.

Zitat (von JohnMD):
"Aber nicht für Menschen mit ein wenig AHDS und Borderline. " oder "[...]solltest du halt versuchen einen Beruf zu erlernen wo du mehr als den MIndestlohn verdienst" kannst dir getrost sonst wo hinstecken.


Wenn die Argumente nicht mehr ausreichen, dann werden wir halt ausfällig. Das zeigt mir dann schon, mit wem ich es zu tun habe. Glaubst du allen Ernstes, dass du mir so einfach den Schneid abkaufen kannst ? So läuft das nicht ... und auch im weiteren Verlauf der rechtlichen Auseinandersetzung wirst du auf Leute treffen,die dir solche Dinge vorhalten werden. Besser du gewöhnst dich frühzeitig daran.

Du bist für DEIN Leben verantwortlich. Und wenn du gerade mal den Mindestlohn verdienst dann musst du dich schon fragen lassen, woran das liegt. Das ist eine vollkommen berechtigte Frage.

Offensichtlich bist du sehr leicht eingeschnappt, wenn man dich mit Fakten konfrontiert, die nicht in dein Weltbild passen. Gerade deshalb bin ich froh darüber,. dass wir das einmal angesprochen haben.

Für mein Empfinden wäre das gar nicht so schlecht, wenn ihr das Kindergeld zurückzahlen müsst ! Aber es liegt ja nicht an mir oder diesem Forum darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Macht des Faktischen wird dich einholen. Soviel ist sicher.

-- Editiert von Sir Bronko am 25.08.2017 12:42

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von JohnMD):
Ich habe nicht nach persönlichen Meinungen zu der Situation gefragt, diese benötige ich nicht.

Da wundere ich mich aber ... warum fragt man dann überhaupt in einem Meinungsforum?



Zitat (von JohnMD):
Es ging mir nur um rein rechtliche Fakten.

Die gibt es bei Rechtsanwälten. Dir würde ich einen entsprechenden Fachanwalt empfehlen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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