Familienname des Kindes ohne Zustimmung des leibl. Vaters einbenennen?

8. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Juyberger
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)
Familienname des Kindes ohne Zustimmung des leibl. Vaters einbenennen?

Hallo,

welche Voraussetzungen benötigt man, wenn man neu heiratet und sein Kind (welches vom EX-Ehemann ist) mit dem Familiennamen des neuen Ehemannes einbenennen möchte? Und dies....

wenn der leibliche Vater nie im Leben zustimmen würde!!!

Auf Anfrage beim Standesamt wird so etwas sehr sehr schwer. Und wenn, dann nur vom Familiengericht beschlossen. Dann ersetzt das Familiengericht die Zustimmung des Kindsvaters.

Zur Vorgeschichte: Es gab in der letzten Ehe mit diesem Kindsvater viele Gewaltvorfälle. Er wurde vor einem Strafgericht zu 90 Tagessätzen bestraft. Es laufen noch weitere Prozesse: Unterhaltspflichtverletzung, Vereitelung der Zwangsvollstreckung, Falsche Aussagen an Eides statt, Betrug und falsche Verdächtigung vor dem Gericht. Die Meisten wegen Kindsunterhalt.

Die Mutter und Kinder (es gibt noch 2 andere Kinder aus einer anderen Vorehe) leiden heute noch an den Folgen aus der Zeit. Zudem hat der Kindsvater des einen Kindes vor dem Familiengericht die Adoption angeboten, um von seiner Unterhaltsverpflichtung loszukommen. Letztendlich wurde ihm das Sorgerecht entzogen, weil er keinerlei Anzeichen gegeben hat, dass er etwas mit dem Kind zu tun haben möchte. Das Jugendamt hat dem zugestimmt. Das Kind ist unter 6 Jahre.

Zum Einen erinnert der Name des Kindsvaters an sämtliche Vorfälle aus der Vergangenheit und zum anderen würde genau 1 Kind aus der Familie einen anderen Namen tragen müssen. Es wäre das kleinste Kind. Stichwort Zugehörigkeitsgefühl etc.

Weiß jemand, ob das überhaupt Aussicht gibt diesen Weg zu starten? Und wenn ja, wie ginge man hier am Besten vor?

Danke für eure Tipps.
Grüße Juyberger

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Auskunft des Standesamts war zutreffend. Ich frage mich allerdings, warum Du bei den Probs den Namen des neuen Mannes angenommen hast. Und was ist, wenn diese neue Ehe auseinander geht? Dann hat das Kind weder den Namen vom leiblichen Vater und mit dem anderen kann es sich nicht identifizieren. Ganz schwierige Situation.

Was spricht dagegen, den gesetzlich vorgegebenen Weg zu gehen? Nur weil es zu unbequem ist?

wirdwerden

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#2
 Von 
Juyberger
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich frage mich allerdings, warum Du bei den Probs den Namen des neuen Mannes angenommen hast.

Weil zu Beginn -wie so oft- nichts von dem sichtbar warm was dann später alles kam. Evtl zu früh geheiratet.

Zitat (von wirdwerden):
Und was ist, wenn diese neue Ehe auseinander geht? Dann hat das Kind weder den Namen vom leiblichen Vater und mit dem anderen kann es sich nicht identifizieren. Ganz schwierige Situation.


Dieses Mal sind 3 Jahre vergangen und Heirat/Einbenennung ist wohl durchdacht. Auch hat

Zitat (von wirdwerden):
Was spricht dagegen, den gesetzlich vorgegebenen Weg zu gehen? Nur weil es zu unbequem ist?


Ist damit der Weg gemeint dass die Mutter sich den neuen Familiennamen das neuen Ehemannes vor oder hinter den Namen des vorherigen Ehemannes quasi als Doppelnamen bestimmen lassen soll?

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

I warum adoptieren Sie dann nicht? Er hat es doch sogar angeboten.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
Juyberger
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
I warum adoptieren Sie dann nicht? Er hat es doch sogar angeboten.


Weil so etwas keine Lösung ist, nur weil jemand sich seiner Unterhaltspflicht entziehen und bei allen Entscheidungen das Kind betreffend quer stellen möchte. Es betrifft immerhin eine Verpflichtung finanziell für das Kind aufzukommen. Dies betrifft Schule, Abitur, Studium etc. Pflicht bleibt Pflicht.

Dieses Gesetz, welches es gibt, eine nicht zugestimmte Einbenennung zu ersetzen, ist da, weil es doch in ganz bestimmten Fällen Anwendung finden soll.

Und um genau diesen Fall soll es hier gehen.

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Ah okay. Also man findet diesen Mann (nach Ihren Darstellungen berechtigt) ganz schlimm. Dann

Zitat (von Juyberger):

Zum Einen erinnert der Name des Kindsvaters an sämtliche Vorfälle aus der Vergangenheit und zum anderen würde genau 1 Kind aus der Familie einen anderen Namen tragen müssen.

möchte man, daß bei dem Kind durch die Einbebennung Gutes geschehe. Aber man möchte dies nicht auf Kosten einer weiteren Unterhaltsverpflichtung seitens des ätzenden Kerles. Finde ich irgendwie sehr inkonsistent. Dann braucht das Kind auch nicht ihren Namen, denn warum sollte der leibliche Vater (und erwünschter Zahler) dann einwilligen? Er hat offenbar keine Beziehung zum Kind und Vorteile hat er durch die Einwilligung auch nicht.

Ersetzen kann man, wenn der leibliche Elternteil nicht zustimmen kann - sei es durch Krankheit, sei es weil er nicht auffindbar oder gleich tot ist.

Dann: Die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls muss unabdingbar notwendig sein. Kann ich hier aus dem Geschilderten nicht erkennen.

Die Ersetzung der Einwilligung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus, wobei Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind. Zwar entspricht es grundsätzlich dem Wohl eines Kindes, denselben Namen wie die Familie zu tragen, in der es lebt. Zu beachten ist jedoch, dass auch die Kontinuität der bisherigen Namensführung ein wichtiger Kindesbelang ist. Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung die nach außen sichtbare endgültige Ablösung von ihm verfestigt würde

Zitat:
Dies führt dazu, dass die Einbenennung grundsätzlich nur dann erforderlich ist, wenn aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falls die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, etwa die sogenannte „additive" Einbenennung durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens (§ 1618 Satz 2 BGB ) nicht ausreicht, wenn also anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind konkret drohen oder die Einbenennung einen anderen so erheblichen Vorteil für das Kind bringen würde, dass ein verständiger Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/einbenennung-des-kindes-ohne-einwilligung-des-vaters-382464

Diese unabdingbare Notwendigkeit müßten Sie beweisen und die entsprechenden Vor- und Nachteile genauestens darlegen. Die von Ihnen angeführten Gründe halte ich für Standard, das ist eine Situation, die in x-tausend Familien vorkommt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich predige es immer wieder; man wird nicht Familie durch den gleichen Namen. Man wird Familie, indem man diesen Zustand lebt. Und das alles hätte man sich vor der Eheschließung überlegen sollen, die Mutter hätte sich ja für einen Doppelnamen entscheiden können, ihren alten Namen behalten. Das ist nicht geschehen, jetzt haben wir eben keine einfache Einbenennung, sondern letztlich eine Namensänderung und da sind die Voraussetzungen anspruchsvoll.

Im übrigen ist es heute durchaus üblich (in jeder Schulklasse gibt es so Fälle), dass Eltern und Kinder unterschiedliche Namen haben.

Bei mir war es seinerzeit wegen noch anderen Namensrechts so, dass mein jüngster und ich einen Namen hatten, der ältere einen anderen. War für uns drei, die Schule, den Kindergarten überhaupt kein Problem. Wir waren die Familie.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wir hatten im Freundeskreis vor ein paar Jahren einen ähnlichen Fall. Ohne Zustimmung des betreffenden Elternteils, keine Chance.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Doch, es gibt den zweiten Weg. Nur, das ist dann eben nicht "NATO-einfach." Es ist ein normales Namensänderungsverfahren. Das kann Erfolg haben, aber es ist eben nicht so unproblematisch. Würde ich nur mit einem Anwalt durchziehen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Juyberger
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Hat denn bei diesem ganzen Thema das Sorgerecht keine Bedeutung?
Das Sorgerecht wurde dem Vater vor einem Gericht in 2.Instanz aberkannt oder durch den Richter angeraten, der Kindsvater möge der Antragsstellerin (Antrag auf alleiniges Sorgerecht durch die Mutter) das Sorgerecht überschreiben, da sein Vorhaben keine Aussicht auf Erfolg aufweise.

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#10
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Nein. Das Sorgerecht spielt dabei keine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das Sorgerecht bezieht sich letztlich - wie der Name schon sagt - um die "Aufzucht der Brut." Nicht um die Veränderung juristischer Gegebenheiten.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Juyberger
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Eine Gedanke fiele mir da noch ein:

Kann denn überhaupt von einer "Zerschneidung des Namensbandes" Kind zum leiblichen Vater gesprochen werden, wenn das Kind den neuen Familiennamen des neuen Ehemannes der Kindsmutter bekommt, aber für immer der Name des Vaters als Geburtsname urkundlich festgehalten ist?

z.b. Jutta Mustermann, geborene Schuster.

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#13
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Wenn sich in den letzten Jahren nichts geändert hat, wird mit der Einbennung auch die Geburtsurkunde geändert. Dort steht dann zwar der biologische Vater drin, als Geburtsname taucht aber nur der "neue" Name auf

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das ist zutreffend. Es gibt noch eine Alternative. Eine Zweiturkunde, die zusätzlich erstellt wird. Aber das hat nichts, wirklich gar nichts mit der Namensänderung zu tun. Fakt ist, dass eben an Namensänderungen gewisse Bedingungen geknüpft sind, dass das Kind auch nach einer Namensänderung nicht die Wahl hat, ob es mit altem oder neuem Namen unterschreibt. Das sollte die Fragestellerin endlich mal verstehen. Und, wenn sie meint, eben den sauberen juristischen Weg einschlagen. Was spricht dagegen?

wirdwerden

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