Hallo Zusammen,
ich habe nun einen Fall, da hat das Elternteil (A) die Sorge über die schulischen Angelegenheiten per eA übertragen bekommen. Elternteil (B) hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
A bestimmte nun auf Grund des eA-Beschlusses, dass keinerlei Informationen aus der Klassenpflegschaftssitzung an B übermittelt werden sollen und dass die Klassenleitung/Schulleitung keine Einzelgespräche mehr mit B führen darf.
Dem Begehren von A folgt die Klassen- und die Schulleitung auf Basis des Beschlusses.
B möchte ungefilterte Informationen über sein Kind und trägt dazu vor, dass im Schulrecht die "Eltern" bzw. die "Erziehungsberechtigten" unmittelbar von der Schule und der Klassenpflegschaft zu informieren seien.
"Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort" steht dazu in dem von A bereitgestellten Beschluss.
Wie ist das nun:
1. Darf B sich direkt von der Klassenleitung/Schulleitung über die schulischen Belange des Kindes informieren lassen?
2. Besteht auf Grund der "gemeinsamen elterlichen Sorge" hier eine Pflicht seitens der Schule (Klassenleitung/Schulleitung), beide getrennt von einander zu informieren?
3. B ist nach diesseitiger Auffassung nicht stimmberechtigt bei Wahlen. Darf dieses Elternteil von der Teilnahme an der Klassenpflegschaftssitzung ausgeschlossen werden?
4. Stimmt es, dass B per se nicht mitwählen darf/kann?
Denn nach den §§38-40 ASchO sind hier keine Einschränkungen zu erkennen, die bei der Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen, dem Handeln von A seitens der Schule statt zugeben.
Wer von den beiden hat denn nun Recht?
Familienrecht oder Schulrecht - Ein Elternteil (A) hat durch eA die Sorge für die schulischen Angele
10. Juni 2019
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Frage vom 10. Juni 2019 | 15:00
Von
Status: Frischling (44 Beiträge, 9x hilfreich)
Familienrecht oder Schulrecht - Ein Elternteil (A) hat durch eA die Sorge für die schulischen Angele
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#1
Antwort vom 10. Juni 2019 | 18:29
Von
Status: Junior-Partner (5547 Beiträge, 2499x hilfreich)
Zitathat das Elternteil (A) die Sorge über die schulischen Angelegenheiten per eA übertragen bekommen. :
Und damit ist B raus, in allem, was die Schule betrifft, da er dort nicht mehr Erziehungsberechtigt ist.
Zitat1. Darf B sich direkt von der Klassenleitung/Schulleitung über die schulischen Belange des Kindes informieren lassen? :
Ja. Aber die Schulleitung darf ihn nicht informieren.
Zitat2. Besteht auf Grund der "gemeinsamen elterlichen Sorge" hier eine Pflicht seitens der Schule (Klassenleitung/Schulleitung), beide getrennt von einander zu informieren? :
Nein, da es keine gemeinsame elterliche Sorge mehr gibt in Bezug auf Schule
Zitat3. B ist nach diesseitiger Auffassung nicht stimmberechtigt bei Wahlen. Darf dieses Elternteil von der Teilnahme an der Klassenpflegschaftssitzung ausgeschlossen werden? :
Ja.
Zitat4. Stimmt es, dass B per se nicht mitwählen darf/kann? :
Nein. Aber es ist eine Konsequenz der eA.
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