Familienunterhalt / Haftung für Stromkosten

21. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Unterhaltspflicht
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Familienunterhalt / Haftung für Stromkosten

Hallo,

haftet die Ehefrau tatsächlich für Verbindlichkeiten wie Wasser und Abwasser oder Müllabfuhr?

Hintergrund: Eheleute bewohnen gemeinsam ein Haus, welches dem Ehemann alleine gehört. Die Rechnungen für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr hat er bisher alleine bezahlt, weil diese auch an ihn als Eigentümer gerichtet waren bzw. sind.

Der Ehemann gerät in finanzielle Schieflage und nun möchte der Wasserverband bzw. der Abfallverband diese Kosten von der Ehefrau bezahlt bekommen.

Sie schreiben, es besteht eine gesamtschuldnerische Haftung wegen Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a und 1157 (1) BGB und drohen mit Klage, wenn die Ehefrau die Kosten nicht bezahlt.

Ist das tatsächlich so oder kann die Ehefrau sich dagegen wehren?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Unterhaltspflicht):
Ist das tatsächlich so
Ich meine, ja, das ist tatsächlich so.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Klein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 12x hilfreich)

Stromlieferungsvertrag pp ist ein klassischer Anwendungsfall von Paragraf 1357 BGB, der sog. Schlüsselgewalt, d.h. bei Geschäften des täglichen Lebens kann der eine Ehegatte den anderen mitverpflichten.

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#3
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Klein):
Stromlieferungsvertrag


Aber irgendwas stimmt hier doch nicht. In der Überschrift steht "Stromkosten", im Text jedoch

Zitat (von Unterhaltspflicht):
Wasser, Abwasser und Müllabfuhr


Dies sind kommunale Abgaben, die als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Gebührenschuldner ist i.d.R. der Grundstückeigentümer oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.

Zitat (von Unterhaltspflicht):
drohen mit Klage, wenn die Ehefrau die Kosten nicht bezahlt.


Eine Klage hat ein kommunaler Ver- oder Entsorgungsträger nicht nötig. Der setzt die Gebühren gegenüber dem Kostenschuldner auf Grundlage der Kommunalabgabengesetze in Verbindung mit den entsprechenden Satzungen fest.

Es wäre ungewöhnlich, wenn ein kommunaler Ver- oder Entsorgungsträger eine Klage unter Hinweis auf BGB-Recht ankündigt.

Bei Zahlungsverzug wird ein Verwaltungszwangsverfahren gegen den Gebührenschuldner eingeleitet. Wenn der nichts hat außer dem Hausgrundstück, kommt das in letzter Konsequenz eben unter den Hammer. Im Interesse der Allgemeinheit wird da nicht lange gefackelt.







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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Bei Zahlungsverzug wird ein Verwaltungszwangsverfahren gegen den Gebührenschuldner eingeleitet.
Es gibt 2 Gebührenschuldner.
Vermutlich ist mit *Klage* eine Vollstreckungsankündigung gemeint.

Es geht um Verbindlichkeiten der Eheleute, die gemeinsam dieses Hausgrundstück bewohnen.

Ja, die Ehefrau soll zahlen, wenn ihr Mann nicht kann. Wenn sie sich wehrt, kommt sicher nicht gleich das Haus unter den Hammer.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es geht um Verbindlichkeiten der Eheleute, die gemeinsam dieses Hausgrundstück bewohnen.

Bei einem vermieteten Grundstück wendet man sich auch nicht an die Mieter, wenn der Eigentümer nicht zahlt.
Ich sehe keine Rechtsgrundlage die Ehefrau in Anspruch zu nehmen, wenn der Ehemann in allen Verträgen alleine steht.

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#6
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Ich sehe keine Rechtsgrundlage die Ehefrau in Anspruch zu nehmen, wenn der Ehemann in allen Verträgen alleine steht.


Ich schon ....
Zitat (von BGB):

§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

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#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Nachdem ich mir die Kommentierung zu § 1357 BGB angeschaut habe muss ich dem zustimmen.
Gesamtschuldnerhaftung liegt vor. Der Drops ist gelutscht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt 2 Gebührenschuldner.
Vermutlich ist mit *Klage* eine Vollstreckungsankündigung gemeint.


Könnte sein.

Aber dann dürfte die Haftung der Eheleute nicht aus BGB-Recht begründet sein.

Zitat (von Ballivus):
Ich sehe keine Rechtsgrundlage die Ehefrau in Anspruch zu nehmen, wenn der Ehemann in allen Verträgen alleine steht.


Stimmt, wenn hier ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis im Raum steht.

Zitat (von Ballivus):
Bei einem vermieteten Grundstück wendet man sich auch nicht an die Mieter, wenn der Eigentümer nicht zahlt.


Genau. Denn der Eigentümer ist primär Kostenschuldner.

Zitat (von Ballivus):
in allen Verträgen alleine


Man schließt aber hinsichtlich Wasser/Abwasser und Müllabfuhr keine Verträge. Die Zahlungspflicht entsteht kraft Gesetz (Kommunalabgabengesetzt in Verbindung mit den Satzungen der entsprechenden Versorger).

Was wäre denn bei folgender Konstellation:

Bei Hausverkauf oder Mietkauf etc. bleibt der ursprüngliche Eigentümer solange im Grundbuch stehen, bis eine Kaufpreissumme vollständig bezahlt ist.

Dann wäre der ursprüngliche Eigentümer auch Kostenschuldner und müßte die von ihm verauslagten Gebühren vom Kaufvertragspartner "Ehemann" (der ja noch nicht Eigentümer ist) zurückfordern.

In diesem Fall dürfte dann BGB-Recht greifen: beide Eheleute haften gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer gesamtschuldnerisch.

Mich machte nur stutzig, daß unter Hinweis auf BGB-Recht Gebühren für Wasser/Abwasser und Müllabfuhr eingefordert werden.

Zitat (von Anami):




Zitat (von Anami):
Wenn sie sich wehrt


Gegen die Zahlungspflicht kann man sich nicht wehren. Die Ehefrau kann sich nur wehren, wenn sie nicht Gebührenschuldner ist.

Zitat (von Anami):
kommt sicher nicht gleich das Haus unter den Hammer.


Nicht gleich, aber irgendwann doch, wenn der oder die Gebührenschuldner nicht zahlen und andere Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos bleiben.

Denn weder Wasserver- und Entsorgung oder Müllabfuhr können nicht einfach eingestellt werden wie es z.B. bei Nichtzahlung von Gas- und Strom- und Telefonrechnungen möglich ist.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Nun, dann warten wird doch mal ab, ob die Ehefrau sich nochmal meldet...
und ob es evtl. doch um einen Streit wegen familienrechtlicher Unterhaltsfragen im Sinne von § 1360 f BGB geht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12305.05.2021 11:23:22
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
hier ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis im Raum steht.

Aber dann dürfte die Haftung der Eheleute nicht aus BGB-Recht begründet sein.


Mittelbar schon.

Denn als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.

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