Familienunterhalt bei Doppelverdienerehe

2. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.09.2010 21:26:09
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)
Familienunterhalt bei Doppelverdienerehe

Hallo zusammen,

meine Frau und ich sind beide in Vollzeit berufstätig und wir beide haben die Steuerklasse 4.

Obwohl wir beide minimal unterschiedlich verdienen: Hat der eine gegenüber dem anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch im Rahmen eines Taschengeldes o.ä.?

Hintergrund der Frage ist die Tatsache, dass mein Vater bald in ein Pflegeheim muss und er selbst leider nicht in der Lage sein wird, die Heimkosten von seiner Pflegeversicherung, Rente und Vermögen zu decken. Wir befinden uns also in den Sphären des Elternunterhalts.

Das Sozialamt wird für die Kosten in Vorleistung treten und seinen Auskunftsanspruch über mein Einkommen und Vermögen mir gegenüber geltend machen. Gleichzeitig wird auch meine Frau zur Auskunft aufgefordert werden; dies ist beim Sozialamt hier bei uns auf dem Dorf leider so üblich...

Der Anspruch auf Auskunft sowohl mir als auch meiner Frau gegenüber ist im öffentlichen Recht gem. SGB unumstritten, tatsächlich verdiene ich aber nicht genug um Elternunterhalt leisten zu können.

Mit dem Auskunftsersuchen gegenüber meiner Frau wird das Sozialamt versuchen zu überprüfen, ob meine Frau mir ggf. ein Taschengeld zahlen müsste damit sich mein Einkommen faktisch erhöht.

Was ich nicht verstehe: Wie gestaltet sich ein Taschengeldanspruch im Rahmen des Familienunterhalts in der juristischen Praxis? Sowohl meine Frau als auch ich gehen in Vollzeit arbeiten und kümmern uns gemeinsam um den Haushalt.

Wenn ich mehr verdiene als sie, müsste ich ihr dann nicht ein Taschengeld zahlen? Wenn sie mehr verdient als ich, sie dann mir? Kann ich davon Elternunterhalt zahlen?

LG
Horst

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12 Antworten
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#1
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Horst!

Jeder hat in einer Ehe grundsätzlich einen Taschengeldanspruch in Höhe von ca. 7% des Gesamtnettoeinkommens der Familie. Da du selbst arbeitest, kannst du deinen Taschengeldanspruch aus deinem eigenem Einkommen befriedigen.

Dass in einem Fall wie deinem beide Ehegatten zur Auskunft aufgefordert werden ist nicht nur in deiner Gemeinde üblich sondern in allen Gemeinden in der Bundesrepublik. Es würde mich auch interessieren wie du darauf kommst, dass dieser öffentlich rechtliche Auskunftsanspruch reichlich umstritten ist. Der Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten ergibt sich doch ganz eindeutig aus § 117 SGB XII ?!

Ob du Unterhalt zahlen musst, wird davon abhängen, wie hoch euer Einkommen ist, über welches Vermögen ihr verfügt, wie ihr wohnt (Miete oder Eigentum) und welche sonstigen Belastungen ihr habt.

Grüße, Borion

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

GUten Abend,

hier kollidiert mal wieder das SGB mit den BGB.

nach BGB hättest du einen SB von 1.400€ plus der Hälfte des übersteigenden Einkommens. Bei bereinigten 2.000€ wären das 1.700€.

Für den Elternunterhalt besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wenn Dein Einkommen unter dem genannten SB liegt, ist Dein Vermögen, das Einkommen des Ehegatten und die Steuerklasse egal.

Es kann auch kein fiktives Einkommen aus Haushaltsführung oder Taschengeld angenommen werden.

Natürlich versucht das Sozialamt einen Unterhaltsanspruch gemäß SGB herzustellen. Das BGB ist dem SGB aber vorrangig. Wenn nach BGB keine Leistungsfähigkeit besteht, kann das SGB diese nicht konstuieren.

LG nero

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#3
 Von 
guest-12321.09.2010 21:26:09
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten

@Borion
Ich schrieb ja, dass der Auskunftsanspruch des Sozialamts eben unumstritten, ergo nicht umstritten ist. Tatsächlich hat der BGH diesbezüglich auch bereits ganz klar einen Unterschied zwischen Zivilrecht und Ö-Recht formuliert. Damals hatte eine Ehefrau der Auskunft gegenüber dem Sozialamt widersprochen. Kernargumentation der Antragsstellerin war, dass sie zivilrechtlich ja nicht unterhaltspflichtig ist. Dem Sozialamt ginge es aber nicht um diese Tatsache; tatsächlich sollte ein Taschengeldanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Antragsstellerin konstruiert werden. Daraus resultiert auch meine Frage. Ich müsste jetzt das AZ raussuchen, finde es aber nicht...

@nero
Ich habe die gleiche gedankliche Kausalitätskette wie du, dennoch: Warum macht sich das Sozialamt die Arbeit, einen Auskunftsanspruch durchsetzen zu wollen, welcher die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht erhöht? Wenn ich, als Kosmetiker mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 800,00 EUR netto pro Monat, meinen Taschengeldanspruch aus meinem eigenen Einkommen bedienen kann - und mit 800,00 EUR netto kann ich keinen Elternunterhalt zahlen - wieviel müsste denn dann meine Akademikerehefrau verdienen, damit ich mehr Unterhalt zahlen muss?

Irgendwie erscheint die Verfahrensweise des Auskunftsanspruchs anders zu sein als beim Kindesunterhalt. Dort versucht man ja, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen durch das Zusammenleben mit einer neuen Frau herab zu setzen. Wenn ich als Elternunterhaltspflichtiger mit meiner Frau zusammen lebe, senkt diese dann meinen Selbstbehalt wenn ich unter selbigem verdiene?

Ich will lediglich meine Frau aus der ganzen Sache heraus halten, sie hat damit nichts zu tun. Ich würde ihr ja zur Akzeptanz der "Beugehaft im Rahmen der deutschen Sippenhaftigkeit" raten, um den Auskunftsanspruch zu boykottieren - aber auch das erscheint mir leider nicht als zielführend...

Beste Grüße
Horst



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#4
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Horst!

Du hast recht, ich hatte deine Mitteilung nicht richtig gelesen. Dann sind wir uns ja einig, dass der Auskunftsanspruch bzw. die Auskunftsverpflichtung unstrittig ist, da im SGB ein eigenständiger Auskunftsanspruch gegen deine Ehefrau besteht.

Der Auskunftsanspruch wird durchgesetzt um zu ermitteln, wie hoch euer Familieneinkommen ist. Deine Frau muss zwar nicht für deinen Vater zahlen, ihr Einkommen wird aber voll auf deinen Bedarf angerechnet. Also wenn sie beispielsweise 5000,00 EUR Netto verdient, so reicht dies aus um ihren und deinen Bedarf zu decken und es könnte von dir dein Einkommen von 800,00 EUR als Unterhalt für deinen Vater gefordert werden.

Nur fürs Verständnis. Wenn deine Ehefrau 5000,00 Netto verdienen würde und du überhaupt kein Einkommen hättest, könnte maximal 350,00 EUR Unterhalt gefordert werden, da du in dieser Höhe einen Taschengeldanspruch hättest (7% von 5000,00 EUR). Da dein EK aber (vermutlich) höher ist als dein Taschengeldanspruch, spielt dieser bei dir keine Rolle.

Euer Familienselbstbehalt liegt bei 2450,00 EUR (bereinigtes Einkommen). Darin sind 800,00 EUR für Miete enthalten. Wenn die Miete höher ist, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend. Wenn die Miete geringer ist, ist dies unschädlich. Sofern ihr nicht zur Miete wohnt, wäre allerdings ein Wohnwertvorteil zu berücksichtigen.

Grüße, Borion

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#5
 Von 
guest-12321.09.2010 21:26:09
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Borion,

vielen Dank für Deine fundierten Erläuterungen.

Ich hoffe, dass ich das jetzt richtig verstanden habe:

1.) Einen Taschengeldanspruch gegenüber meiner Frau habe ich nur, wenn Sie netto mehr verdient als ich

2.) Wenn das so sein sollte, habe ich einen Anspruch auf 7% des Nettoeinkommens meiner Frau ihr gegenüber

3.) Dieser Anspruch ist nur relevant, wenn die 7% von ihrem Nettoeinkommen höher sind als mein Nettoeinkommen

Für die anderen Fragen mache ich wohl besser einen neuen Thread auf...

VG
Horst

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#6
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Horst!

Nein!!!! Die 7% beziehen sich aus Gesammteinkommen. Ich habe das offensichtlich falsch erklärt. Also ich will das mal an Beispielen verdeutlichen, wobei A der eine Ehepartner und B der andere Ehepartner ist. Bei meinen Beispielen verdient:

1: = A = 0,00 EUR und B = 5000,00 EUR
2: = A =1000,00 EUR und B = 4000,00 EUR
3 = A = 2500,00 EUR und B = 2500,00 EUR

In allen Beispielen ist das Ergebnis gleich, d.h. sowohl A wie B haben einen Taschengeldanspruch von 350,00 EUR weil, auch wenn jemand arbeitet bzw. der Alleinverdiener ist, hat er grundsätzlich das Recht einen Betrag von 7% des (Gesamt-) Familieneinkommens für seine eigenen Bedürfnisse auszugeben.

Solange das eigenen EK aber größer ist als der Taschengeldanspruch, muss er diesen nicht einfordern sondern kann ihn direkt vom eigenen EK abziehen. In meinem Beispiel 2 trägt daher A 650,00 EUR (1000,00 - 350,00) zum taschengelbereinigtem EK bei und B 3650,00 EUR (4000,00 - 350,00). Von diesem taschengelbereinigtem EK sind alle regulären Ausgaben zu bezahlen.

Ich hoffe, ich konnte die Berechnung nun vermitteln...

Grüße, Borion

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#7
 Von 
guest-12321.09.2010 21:26:09
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Borion,

vielen Dank für Dein Druchhaltevermögen.

Wenn ich also 770,00 EUR netto (ich habe eine Gehaltskürzung aufgrund einer Abmahnung erfahren müssen; diese musste ich aufgrund einer Schlingelhaftigkeit akzeptieren) erwirtschafte, und meine Ehefrau 5000,00 EUR netto, so berechnet sich der Sachverhalt wie folgt:

Gesamtes Familieneinkommen: 770,00 EUR + 5.000,00 EUR = 5.770,00 EUR

Ergo mein Anspruch gegenüber meiner Ehefrau: 5.770,00 EUR x 0,07 = 403,90 EUR

Da mein eigenes Einkommen mit 770,00 EUR netto aber höher ist, als mein Anspruch auf Taschengeld i.H.v. 403,90 EUR; habe ich dann tatsächlich keinen Anspruch auf ein Taschengeld!?

Muss ich jetzt meinen Anspruch im Rahmen des Sachverhalts von meinem Einkommen abziehen? Dann bin ich ja im Minus!?

Muss mein alter Vater jetzt von der Solidargemeinschaft leben? Sowas ist doch voll unsozial!?

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#8
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Dein Taschengeldanspruch am Familieneinkommen ist korrekt berechnet. Einen Anspruch gegen deine Ehefrau hast du nicht, da du diesen aus deinem eigenen EK bestreiten kannst. Der Taschengeldanspruch spielt also in diesem Einkommensbeispiel unterhaltsrechtlich keine Rolle.

Da das EK deiner Frau in diesem Beispiel sowohl für ihren Bedarf wie für deinen Bedarf ausreicht, müssten 770,00 EUR Unterhalt gezahlt werden. Einen eventuellen Restbetrag trägt das Sozialamt.

Im Übrigen erkläre ich hier nur die Rechtslage, ob diese als gerecht und/oder sozial angesehen wird, ist wie immer eine ganz andere Frage....

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#9
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

In dem Beispiel müssten natürlich nicht 770,00 EUR sondern 385,00 EUR an Unterhalt gezahlt werden, da im Elternunterhalt nur immer die Hälfte des einsetbaren EKs gefordert werden kann.

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#10
 Von 
guest-12321.09.2010 21:26:09
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Borion,

in diesem Beispiel wäre mein Selbstbehalt auf Null herabgesetzt worden, da das Einkommen meiner Frau mit 100,00 EUR das Doppelte des Selbstbehaltes von 2.450,00 EUR für Eheleute übersteigt (vgl. hierzu Bundesgerichtshof NJW-RR 2004, S. 721). Ich könnte nach gängiger Rechtssprechung mein gesamtes Einkommen für den Elternunterhalt einsetzen.

Das habe ich verstanden. Und mein eigener Selbstbehalt liegt bei 1.400,00 EUR.

Wenn mein bereinigtes Nettoeinkommen den SB von 1.400,00 EUR übersteigt, muss ich die Häfte des "Mehrbetrages" als Elternunterhalt einsetzen.

Kann man in etwa grundlegend deklarieren, welche Gehaltskonstelallation vorliegen muss, damit das Einkommen des Ehepartners einen Einfluss auf den zu zahlenden Elternunterhalt nimmt? Wenn meine Frau und ich jeweils 1.500,00 EUR verdienen würden, läge das Familieneinkommen bei 3.000,00 EUR; ergo 550,00 EUR über dem Selbstbehalt für Eheleute von 2.450,00 EUR. Müsste ich dann 225,00 EUR Elternunterhalt leisten?

Ich hoffe, dass ich Dir nicht allzusehr auf den Pinsel gehe ;)

LG
Horst



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#11
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Horst!

Kein Problem, du bist ja wirklich bemüht die Berechnung zu verstehen. :) Im Übrigen hast du die grundsätzliche Beerechnunsgweise nun offensichtlich verstanden :)

Ein wichtiger Hinweis noch. Der Selbstbehalt für den Ehegatten von 1050,00 EUR ist nur ein Mindestbetrag, es gilt grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz. Also in dem 3000,00 EUR Beispiel wäre der Selbstbehalt des Ehegatten 1500,00 EUR (3000,00 : 2) - 14% häusliche Ersparnis = 1290,00 EUR. Der Familienselbstbehalt wäre als 2690,00 EUR (1400,00 EUR + 1290,00 EUR). Es bestände also ein Einsatzbetrag von 310,00 EUR (3000,00 - 2690,00), als UH wäre die Hälfte davon, also 155,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen kann man im Elternunterhalt auch noch recht großzügig das Einkommen um viele Ausgaben bereinigen wie beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, Kredite, private Altersvorsge, Versicherungen.

Grüße, Borion

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.09.2010 21:26:09
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Borion,

nochmals vielen Dank für Deine Hilfe, ich denke dass ich nun die wichtigsten Dinge verstanden habe.

Da ich mich nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige und der Abgabe der Einkommensauskunft vom Sozialamt auf Zahlung von Elternunterhalt verklagen lassen werde, komme ich ohnehin nicht um die Inanspruchnahme eines juristischen Beistandes herum - aber zumindest habe ich nun hoffentlich die wichtigsten Rahmenbedingungen bereits verstanden.

Da ich weiß was mir blüht, wird dann wohl doch noch kurzfristig vor Zugang der Rechtswahrungsanzeige und pünktlich zur Fußballweltmeisterschaft der 52-Zoll Plasmafernseher mittels Vollfinanzierung beim Elektronikdiscounter um die Ecke fällig werden. Angeblich darf ich ja auch Konsumkredite unterhaltsmindernd berücksichtigen, wenn die Aufnahme des Kredites vor Bekanntwerden der Unterhalspflicht mittels Rechtswahrungsanzeige getätigt wird...

Ich wünsche Dir weiterhin alles Gute.

Liebe Grüße
Horst

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