Ferienregelung - Regelumgang entfällt in den Ferien

25. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
getrenntlebend
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 15x hilfreich)
Ferienregelung - Regelumgang entfällt in den Ferien

Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich habe eine etwas spezielle Frage beim Thema Ferienregelung.

Nehmen wir an der Vater hat 14-tägig von Donnerstag bis Sonntag Umgang.

28.10. - 31.10.
11.11. - 14.11.

Der Umgang fällt in die Herbstferien:

Letzter Schultag: 29.10.
Erster Schultag: 08.11.

Die Ferienzeit für den Umgangsberechtigten Vater wurde regelmäßig von Samstag bis Samstag festgelegt.

Bezüglich der Regelumgangs wurde lediglich festgelegt: "Der Regelumgang entfällt während der Ferien. Der Turnus verändert sich nicht.".

In diesem Jahr hat die Mutter Ferienumgang.

Eine spezielle Regelung für die Mutter wurde nicht getroffen.

Die Fragen wären somit:
- Findet der Regelumgang des Vaters vom 28.10. bis 30.10. in verkürzter Form statt, da ggf. davon ausgegangen werden kann, dass auch die Mutter nur von Samstag bis Samstag Umgang hat?
- Oder entfällt der Regelumgang ersatzlos, sofern z.B. 1 Tag in die Ferienzeit des anderen fällt? (Und es findet generell keine Splittung des Umgangs statt, da diesbezüglich auch nichts vereinbart wurde.)
- Oder ist die Ferienzeit generell vom letzten Schultag bis zum ersten Schultag anzusehen?

Hierzu würden mich gerne Meinungen oder auch Urteile interessieren.
Vielen Dank.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3339 Beiträge, 1107x hilfreich)

Nun, es ist doch recht einfach festzustellen, dass diese Regelung

Zitat (von getrenntlebend):
Die Ferienzeit für den Umgangsberechtigten Vater wurde regelmäßig von Samstag bis Samstag festgelegt.
und diese Regelung
Zitat (von getrenntlebend):
Bezüglich der Regelumgangs wurde lediglich festgelegt: "Der Regelumgang entfällt während der Ferien. Der Turnus verändert sich nicht."
bei einer einwöchigen Ferienzeit keinen Sinn ergibt und sich nicht auflösen lässt. Vor allem der erste nicht zitierte Teil "Samstag bis Samstag" ist so unspezifisch, dass man es nicht verstehen kann. Stet das wirklich so in der gerichtlichen Regelung drin?

Kannst du die Mutter nicht einfach fragen, ob es okay ist, wenn das Kind vom 28. bis 31. bei dir ist und dann am 11.11. wieder? Das wäre der Regelumgang und das erste Ferienwochenende.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
getrenntlebend
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 15x hilfreich)

Nein, es steht nicht nur drin Samstag bis Samstag sondern mir Uhrzeiten.
Von Samstag 8:00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 17:00 Uhr.
Klar könnte ich fragen doch die Frage wäre nun, wie ist die Regelung zu verstehen und wie wird die Regelung im Falle eines Verfahrens gewertet oder gibt es sogar eine Handlungsweise die sich allgemein durchgesetzt hat.


-- Editiert von getrenntlebend am 26.10.2021 13:00

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3339 Beiträge, 1107x hilfreich)

Zitat (von getrenntlebend):
Von Samstag 8:00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 17:00 Uhr.
Dann hat man hier eine Regelung geschaffen, die für alle Ferien unsinnig ist. Denn sodann müsste sich das Kind während Ferien dauerhaft im väterlichen Haushalt aufhalten. Bei mehrwöchigen Ferien würde der jeweils folgende Zeitraum, beginnend ab Samstag 8 Uhr sich mit der vorangegangenen Woche, endend am selben Tag um 17 Uhr sogar überschneiden. Richtig hätte es deshalb heißen müssen und wahrscheinlich auch sollen "in jeder zweiten Ferienwoche".

Zitat (von getrenntlebend):
wie ist die Regelung zu verstehen
Gar nicht. Deshalb hätte ich nach dem Beschluss auch sofort eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit verlangt.

Zitat (von getrenntlebend):
wie wird die Regelung im Falle eines Verfahrens gewertet
Das käme darauf an, wer was genau beantragt. Die Beteiligten haben Dispositionsbefugnis, entscheiden also selbst über den streitigen Inhalt. Bevor man also nicht weiß, was überhaupt strittig ist, weil man den anderen gar nicht gefragt hat, kann man auch beim Gericht keinen sinnvollen Antrag stellen.

Zitat (von getrenntlebend):
oder gibt es sogar eine Handlungsweise die sich allgemein durchgesetzt hat.
Es gibt keine Handlungsweisen darüber, wie man eine offenbar unrichtige Formulierung eines Gerichtsbeschlusses zu bewerten hat. Entweder man kümmert sich um die Berichtigung oder man streitet es neu aus oder man lebt für immer mit der geschaffenen Unklarheit.

Bei dem genannten Beispiel wäre die "richtige" Lösung für mich ein Umgang vom 28.10.-06.11., 17 Uhr.

-- Editiert von smogman am 26.10.2021 15:27

-- Editiert von smogman am 26.10.2021 15:29

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5912 Beiträge, 2607x hilfreich)

Ferienbeginn: 2.11.
Ferienende: 5.11.

von daher ist keines der beiden Umgangswochenenden tangiert, diese finden statt wie gewohnt.

Bezüglich der Ferienregelung ist es komplett im Unklaren, wenn da wirklich nur "von Samstag bis Samstag" steht, dann gibt es in diesen Ferien gar keinen Ferienumgang, da die Ferien keinen Samstag enthalten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 297.611 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.321 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.