Hallo an alle, ich habe heute mal wieder eine Frage.
Wie und aus welchen Grundlagen wird ein Fiktives Einkommen bei KU errechnet?
Aus der letzten ausgeführten Tätigkeit ?
Aus dem erlernten Beruf ?
Aus der am längsten ausgeübten Tätigkeit ?
Aus der Tätigkeit wo man am meisten verdient hat ?
Ich bedanke mich bei allen ,,Wissenden "
mfg
s.
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"siegberth"
-- Editiert von Moderator am 29.08.2013 15:51
-- Thema wurde verschoben am 29.08.2013 15:51
Fiktives Einkommen wonach Berechnung ?
@siegberth:
Ich nehme an, "KU" steht für Kindesunterhalt? Dann handelt es sich um eine ausschließlich familienrechtliche Frage. Diese also bitte im Unterforum Familienrecht einstellen. Danke.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
Hallo Siegberth,
das lässt sich so pauschal nicht beantworten, sondern kommt auf den Einzelfall an.
z.B.
- Wenn jemand Teilzeit arbeitet, aber Vollzeit arbeiten könnte
- wenn jemand einen gut bezahlten Job absichtlich aufgibt und stattdessen einer schlechter bezahlten Tätigkeit nachgeht
Es gab in letzter Zeit neuere BGH-Urteile, wonach strengere Maßstäbe an die Anrechnung fiktiver Einkünfte gesetzt werden müssen. So muss es objektiv auch möglich sein, diese Einkünfte tatsächlich zu erzielen.
Gruß,
capitano
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Hallo siegberth,
bei der Ermittlung von fiktiven Einkünften wird immer davon ausgegangen, was der Unterhaltspflichtige mit seiner erworbenen Qualifikation erwirtschaften könnte.
Wenn ein Ungelernter im Lager eines Versandhauses etwa 1.500€ brutto verdient, dann ist das ok. Von dieser Person kann nicht verlangt werden, dass als Sachbearbeiter im Verrieb 2.500€ erwirtschaftet werden.
Es könnte aber ein Nebenjob verlangt werden, wenn das die üblichen Arbeitszeiten zulassen, um den Mindestunterhalt leisten zu können.
Wenn der Unterhaltspflichtige eine Ausbildung als Industriekaufmann hat, sein Einkommen aber lediglich im Einzelhandel verdient, könnte ihm ein fiktives Einkommen unterstellt werden, welches seiner eigentlichen Qualifikation entspricht.
Dem vorangestellt ist aber noch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Hier wird dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit gegeben, durch Bewerbungen eine besser bezahlte Tätigkeit zu bekommen. Kann der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass es ihm nicht möglich ist, einen besser bezahlten Job zu bekommen, können auch keine fiktiven Einkünfte unterstellt werden.
Dazu muss der Unterhaltspflichtige allerdings 20-30 Bewerbungen im Monat und bundesweit dauerhaft nachweisen.
LG nero
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so einfach ist es eben nicht (mehr), nero!
Wenn einer eine hohe Berufsqualifikation hat,
es aber keinen Job dafür gibt, darf auch kein
fiktives Einkommen angerechnet werden.
Neueste Urteile besagen, dass die anzurechnenden Einkommen auch objektiv erzielbar sein müssen.
20 bis 30 bewerbungen bundesweit?
Wieso? Wir sind doch in der EU.
Warum also nicht gleich EU-weit?
In Schwedisch-Lappland
werden Leute gesucht und gut bezahlt!
Gruß,
capitano
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Guten Morgen!
quote:
so einfach ist es eben nicht (mehr), nero!
quote:
Kann der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass es ihm nicht möglich ist, einen besser bezahlten Job zu bekommen, können auch keine fiktiven Einkünfte unterstellt werden.
quote:
Wenn einer eine hohe Berufsqualifikation hat,
es aber keinen Job dafür gibt, darf auch kein
fiktives Einkommen angerechnet werden.
Finde den Unterschied.
LG nero
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Wo steht, dass der Unterhaltspflichtige es nachweisen muss?
Und:
"bei der Ermittlung von fiktiven Einkünften wird immer davon ausgegangen, was der Unterhaltspflichtige mit seiner erworbenen Qualifikation erwirtschaften könnte."
Zitat nero
ist so defintiv falsch!
Ich weise erneute darauf hin: neueste Urteile, dass nicht mehr leichtfertig fiktive einkünfte hinzugerechnet werden dürfen.
In Ergänzung der Eingangsfragen:
Es kommt auch noch darauf an, wieviel mit dem tatsächlich erzielten Einkommen aufgebracht werden kann.
Kann beispielsweise der Mindestunterhalt für ein Kind geleistet werden, ist es eher schwierig noch fiktive Einkünfte hinzuzurechnen. Wird der Mindestunterhalt nicht aufgebracht, wird genauer hingeschaut.
Gruß,
capitano
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-- Editiert Capitano am 30.08.2013 09:01
-- Editiert Capitano am 30.08.2013 09:03
Hallo,
dass keine fiktiven Einkünfte unterstellt werden, wenn der Mindestunterhalt gesichert ist, ist wohl selbstverständlich und nichts Neues.
Die neuesten Urteile würden mich interessieren. Aktenzeichen?
LG nero
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@ nero
http://www.123recht.net/Fiktive-Einkuenfte-auch-Unterhaltspflichtige-haben-Rechte-__a40817.html
Interessant:
"Die Gerichte haben daher zu prüfen, ob...."
Nicht steht dort: der Unterhaltsplfichtige müsste nachweisen....
Gruß capitano
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und noch einen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-051.html
Gruß,
capitano
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Entweder reden wir an einander vorbei, oder....
Du sprichst von neusten Urteilen, verlinkst aber ein Urteil aus 2008 und eines aus der Zeit, als der Mindestunterhalt noch 199€ betrug. Gott, wann war das? 2005!
In dem Leitsatz zu dem Urteil steht doch sogar drin...
quote:
Fiktive Einkünfte können nur zugerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich nicht ausreichend bemüht hat , eine angemessene Arbeit zu finden und eine reale Beschäftigungschance bestanden hat.
Und diese Bemühungen muss der Unterhaltspflichtige eben nachweisen. Wie soll den ein Gericht sonst entscheiden?
Gericht : Haben sie sich ausreichen um besser bezahlte Arbeit bemüht?
Unterhaltspflichtiger: JA!
Gericht: In welchem Rahmen?
UP: Sag ich nicht. Capitano sagt, ich müsste das nicht nachweisen.
Gericht: Ah ja.
LG nero
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-- Editiert nero070 am 30.08.2013 13:29
der erste Link war der, den ich auf die Schnelle gefunden hatte.
Der zweite weist auf aktuelle Urteile BVG und ist aus 2012.
Kannst du aber gerne ignorieren!
Gruß,
capitano
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Ich weiß eigentlich gar nicht, was Du mir sagen willst.
Ich sage doch nur, dass es einer genauen Prüfung bedingt, bevor fiktive Einkünfte angenommen werden können, und dass das Gericht dabei genau prüfen muss, ob mit der vorhandenen Ausbildung ein höheres Einkommen als das aktuelle erzielt werden könnte.
Widersprichst Du da?
LG nero
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Hallo Capitano,
bitte schaue Dir das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes noch einmal genau an.
Das BVG hat die Grundregeln definiert, deren Auslegung obliegt immer noch den Fachgerichten.
Zur Nachweispflicht:jeder Unterhaltsverpflichtete schuldet den Mindestunterhalt (S.BGB). Wer meint, dieser verpflichtung nicht nachkommen zu können, muss dies im rechtsstreit zumindest glaubhaft machen. Ansonsten nutzt er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht umfänglich aus und wird mit seinem Gegenantrag scheitern.
Nach meiner Einschätzung hat Nero die aktuelle Situation in verständlichen Worten zusammengefasst. Das man über die Wortwahl eines jeden von uns streiten kann, liegt wohl in der Natur der Sache.
Ein Einwand von Dir - egal ob ernst gemeint oder ironisch - greif ich aber mal auf. Es gibt auch Urteile, die eine EU-weite Bewerbung als verpflichtend ansehen.
SG
Berry
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Nero,
nein, dem widerspreche ich nicht.
Ich widerspreche nach wie vor einigen Deiner Statements:
"bei der Ermittlung von fiktiven Einkünften wird immer davon ausgegangen, was der Unterhaltspflichtige mit seiner erworbenen Qualifikation erwirtschaften könnte."
"Dazu muss der Unterhaltspflichtige allerdings 20-30 Bewerbungen im Monat und bundesweit dauerhaft nachweisen"
"Kann der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass es ihm nicht möglich ist, einen besser bezahlten Job zu bekommen, können auch keine fiktiven Einkünfte unterstellt werden"
Gruß,
capitano
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" "
"Ein Einwand von Dir - egal ob ernst gemeint oder ironisch - greif ich aber mal auf. Es gibt auch Urteile, die eine EU-weite Bewerbung als verpflichtend ansehen"
Mag sein, Sir Berry!
Es gab auch Urteile, die lebenslange Einweisung in geschlossene Psychiatrie vorsahen.
(Falls die Ironie wieder nicht verstanden wurde: der letzte Link von mir wies auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts, und da wurde ausdrücklich auch auf Recht und Pflicht zum Kindesumgang hingewiesen!)
Gruß,
capitano
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-- Editiert Capitano am 30.08.2013 14:24
Ich geb´s auf.
Wovon wird denn bei der Ermittlung der fiktiven Einkünfte ausgegangen? Was wird da Deiner Meinung nach als Berechnungsgrundlage herangezogen?
Ein Unterhaltspflichtiger, welcher nicht den Mindestunterhalt leistet, muss keine Bewerbungen nachweisen? Jeder Hartzer muss seinem SB Bewerbungen nachweisen. Nur sind es da nicht so viele.
Und wie sollen den fiktive Einkünfte unterstellt werden, wenn es dem Unterhaltspflichtigen absolut unmöglich ist, und er das auch beweisen kann, mehr Geld zu erwirtschaften?
Du stellst Aussagen als unwahr hin, ohne zu belegen, dass diese wirklich falsch sind.
Und Deine letzter Vergleich mit der EU-weiten Bewerbungspflicht und der Psychatrie, der gehört in die Ambulanz, wegen starken Hinkens.
LG nero
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OLG Brandenburg Beschluss v. 18.5.2006 - 9 UF 238/05
BGH Urteil v. 3.12.2008 - XII ZR 182/06
OLG Hamm Urteil v. 10.10.2007 - 10 UF 235/06
Die liest Du Dir mal durch und dann klapp´s vielleicht besser.
LG nero
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Das zitierte BGH-Urteil widerspricht nicht dem, was ich geschrieben habe. sondern unterstreicht dies.
Die BVG-Urteile sagen darüber hinaus, dass die jeweiligen Gerichte nachweisen müssen, dass die Einkünfte auch objektiv erzielbar sind.
Damit ist widerlegt:
"bei der Ermittlung von fiktiven Einkünften wird immer davon ausgegangen, was der Unterhaltspflichtige mit seiner erworbenen Qualifikation erwirtschaften könnte."
"Kann der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass es ihm nicht möglich ist, einen besser bezahlten Job zu bekommen, können auch keine fiktiven Einkünfte unterstellt werden"
Allein, wenn der Unterhaltspflichtige letzteres nicht nachweisen kann, reicht dann eben noch nicht, um fiktives Einkommen anzusetzen.
Weiterhin besagen die BVG-Urteile, dass Umgangsrechte und -pflichten gewahrt werden müssen. Bundesweite Bewerbungen stehen dem entgegen, EU-weit erst recht.
Widerlegt:
"Dazu muss der Unterhaltspflichtige allerdings 20-30 Bewerbungen im Monat und bundesweit dauerhaft nachweisen"
Gruß,
capitano
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