Finanzierungskostenübernahme Haus bei Einzug von neuem Partner

22. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Chellix
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Finanzierungskostenübernahme Haus bei Einzug von neuem Partner

Hallo,

ich habe folgende Fragen:

Meine neue Partnerin lebt in dem Haus, das sie und ihr Exmann gemeinsam gekauft und finanziert haben (damals Zugewinngemeinschaft). In diesem Haus leben auch die gemeinsamen 3 Kinder.
Beide haben einen Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen (nicht notariell beurkundet) und sind seit etwas mehr als 2 Jahren rechtskräftig geschieden. Meine Partnerin erhält keinen nachehelichen Unterhalt.
Das Haus ist weiterhin gemeinsames Eigentum und wird je hälftig finanziert (Zinsen und Tilgung ggü. der Bank, direkte Immobiliensteuern und -versicherungen).
Die Scheidungsfolgenvereinbarung sieht eine Nutzungsentgelt in Höhe von 230€ zugunsten des Ex-Ehemannes bis Ablauf des Vertrages in 06/2022 vor. Die Scheidungsfolgenvereinbarung sieht ebenfalls vor, dass im Fall, dass die geschiedenen Ehefrau, die das Haus mit den Kindern bewohnt, einen neuen Partner in das Haus einziehen lässt, dieser oder die Frau die gesamten Finanzierungskosten des Ex-Ehemanns übernehmen sollen.
Ist dies durchsetzbar?

Ich halte mich überwiegend an meinem Wohnsitz (ca. 60 km entfernt) auf, ca. 4 Tage pro Woche. Ich habe im Haus meiner Partnerin weder weder Möbel noch Kleidung und "besuche" meine Partnerin für ca. 3-4 Nächte pro Woche mit einem Koffer. Jedes zweite Wochenende bin ich zudem noch mit meinem Sohn an meinem Wohnsitz.
Könnte hier bereits von "zusammenziehen" oder "einziehen", wie im Vertrag oben erwähnt, gesprochen werden? Würde die "Finanzierungsübernahme-Klausel" von oben hier bereits greifen (sofern rechtsgültig)?
Ab wann gälte es als ein Zusammenziehen?
Welche eventuellen Ansprüche (Kürzung Kindesunterhalt, Erhöhung Nutzungsentgelt etc.) hätte der Ex-Ehemann?

Ich danke schon mal vorab für Antworten und Kommentare.

Gruss
Chellix




19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von Chellix):
"besuche" meine Partnerin für ca. 3-4 Nächte pro Woche mit einem Koffer. Jedes zweite Wochenende bin ich zudem noch mit meinem Sohn an meinem Wohnsitz.
Könnte hier bereits von "zusammenziehen" oder "einziehen", wie im Vertrag oben erwähnt, gesprochen werden?

Nein, das ist kein Zusammenwohnen.
Aber es hört sich so an, als ob du mehr planst?
Dann musst du dich entscheiden, was du willst.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#2
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Chellix):
Die Scheidungsfolgenvereinbarung sieht ebenfalls vor, dass im Fall, dass die geschiedenen Ehefrau, die das Haus mit den Kindern bewohnt, einen neuen Partner in das Haus einziehen lässt, dieser oder die Frau die gesamten Finanzierungskosten des Ex-Ehemanns übernehmen sollen.


Was ist den das für eine merkwürdiger Scheidungsfolgenvereinbarung?

Also erstens einmal, muss der neue Partner überhaupt nichts zahlen. Oder hat er die Scheidungsfolgenvereinbarung mit unterzeichnet ? :)

Die geschiedene Ehefrau F und der Ex Ehemann M sind gemeinsam Eigentümer und haften im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch ... Im Innenverhältnis können sie aber natürlich vereinbaren was sie wollen In gewissen Grenzen jedenfalls.

Es wurde vereinbart, dass beide die Finanzierungskosten der Hütte zu gleichen Teilen tragen. Und dass F das Haus mit den Kindern bewohnt und dafür an den M eine Nutzungsentschädigung für seine Hälfte der Immobilie in Höhe von 230 Euro p.m. zahlt. Damit kann sie das Haus allein nutzen.

Das ist soweit noch eine verständliche Vereinbarung an der nichts auszusetzen ist.

Wenn aber ein neuer Lebensgefährte in das Haus einzieht, dann soll die F sozusagen als Strafe die gesamten Finanzierungskosten des Hauses allein tragen. Und M bleibt weiterhin Eigentümer und kriegt noch obendrein weiterhin seine Nutzungsentschädigung ? Mit anderen Worten, die Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft der F soll zugunsten des M nachehelich sanktioniert werden.

Also mir fallen mindestens drei Gründe ein, warum diese Abmachung angefochten werden könnte. Am ehesten dürfte hier Sittenwidrigkeit vorliegen. Wenn M diese Forderung gegenüber der F erheben sollte, dann dürfte es angebracht sein, dass sie sich umgehend anwaltlichen Beistand sucht.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Also mir fallen Gründe ein, warum diese Abmachung angefochten werden könnte.


Mir auch. Nur dann wäre die Abmachung in Gänze hinfällig und würde durch eine neue, passende und damit sicherlich nicht ganz so vorteilhafte für die dort wohnenden ersetzt. Rosinenpickerei wird dabei nicht klappen.

Chellix, bei deinen Überlegungen blendest Du scheinbar völlig aus, dass die Hälfte der Hütte dem Exmann gehört.
Die Frau hat auf diesen allerdings räumlich nicht genau abtrennbaren Bereich derzeit lediglich ein Nutzungsrecht. welches sie sich durch zeitlich begrenzte Bedingungen erkauft hat.

Man kann dagegen angehen, da bin ich mit Marcus einig.

Sollte Frau es auch?

Berry

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49838 Beiträge, 17468x hilfreich)

An der Stelle des Ex-Mannes würde ich ernsthaft über eine Teilungsversteigerung nachdenken, wenn der Vertrag nicht eingehalten wird.

Der Ex-Mann hat wahrscheinlich den Kindern zu Liebe der Frau seinen Anteil gegen eine vergleichsweise niedrige Nutzungsentschädigung überlassen. Dass er jedoch verhindern möchte, dass ein neuer Lebenspartner seiner Frau auf seine Kosten im Haus wohnt, kann ich gut nachvollziehen.

Warum so ein Vertrag sittenwidrig sein soll kann ich nicht nachvollziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er "das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verletzt.

Die Forderung, dass die Frau keine neue Lebensgemeinschaft eingehen darf, ist m.E. ein klarer Übergriff, weil damit die persönliche Entfaltungsfreiheit der ehemaligen Ehefrau aus vermutlich niederen Beweggründen erheblich eingeschränkt wird. Das ist mit meinem Anstandsgefühl jedenfalls nicht zu vereinbaren.

Die Überlassung der Immobilie erfolgte ja nicht nur der Ehefrau gegenüber, sondern kommt auch den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern zugute. Möglicherweise hat der Ehemann beim Vertragsschluss, die Notlage seiner Ehefrau ausgenutzt.

Aber lassen wir das mit der Sittenwidrigkeit einfach mal offen.

So einen Scheidungsfolgeverttrag kann man doch durchaus vernünftig gestalten. Der Ehemann könnte sich vertraglich bezüglich der Überlassung der Immobilie zur alleinigen Nutzung ein Kündigungsrecht vorbehalten. Er könnte auch vereinbaren, dass bei Nutzung durch weitere Personen, die Höhe der Ausgleichszahlung angepasst wird. Und natürlich kann er die Teilungsversteigerung verlangen.

Aber ob er damit gut beraten ist ? Wir kennen die finanziellen Verhältnisse nicht ! Möglicherweise ist die Immobilie von keinem der beiden ehemaligen Eheleute allein zu halten. Und das könnte mit erheblichen Verlusten verbunden sein.

Ich meine, der Ex hat sich aus dem Leben seiner ehemaligen Ehefrau ohne wenn und aber heraus zu halten. Die beiden können gemeinsam Eigentümer der Immobilie bleiben, gemeinsam die Finanzierung tragen und von der Wertsteigerung gemeinsam profitieren. Aber der Ehefrau vorschreiben, wie sie ihr Leben zu gestalten hat und widrigenfalls fianzielle Sanktionierungen geltend zu machen, das kann der ehemalige Ehemann m.E. nicht.


-- Editiert von Marcus2009 am 23.01.2020 08:44

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2368x hilfreich)

Hallo,

Die Immobilie gehört beiden, beide zahlen die Finanzierung.

Einer aber nutzt den Teil des Hauses, der dem anderen gehört.

Man sollte ab einem bestimmten Zeitpunk ,eine Nutzungsentschädigung verlangen. ( kann auch zufällig mit dem Einzug des "neuen" übereinstimmen ).

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Chellix):
Die Scheidungsfolgenvereinbarung sieht eine Nutzungsentgelt in Höhe von 230€ zugunsten des Ex-Ehemannes bis Ablauf des Vertrages in 06/2022 vor.


Bei aller Wertschätzung. Aber ich glaube, du hast die Diskussion in diesem Thread nicht so richtig verstanden ! :)

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#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5907 Beiträge, 2605x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Die Forderung, dass die Frau keine neue Lebensgemeinschaft eingehen darf, ist m.E. ein klarer Übergriff,


Diese Forderung ist im Vertrag allerdings nicht enthalten. Es ist nur klar die Folge davon vereinbart, was passiert, wenn eine weitere Person ins Haus einzieht. Und daran kann ich nichts sittenwidriges erkennen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Chellix):
Die Scheidungsfolgenvereinbarung sieht ebenfalls vor, dass im Fall, dass die geschiedenen Ehefrau, die das Haus mit den Kindern bewohnt, einen neuen Partner in das Haus einziehen lässt, dieser oder die Frau die gesamten Finanzierungskosten des Ex-Ehemanns übernehmen sollen.


Das sieht mir dann aber doch sehr nach einem NEUEN PARTNER aus. Und nicht nach einer WEITEREN PERSON. :)

So langsam reicht es !

Ein Vertrag, der gravierende handwerkliche Mängel enthält, weil insbesondere einem nicht-Vertragspartner Kosten auferlegen werden, den zerreisst ein fähiger Anwalt in der Luft ! Der Vertrag ist m.E. nicht das Papier wert auf dem er gedruckt ist !

Was gibt es denn da noch groß zu diskutieren ? :)

-- Editiert von Marcus2009 am 23.01.2020 13:07

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Was gibt es denn da noch groß zu diskutieren ?


Vielleicht solltest Du Dich mal ein wenig zurücknehmen, wenn andere User nicht Deiner Meinung beipflichten.

Du siehst eine Einschränkung der Ehefrau, von der Du ausgehst. dass sie unzulässig sein. Allerdings ist das Deine ureigene Interpretation:
Zitat (von Marcus2009):
Die Forderung, dass die Frau keine neue Lebensgemeinschaft eingehen darf, ist m.E. ein klarer Übergriff, weil damit die persönliche Entfaltungsfreiheit der ehemaligen Ehefrau aus vermutlich niederen Beweggründen erheblich eingeschränkt wird.


denn es steht nirgendwo, dass die Frau keine neue Partnerschaft eingehen darf.

Im Gegenteil: dass darf sie durchaus, nur wird es dann für sie teurer, wenn der Neue ebenfalls den Teil der Hütte nutzt, der dem Exmann gehört. I

Ich glaube, Du hast Dich da etwas verrannt.

Zitat (von Marcus2009):
und widrigenfalls fianzielle Sanktionierungen geltend zu machen, das kann der ehemalige Ehemann m.E. nicht.
richtig, kann er nicht, macht er aber auch nicht, denn das was Du als finanzielle Sanktion bezeichnest ist eigentlich eine beiderseitige vertragliche Vereinbarung.

Und das der Ex hinsichtlich seines Hausanteiles auch Rechte hat, wirst wohl auch Du nicht abstreiten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Man kann dagegen angehen, da bin ich mit Marcus einig.


Also es gab einmal Zeiten, da warst du von dem Vertrag auch nicht so ganz überzeugt. :)

Zitat (von Sir Berry):
Du siehst eine Einschränkung der Ehefrau, von der Du ausgehst. dass sie unzulässig sein.


Das SEHE ich nicht nur so. Bei aller Wertschätzung, das Verbot einen neuen Partner in ihre Wohnung aufzunehmen IST eine Einschränkung, die mit der Aufteilung der Immobilie nix zu tun hat und damit unzulässig ist.

Und noch etwas Spaßiges am Rande: Der ehemalige Ehemann könnte ja allenfalls etwas dagegen einzuwenden haben, dass der neue Partner SEINE Hälfte nutzt. Bezüglich der Hälfte der ehemaligen Ehefrau hat er ja eigentlich nix zu vermelden. :)

Zitat (von Sir Berry):
denn es steht nirgendwo, dass die Frau keine neue Partnerschaft eingehen darf.


Na, das klingt mir jetzt aber sehr nach "Bauernschläue". Eine neue Lebensgemeinschaft, wird ja offensichtlich dadurch massiv eingeschränkt, wenn man nicht zusammen ziehen kann. Und das zu verlangen steht dem Ex schlicht und ergreifend nicht zu.

Zitat (von Sir Berry):
richtig, kann er nicht, macht er aber auch nicht, denn das was Du als finanzielle Sanktion bezeichnest ist eigentlich eine beiderseitige vertragliche Vereinbarung.


Das ist ja nun absoluter Quatsch ! Bei der vertraglichen Regelung handelt es sich eindeutig um eine STRAFZAHLUNG ! Ich lasse mir doch kein X für ein U vormachen ! :)

Zitat (von Sir Berry):
Und das der Ex hinsichtlich seines Hausanteiles auch Rechte hat, wirst wohl auch Du nicht abstreiten.


Klar hat er Rechte. Und die werden ihm ja auch nicht genommen. Nur wenn er das Nutzungsrecht seiner Hälfte an die Ex abtritt, dann geht es ihn weniger als einen "feuchten Kehrricht" an, ob sie mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen lebt oder nicht. Die beiden sind geschieden ! So einfach ist das.

Also, wenn jemand allen Ernstes meint, dass diese absurde "nacheheliche Folgevereinbarung" vor Gericht Bestand haben könnte, dann ist das halt so. Ich jedenfalls habe dazu eine dezidierte anderslautende Meinung. :)


-- Editiert von Marcus2009 am 23.01.2020 14:49

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49838 Beiträge, 17468x hilfreich)

Zitat:
das Verbot einen neuen Partner in ihre Wohnung aufzunehmen


Es gibt kein Verbot. Im Gegenteil gibt es sogar eine impuilzite Erlaubnis, da es anderfalls gar keinen Sinn machen würde, die finanziellen Folgen des Einzugs bereits im Scheidungsfolgenvertrag zu vereinbaren.

Zitat:
Der ehemalige Ehemann könnte ja allenfalls etwas dagegen einzuwenden haben, dass der neue Partner SEINE Hälfte nutzt.


Genau das und nur das macht er doch. Ich verstehe gar nicht, warum Du das für sittenwidrig hältst.

Zitat:
Na, das klingt mir jetzt aber sehr nach "Bauernschläue". Eine neue Lebensgemeinschaft, wird ja offensichtlich dadurch massiv eingeschränkt, wenn man nicht zusammen ziehen kann. Und das zu verlangen steht dem Ex schlicht und ergreifend nicht zu.


Der neue Partner kann doch nicht ernsthaft erwarten, dass der Ex die Finanzierung des Hauses weiter subventioniert, wenn er einzieht. Das hat gar nichts mit "Bauernschläue" zu tun sondern ist völlig logisch und nachvollziehbar.

Zitat:
Bei der vertraglichen Regelung handelt es sich eindeutig um eine STRAFZAHLUNG ! Ich lasse mir doch kein X für ein U vormachen !


Wo siehst Du denn da eine Strafzahlung. Es handelt sich um die Beendigung eines Sonderrabattes auf die Nutzungsentschädigung.

Zitat:
Nur wenn er das Nutzungsrecht seiner Hälfte an die Ex abtritt, dann geht es ihn weniger als einen "feuchten Kehrricht" an, ob sie mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen lebt oder nicht. Die beiden sind geschieden ! So einfach ist das.


Er fordert lediglich eine angemessene Nutzungsentschädigung bei der nach dem Einzug des neuen Partners unberücksichtigt bleibt, dass er seinen Kindern ein weiteres Wohnen im Haus ermöglichen wollte und daher lediglich von seiner Frau lediglich einen Bruchteil der ihm zustehenden Nutzungsentschädigung verlangt hat.

Zitat:
Also, wenn jemand allen Ernstes meint, dass diese absurde "nacheheliche Folgevereinbarung" vor Gericht Bestand haben könnte, dann ist das halt so.


Du gehst offenbar von der sehr unwahrscheinlichen Möglichkeit aus, dass die 230€ ein angemessenes Nutzungsentgelt für ein Haus seien. Der Betrag ist allerdings selbst in Gebieten mit niedrigen Mieten extrem niedrig angesetzt. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die 230€ zzgl. der anteiligen Darlenesrate ein angemessenes Nutzungsentgelt darstellen. Warum sonst hätte die Frau einen solchen Vertrag abschließen sollen?

Warum Du der Auffassung bist, dass dem Ex kein angemessenes Nutzungsentgelt zusteht, nur weil er bis zum Einzug eines neuen Partners darauf verzichtet hat, erschließt sich mir nicht. Ich habe volles Verständnis dafür, dass der Ex mit dem Einzug des Partners ein angemessenes Nutzungsentgelt verlangt und das Leben seiner Frau mit den Kindern dann nicht weiter subventionieren will.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8584 Beiträge, 4664x hilfreich)

Zitat:
Das SEHE ich nicht nur so. Bei aller Wertschätzung, das Verbot einen neuen Partner in ihre Wohnung aufzunehmen IST eine Einschränkung, die mit der Aufteilung der Immobilie nix zu tun hat und damit unzulässig ist.

Da steht nirgends, dass es ein "Vetbot" gibt, einen Partner in die Wohnung aufzunehmen.
Zitat:
Und noch etwas Spaßiges am Rande: Der ehemalige Ehemann könnte ja allenfalls etwas dagegen einzuwenden haben, dass der neue Partner SEINE Hälfte nutzt.

Rechtlich gesehen gehört ihm nicht "seine" Hälfte, sondern die Hälfte an jedem Quadratmeter.
Zitat:
Das ist ja nun absoluter Quatsch ! Bei der vertraglichen Regelung handelt es sich eindeutig um eine STRAFZAHLUNG ! Ich lasse mir doch kein X für ein U vormachen ! :)

Das ist lediglich deine Meinung.
Zitat:
Ich jedenfalls habe dazu eine dezidierte anderslautende Meinung. :)

Das wissen wir jetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es gibt kein Verbot. Im Gegenteil gibt es sogar eine impuilzite Erlaubnis, da es anderfalls gar keinen Sinn machen würde, die finanziellen Folgen des Einzugs bereits im Scheidungsfolgenvertrag zu vereinbaren.


Also was ist denn das für ein Argument. Der Ex Ehemann will verhindern, dass seine Ex Ehefrau mit einem neuen Partner in dem Haus zusammen lebt. So liegen die Dinge. Wie immer man das jetzt nennen mag.

Zitat (von hh):
Genau das und nur das macht er doch. Ich verstehe gar nicht, warum Du das für sittenwidrig hältst.


Das IST sittenwidrig. Der Ex Ehemann hat gegen eine Nutzungsentschädigung seine Hälfte der Immobilie der Ex Ehefrau zur alleinigen Nutzung überlassen. Und damit kann sie das Haus in Gänze nutzen. Und der neue Partner der Ex Ehefrau geht den Ex Ehemann überhaupt nichts an. Die beiden sind nämlich nicht mehr miteinander verheiratet.

Der Ex Ehemann kann die Überlassung beenden oder die beiden können sich auf ein anderes Nutzungsentgelt einigen. Aber der Ex Ehemann kann nicht verlangen, dass der neue Lebensgefährte den Anteil des Ex Ehemanns an den Finanzierungskosten trägt ! Das hat mit der Nutzung nicht das Geringste zu tun. Ich verstehe nicht, wie man auf die verwegene Idee kommen kann, eine solch absurde Vereinbarung könne vor Gericht Bestand haben !

Zitat (von hh):
Du gehst offenbar von der sehr unwahrscheinlichen Möglichkeit aus, dass die 230€ ein angemessenes Nutzungsentgelt für ein Haus seien. Der Betrag ist allerdings selbst in Gebieten mit niedrigen Mieten extrem niedrig angesetzt.


Da weißt du dann entschieden mehr als ich. Denn ich habe keine Ahnung wie hoch der Mietwert sein könnte. Und genauso wenig weiß ich, wie hoch die Finanzierungskosten sind. Aber das ist auch völlig unerheblich. Selbst wenn die Höhe der Nutzungsentschädigung eine Gefälligkeit sein sollte, kann der Ex Ehemann NICHT die persönlichen Rechte der Ex Ehefrau einschränken, nur weil er eifersüchtig ist. Wenn er unzufrieden ist, dann kann er ja bei nächster Gelegenheit die Nutzungsentschädigung den Marktpreisen anpassen. Oder die Teilungsversteigerung verlangen. Das ist der rechtliche Spielraum, der dem Ex Mann zusteht. Und nichts anderes !

Zitat (von hh):
Der neue Partner kann doch nicht ernsthaft erwarten, dass der Ex die Finanzierung des Hauses weiter subventioniert, wenn er einzieht.


Von "Subventionieren" kann doch überhaupt keine Rede sein. Beiden Eheleuten gehört die Immobilie zu gleichen Teilen. Und da ist das doch vollkommen angemessen, dass beide Eigentümer sich an der Finanzierung (Zinsen und Tilgung) zu gleichen Teilen beteiligen. So wird das üblicherweise geregelt. Denn schließlich partizipieren die beiden Ex Eheleute ja auch zu gleichen Teilen an der Wertsteigerung.

Die Vorstellung, dass der neue Partner dann Tilgung und Zinsen in die Tasche des Ex Ehemanns zahlen soll, finde ich schon ziemlich erheiternd. Welch ein herrliches Palaver .... :)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Also es gab einmal Zeiten, da warst du von dem Vertrag auch nicht so ganz überzeugt.


Nur weil ich den Vertrag für angreifbar halte bedeutet das nicht, dass er in sich falsch oder wovon Du scheinbar ausgehst, nichtig ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

OK, dann lass uns doch einfach mal davon ausgehen, der Vertrag wäre NICHT sittenwidrig.

Dann haben wir einen gültigen Vertrag. Und nach dem Einzug des neuen Partners kommt folgende Regelung zum Tragen:

Zitat (von Chellix):
Die Scheidungsfolgenvereinbarung sieht ebenfalls vor, dass im Fall, dass die geschiedenen Ehefrau, die das Haus mit den Kindern bewohnt, einen neuen Partner in das Haus einziehen lässt, dieser oder die Frau die gesamten Finanzierungskosten des Ex-Ehemanns übernehmen sollen.


Die Finanzierungskosten sind:

Zitat (von Chellix):
Zinsen und Tilgung ggü. der Bank, direkte Immobiliensteuern und -versicherungen


Die Vereinbarung enthält einen gravierenden Rechtsfehler ! Wir sind uns doch hoffentlich darüber einig, dass der Ex Ehemann von dem NEUEN PARTNER überhaupt nichts fordern kann !

Allein deshalb kann man den Vertrag vermutlich erfolgreich anfechten.

Aber nehmen wir mal an, wir streichen das mit Haftung des neuen Partners einfach. Dann soll die Ex Ehefrau neben der Nutzungsentschädigung die gesamten Finanzierungskosten des Ex Ehemannes übernehmen.

Und das ist ein zweiter gravierender Rechtsfehler !

Wenn der Ehemann tatsächlich so freundlich war, und der Ex und den Kindern seine Hälfte der Immobilie zu einem Freundschaftspreis überlassen hat, dann hätte der Ex Ehmann schon vereinbaren können, dass nach dem Einzug einer weiteren Person die örtsübliche Miete fällig wird. Oder dass er von dem Vertrag zurücktreten kann. Das wäre sein gutes Recht und in keiner Weise zu beanstanden. Niemand zwingt ihn, die Nutzung seiner Hälfte abzutreten. Und schon gar nicht so Sonderpreisen.

Aber genau das hat der Ex eben NICHT vereinbart ! Die Nutzungsentschädigung von 230 Euro bleibt unverändert. Stattdessen soll die Ex Ehefrau neben den 230 Euro Nutzungsentschädigung jetzt auch noch seine GESAMTEN FINANZIERUNGSKOSTEN tragen ! Vermutlich dürfte das die ortsübliche Miete erheblich überschreiten. Und das wäre Wucher !

Es ist doch klar, was der Ex Ehemann mit diesem Vertrag bezweckt: Durch extrem hohe Strafzahlungen will er den neuen Partner und seine Ex Ehefrau knebeln, um ein Zusammenwohnen in der Immobilie zu verhindern.

Wenn der Ex Ehemann mit diesem "Vertrag" vor Gericht zieht und zusätzlich zur Nutzungsentschädigung vom neuen Partner oder seiner Ex Ehefrau die gesamten Finanzierungskosten fordert, nur weil die beiden zwei Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung zusammen gezogen sind, dann wird er m.E. KRACHEND scheitern ! Egal was ihr hier im Forum so alles schreibt !


-- Editiert von Marcus2009 am 24.01.2020 10:13

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39122 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von Chellix):
Die Scheidungsfolgenvereinbarung sieht ebenfalls vor, dass im Fall, dass die geschiedenen Ehefrau, die das Haus mit den Kindern bewohnt, einen neuen Partner in das Haus einziehen lässt,
Das ist bisher nicht erkennbar. Du besuchst deine neue Partnerin und ihre Kinder.
Wenn du das bis 06/22 so weiterhin einhältst,
Zitat (von Chellix):
dieser oder die Frau die gesamten Finanzierungskosten des Ex-Ehemanns übernehmen sollen.
kann das nicht durchgesetzt werden.

Du hast eine andere Wohnung, bist dort gemeldet... Du bist Besucher/Gast--- aber kein Bewohner des Hauses.

So sehe ich das aus denen im EP gegebenen Fakten.

Was sonst noch alles denkbar wäre... und was ab 07/2022 so abgeht... andere Geschichte.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
OK, dann lass uns doch einfach mal davon ausgehen, der Vertrag wäre NICHT sittenwidrig.

Auf der Basis lässt sich weiter diskutieren.

Zitat (von Marcus2009):
Die Finanzierungskosten sind:Zitat (von Chellix): Zinsen und Tilgung ggü. der Bank, direkte Immobiliensteuern und -versicherungen

Steuern und Versicherungsbeiträge sind keine Finanzierungskosten, können aber, wenn gesondert vereinbart (erwähnt) Teil der Nutzungsentschädigung sein.

Zitat (von Marcus2009):
Die Vereinbarung enthält einen gravierenden Rechtsfehler ! Wir sind uns doch hoffentlich darüber einig, dass der Ex Ehemann von dem NEUEN PARTNER überhaupt nichts fordern kann !


Sind wir, ein Dritter kann in dieser Form nicht belastet werden - er ist kein Vertragspartner.

Zitat (von Marcus2009):
Die Nutzungsentschädigung von 230 Euro bleibt unverändert.


Eben nicht. Für den Fall der Fälle enthält der Vertrag bereits eine klare Anpassungsklausel.

Zitat (von Marcus2009):
Stattdessen soll die Ex Ehefrau neben den 230 Euro Nutzungsentschädigung jetzt auch noch seine GESAMTEN FINANZIERUNGSKOSTEN tragen !
Nicht neben oder zusätzlich.
Das ist die für diesen Fall einvernehmlich vereinbarte Nutzungsentschädigung.

Zitat (von Marcus2009):
Vermutlich dürfte das die ortsübliche Miete erheblich überschreiten. Und das wäre Wucher !
vermutlich ist keine Basis um rechtssicher diskutieren zu können. Könnte sein, ja, könnte aber auch nicht sein.

Zitat (von Marcus2009):
Es ist doch klar, was der Ex Ehemann mit diesem Vertrag bezweckt: Durch extrem hohe Strafzahlungen will er den neuen Partner und seine Ex Ehefrau knebeln, um ein Zusammenwohnen in der Immobilie zu verhindern.
Den neuen partner sicherlich nicht, denn der ist ja, wie auch Du selbst herausgearbeitet hast, kein Vertragspartner.
Bei der Ex könnte der Gedanke aufkommen, sie wird sich dann aber fragen lassen müssen, weshalb sie den Vertrag so unterschrieben hat. Denn eines ist doch auch klar; bisher hat sie davon nur Vorteile.

Zitat (von Marcus2009):
dann wird er m.E. KRACHEND scheitern !
Du scheinst über hervorragende Glaskugeln zu verfügen. Da kann ich nicht mithalten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Huch? Ich dachte, die Sache wäre längst ausgekaut ! :)

Zitat (von Sir Berry):
Steuern und Versicherungsbeiträge sind keine Finanzierungskosten, können aber, wenn gesondert vereinbart (erwähnt) Teil der Nutzungsentschädigung sein.


Zitat (von Sir Berry):
Den neuen partner sicherlich nicht, denn der ist ja, wie auch Du selbst herausgearbeitet hast, kein Vertragspartner.


Das weiß ich doch ! Aber das ist eben nicht das was im Vertrag steht. Und wir sind uns doch hoffentlich darüber einig, dass nur aufgrund des Vertragstextest, der von beiden Seiten unterzeichnet wurde, Forderungen geltend gemacht werden können. Einfach einen anderen Text unterschieben geht nicht. Genau deshalb ist der Vertrag ja anfechtbar !

Zitat (von Sir Berry):
Nicht neben oder zusätzlich.
Das ist die für diesen Fall einvernehmlich vereinbarte Nutzungsentschädigung.


Wo steht denn das ? Also ich lesen da in dem Posting des TE nichts von Wegfall der Nutzungsentschädigung. Das hast du dir ausgedacht. Nutzungsentschädigung ist Nutzungsentschädigung Und Finanzierungskosten sind Finzierungskosten. Die haben miteinander nichts zu tun ! :)

Für mich ist die Sache längst erledigt. Ich fasse zusammen:

Ich bin der Meinung, dass der Vertrag vor Gericht keinen Bestand haben wird. Das habe ich sachlich begründet. "m.E" ... heißt übrigens "meines Erachtens" ... und genau so habe ich das formuliert !

Du bist der Meinung, dass der Vertrag vor Gericht bestehen wird. Und dass der Ex Ehemann nur zu klagen braucht und schwups schon muss er weder Zinsen noch Tilgung für seinen Anteil an der Immobilie zahlen, sondern diese Kosten werden der Ex Ehefrau auferlegt.

Dann sind wir da eben verschiedener Meinung. Damit kann ich sehr gut leben. Und das solltest auch du aushalten können. Das ist nämlich hier ein Forum zum MEINUNGSAUSTAUSCH und kein Forum zur sicheren Vorhersage von Gerichtsentscheidungen.

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