Frage zu Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Kind

5. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
go705644-13
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Kind

Hallo Zusammen,

es ist folgende Situation. Meine Frau ist Russin und möchte im Falle einer Scheidung das Kind mit zurück nach Russland nehmen. Sie Möchte das ich ein Schriftstück fertig mache, das ich dies bestätige und dies auf der russischen Botschaft notariell beglaubigen lasse. Heißt das sie mir mir das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegnehmen kann? Ich möchte dies nicht, das Problem hat sich herausgestellt beim letzten Streit, sie brachte das Thema Scheidung ins Spiel und das sie dann zurück gehen möchte mit unseren Kind. Kann sie dies mit diesen Schriftstück oder muss dies erst von einem Gericht verfügt werden und, wenn sie dies tut ohne mein Wissen, ist dies Kindesentzug bzw Kindesentführung?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40843 Beiträge, 14422x hilfreich)

Raus würde sie nach meiner Einschätzung mit so einem Dokument kommen. Also, nichts unterschreiben. Denn ein Kind aus so einem Land zurück zu bekommen, das ist praktisch aussichtslos.

wirdwerden

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37207 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von go705644-13):
wenn sie dies tut ohne mein Wissen, ist dies Kindesentzug bzw Kindesentführung?
Ja, könnte man so nennen. Und dann?

Solch ein Schriftstück ---auf Vorrat/für den Fall der Fälle--- vorzubereiten, ist mE völlig falsch. Das wäre quasi ein Ticket.

Im Rahmen eines tatsächlichen Trennungs-und Scheidungsverfahrens kommt sowieso und besonders die Frage nach der Zukunft des Kindes auf.
Wie alt ist das gemeinsame Kind denn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
go705644-13
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie alt ist das gemeinsame Kind denn?


Unser Kind ist 4 Jahre alt. Macht dies etwas aus?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37207 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von go705644-13):
Unser Kind ist 4 Jahre alt. Macht dies etwas aus?
Naja, ein 15jähriges könnte und würde im Fall des Falles wohl sehr deutlich seinen Wunsch zum Aufenthalt äußern dürfen.


-- Editiert von User am 5. März 2025 13:17

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3227 Beiträge, 1071x hilfreich)

Zitat (von go705644-13):
Meine Frau ist Russin und möchte im Falle einer Scheidung das Kind mit zurück nach Russland nehmen. Sie Möchte das ich ein Schriftstück fertig mache, das ich dies bestätige und dies auf der russischen Botschaft notariell beglaubigen lasse.
Dieser Wunsch ist erst mal zulässig und es ist gut, dass sie es vorher klar kommuniziert.

Zitat (von go705644-13):
Heißt das sie mir mir das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegnehmen kann?
Sie möchte eine Einwilligung in den Umzug haben. Man verliert nicht sein Sorgerecht, wenn man dem Umzug eines Kindes zustimmt.

Zitat (von go705644-13):
Ich möchte dies nicht
Auch dieser Wunsch ist zulässig.

Könnt ihr euch als Eltern nicht auf den künftigen Wohnort eures Kindes einigen, dann muss eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Diese wird dann in der Regel eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil beinhalten, damit dieser allein entscheiden kann.

Zitat (von go705644-13):
Kann sie dies mit diesen Schriftstück oder muss dies erst von einem Gericht verfügt werden
Mit Dem Schriftstück hat sie das für sie notwendige Einverständnis. Eine Gerichtsentscheidung muss (nach deutschem Recht) nur in Streitfällen ergehen.

Zitat (von go705644-13):
wenn sie dies tut ohne mein Wissen, ist dies Kindesentzug bzw Kindesentführung?
Wenn die Mutter ohne Einverständnis mit Kind verschwindet, ja. Russland ist Mitglied im Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, sodass man entsprechend geregelte Verfahren führen kann.

...um mal ein paar Zahlen zu nennen: Es gab 2022 insgesamt 7 ausgehende HKÜ Verfahren nach Russland, davon war eins erfolgreich und von den anderen 6 ist das Ergebnis nicht veröffentlicht. 2023 gab es 13 ausgehende Verfahren, davon 2 erfolgreich, 3 Antragsrücknahmen, 2 Nichtbetreiben durch Antragsteller, 1 keine Widerrechtlichkeit, 5 unbekannt.

Es ist also in diesen 2 Jahren genau ein Verfahren bekannt gescheitert, weil kein widerrechtliches Verbringen vorlag. Die anderen Fälle waren entweder erfolgreich, wurden zurückgenommen oder die Ergebnisse sind nicht bekannt.

Sinnvoller wäre vermutlich sich jetzt zu einigen oder sich vor einem deutschen Familiengericht abschließend zu streiten und es nicht auf so eine solche Situation ankommen zu lassen.

Zitat (von go705644-13):
Unser Kind ist 4 Jahre alt. Macht dies etwas aus?
Was ist das für eine merkwürdige Frage? Ist es nicht logisch, dass es einen Unterschied gibt, ob ein Kind 4 oder 16 ist, bei der Frage wo es seinen Lebensmittelpunkt zukünftig hat.

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#6
 Von 
go705644-13
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Mit Dem Schriftstück hat sie das für sie notwendige Einverständnis. Eine Gerichtsentscheidung muss (nach deutschem Recht) nur in Streitfällen ergehen.


Aber ich kann meine Meinung jederzeit ändern? Oder ist dies dann bindend?

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#7
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3227 Beiträge, 1071x hilfreich)

Zitat (von go705644-13):
Aber ich kann meine Meinung jederzeit ändern?
Die Mutter will eine Einwilligung in einen Umzug. Wenn man in einen angefragten Umzug eingewilligt hat, dann wird dieser vermutlich auch stattfinden und damit erübrigt sich jede weitere Diskussion zu diesem Umzug.

Will man in Zukunft einen erneuten Umzug, ist das ein komplett neuer Sachverhalt und man muss sich darüber genauso einig werden. Ich habe allerdings gelesen, dass in Russland bei Scheidungen immer eine gerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ergeht (anders als in Deutschland). Wenn man also in den Umzug einwilligt, könnte nach meiner Einschätzung ein russisches Gericht der Mutter anschließend das ABR übertragen. Und damit würde die Meinung des Vaters zum Wohnort des Kindes künftig bedeutungslos sein.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37207 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von go705644-13):
Aber ich kann meine Meinung jederzeit ändern?
Welche Meinung?
Wenn du das Schriftstück unterschreibst und ihr gibst, dann ist das bindend. Dann kann sie mit dem Kind nach Russland.
Wenn du nicht willst, dass sie das Kind mitnimmt, dann vergiss das Schriftstück und deine Unterschrift.
Wenn es wirklich irgendwann zur Trennung und Scheidung kommt, wird darüber entschieden werden.
JETZT ist das nicht nötig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40843 Beiträge, 14422x hilfreich)

Ich sehe bei diesem Schriftstück nachfolgende Probleme: damit können Mutter und Kind sofort ausreisen; damit sind dann Fakten geschaffen; im Zweifel wird nicht auf die Entscheidung eines deutschen Gerichts, der sich durch Zug durch die Instanzen doch sehr lange hinziehen kann, gewartet. Der Vater sollte sich darüber klar sein.

Abgesehen davon, natürlich kann man eine Willenserklärung widerrufen, auch jederzeit. Die Frage ist doch nur, ob dieser Widerruf wirksam ist, direkt irgendwelche Folgen hat. Gerade im Familienrecht, da insbesondere im Sorgerecht wird sehr, sehr viel Gewicht auf Kontinuität und Rechtssicherheit gelegt. Also ein "ich habs mir anders überlegt" wird da nicht ausreichen. Da muss eine wesentliche Änderung der Umstände vorliegen, ehe ein Gericht da eine Änderung vornimmt.

Ganz sicherlich ist es am bequemsten, in einer ohnehin angespannten Beziehung des lieben Friedens wegen was zu unterschreiben, so unter dem Motto "es wird schon gut gehen." Nur, dann sollte man auch mit den Konsequenzen leben können.

wirdwerden

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12057 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von smogman):
...um mal ein paar Zahlen zu nennen:

Wo wurden diese Verfahren denn verhandelt und entschieden?
Bei der aktuellen politischen Lage, wage ich es zu bezweifeln, dass Russland deutsche/europäische Urteile / Entscheidungen interessieren würde.

Zitat (von wirdwerden):
Da muss eine wesentliche Änderung der Umstände vorliegen, ehe ein Gericht da eine Änderung vornimmt.

Und selbst wenn....

Zitat (von go705644-13):
Aber ich kann meine Meinung jederzeit ändern? Oder ist dies dann bindend?

Sagen wir es deutlich.
Bevor auch nur das Antrag an das Gericht geschrieben ist, sind die Flugtickets gekauft und die Ausreise angetreten.
Wenn man damit umgehen kann, dass das Kind dann bereits in Russland ist und vermutlich auch mehrere Jahre nicht mehr zurückkehren wird, kann man sowas unter der Prämisse "Ich kann meine Meinung ja ändern" unterschreiben.

Ich würde es garantiert nicht tun.

Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind überhaupt?
Deutsch?
Russisch?
Beide?

Je nach Antwort darauf, würde ich mir darüber Gedanken machen, wie selbst ohne das gewünschte Schriftstück verhindert werden kann, dass die Mutter mit dem Kind nach Russland verschwindet....

-- Editiert von User am 6. März 2025 15:08

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40843 Beiträge, 14422x hilfreich)

spatenklopper, wir sind uns ja völlig einig. Hatte ich auch drauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung brandgefährlich ist.

Wenn sich in den letzten Jahren nichts geändert hat, hat das Kind auch automatisch die russische Staatsbürgerschaft. Es ist also völlig unproblematisch, einen russischen Pass für das Kind zu bekommen. Und russische Kinder gegen den Willen der russischen Mutter aus Russland raus zu bekommen, na ja, das ist zumindest im Augenblick unmöglich.

Ich weiß jetzt nicht, ob es diesbezüglich jüngere Abkommen zwischen Deutschland und Russland gibt. Aber bitte eines berücksichtigen: kein Land der Welt schließt schneller irgendwelche internationalen Abkommen ab als Russland; es gibt sie in unglaublichem Ausmaß. Aber kein Land der Welt setzt sich auch ohne schuldhaftes Zögern über diese Abkommen hinweg, wenn man meint, dass es sinnvoll ist.

Ich kann nur dringend empfehlen, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind keinen russischen Pass bekommt und eben diese Vereinbarung nicht zu unterschreiben. Noch vor einigen Jahren konnte man auch bei der russischen Botschaft als deutscher Staatsangehöriger einen "Sperrvermerk" hinterlegen, d.h., der deutsche Vater konnte die Ausstellung eines russischen Reisepasses verhindern, natürlich nur unter gewissen Voraussetzungen. Ich glaube kaum, dass das noch funktioniert. Also, man muss HIER was tun bzw. verhindern.

Der Vollständigkeit halber: Deutschland war bis vor wenigen Jahren da auch nicht viel besser. Wenn es darum ging, deutsche Kinder im Vaterland zu behalten, selbst dann, wenn es in Deutschland anerkannte Gerichtsentscheidungen gab, die eine andere Regelung enthielten.

wirdwerden

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#12
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3227 Beiträge, 1071x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wo wurden diese Verfahren denn verhandelt und entschieden?
Bei den nach IntFamRVG zuständigen Gerichten und dem Bundesamt für Justiz. Gerade keine Lust die russischen Stellen herauszusuchen.

Zitat (von spatenklopper):
Bei der aktuellen politischen Lage, wage ich es zu bezweifeln, dass Russland deutsche/europäische Urteile / Entscheidungen interessieren würde.
Scheinbar sind deine Zweifel dahingehend unbegründet. Solange das Abkommen existiert, werden die Stellen ihre Tätigkeit nicht einfach so niederlegen.

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