Frage zum Kindesunterhalt im Wechselmodell bezüglich Anrechnung Einkommen der Elternteile

3. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Meyerbier
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Frage zum Kindesunterhalt im Wechselmodell bezüglich Anrechnung Einkommen der Elternteile

Guten Tag,
soweit mir bekannt wird im Wechselmodell das Einkommen beider Elternteile zur Ermittlung des Kindesunterhalt zusammengerechnet und daraus der Kindesunterhalt ermittelt, soweit im Groben.

Folgende Situation:
Ein Elternteil hat ein bereinigtes Einkommen deutlich über den Selbstbehalt von1650€/2023, der andere Elternteil hat ein bereinigtes Einkommen deutlich unter dem Selbstbehalt von 1650€/2023.

Wird in diesem Fall immer noch das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet oder wird der Elternteil der unter dem Selbstbehalt liegt bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt?



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13 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2927 Beiträge, 951x hilfreich)

Aufgrund der durchzuführenden Kontrollberechnung führen beide Wege rechnerisch zum gleichen Ergebnis.

Da im Wechselmodell auch viel davon abhängt, wer eigentlich welche Kosten tatsächlich bezahlt, wer das Kindergeld erhält und welche Mehrbedarfe es so gibt, sowie der Tatsache, dass alles "nur" auf Rechtsprechung beruht, ist am Ende aber doch jeder Fall ein Einzelfall.

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#2
 Von 
Meyerbier
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Das mit der Kontrollrechnung verstehe ich nicht.

Also, irgendwo ist mir die Aussage über den Weg gelaufen, wenn ein Elternteil mit seinem bereinigten Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt wird sein Einkommen bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt sondern nur das Einkommen des Leistungsfähigen Elternteils. Dies würde m.E. ja zu einem niedrigeren Kundesunterhalt führen.

Beispiel:

Wenn beide Einkommen zu berücksichtigen sind...

Elterteil 1, 1800€ bereinigtes Einkommen, Elternteil 2 1350€ bereinigtes Einkommen ist in Summe 3150€, würde in der DT zur Stufe 5 führen

Wenn nur das Einkommen des Elternteils über den Selbstbehalt berücksichtigt wird...

1800€ bereinigtes Einkommen, würde in der DT zu Stufe 1 führen

Ist doch ein wesentlicher Unterschied.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2927 Beiträge, 951x hilfreich)

Zitat (von Meyerbier):
Das mit der Kontrollrechnung verstehe ich nicht.

Also, irgendwo ist mir die Aussage über den Weg gelaufen, wenn ein Elternteil mit seinem bereinigten Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt wird sein Einkommen bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt sondern nur das Einkommen des Leistungsfähigen Elternteils.
Du hast das schon richtig verstanden. Denn was du schreibst und im Beispiel darstellst, ist die Kontrollberechnung bei der Leistungsfähigkeit. Als Unterhaltspflichtiger hat man maximal den Betrag zu zahlen, der sich aus dem eigenen Einkommen ergibt.

Lässt man das Einkommen des anderen also gleich weg, nimmt man das Ergebnis der (eigentlich erst am Ende durchzuführenden Kontrollberechnug) einfach vorweg. Das Ergebnis ist identisch.

Zitat (von Meyerbier):
Dies würde m.E. ja zu einem niedrigeren Kundesunterhalt führen.
Auf die Bedarfsermittlung trifft diese Aussage zu.

Im Wechselmodell ist das noch mal etwas komplizierter, da hier nicht nur Haftungsanteile am Unterhalt, sondern ein Ausgleichsbetrag zwischen den Eltern ermittelt wird, der zusätzlich von weiteren Faktoren abhängig ist.

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#4
 Von 
Meyerbier
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Auf die Bedarfsermittlung trifft diese Aussage zu.


Das verstehe ich jetz so, es wird durch die Kontrollrechnung geprüft in welcher Höhe bzw. ob ein Elternteil leistungsfähig ist, also bereinigtes Netto minus Selbstbehalt. Kommt bei dieser Rechnung heraus das ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, wird/kann/darf der Unterhaltbetrag nur an Hand des Einkommens des leistungsfähigen Elternteils ermittelt werden. Korrekt?

Zitat (von Meyerbier):
Beispiel:

Wenn beide Einkommen zu berücksichtigen sind...

Elterteil 1, 1800€ bereinigtes Einkommen, Elternteil 2 1350€ bereinigtes Einkommen ist in Summe 3150€, würde in der DT zur Stufe 5 führen

Wenn nur das Einkommen des Elternteils über den Selbstbehalt berücksichtigt wird...

1800€ bereinigtes Einkommen, würde in der DT zu Stufe 1 führen


Um bei diesem Beispiel zu bleiben wird dann bei der Bedarfsermittlung nur das Einkommen von Elternteil 1 berücksichtigt. Korrekt?

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2927 Beiträge, 951x hilfreich)

Zitat (von Meyerbier):
Um bei diesem Beispiel zu bleiben wird dann bei der Bedarfsermittlung nur das Einkommen von Elternteil 1 berücksichtigt. Korrekt?
Ja, das wäre in Ordnung.

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#6
 Von 
DDBV60
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

ich habe genau das selbe Problem. Wechselmodell, Mutter bezieht Kindergeld und es droht eine Gerichtsverhandlung. Durch die Erhöhung des Selbstbehaltes auf 1650,- reicht das bereinigte Nettoeinkommen der Kindesmutter nicht mehr aus um den Selbstbehalt zu decken. Sie geht lediglich 30h Stunden arbeiten und könnte mit einem Minijob auf 520,- Basis ein höheres Netto erreichen wo sie dann wieder Zahlungsfähig wäre. Macht sie aber nicht. Ihr Einsatzbetrag liegt somit im Minus, also würde in der Berechnung der Quote bei 0% liegen und ich demnach bei 100%. Greift hier in dem Fall eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit? Heißt wäre sie verpflichtet sich zu bemühen einen Job anzunehmen um ihr Netto zu erhöhen so dass sie für unser gemeinsames Kind Unterhalt zahlen kann. Da es ein Wechselmodell zu 50/50 ist wäre sie dazu ja verpflichtet.

Oder würde hier wie oben schon erwähnt nur mein bereinigtes Netto zur Unterhaltsberechnung herangezogen? Theoretisch müsste dann auch der volle Kindergeldbetrag bei mir abzugsfähig sein oder irre ich mich da?

Beste Grüße und vielen Dank schon im Vorraus.

P.S.

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#7
 Von 
Meyerbier
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von DDBV60):
Greift hier in dem Fall eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit? Heißt wäre sie verpflichtet sich zu bemühen einen Job anzunehmen um ihr Netto zu erhöhen so dass sie für unser gemeinsames Kind Unterhalt zahlen kann. Da es ein Wechselmodell zu 50/50 ist wäre sie dazu ja verpflichtet.


Meine Erfahrung ist in dieser Sache eher ernüchternd. Laut Beratungsgespräch wird das von den jeweilig zuständigen Gericht differnziert gesehen. Es gäbe zwar die Möglichkeit ein fiktives Einkommen heranzuziehen wenn sie nicht arbeiten will, aber wie schon geschrieben ist da die Auskunft, es wird differnziert gesehen. In meinem Bereich würden vermutlich in einem Vefahren dann wohl 25h als zumutbar angesehen werden. Damit käme sie in meinem Fall auch nicht über den Selbstbehalt.

Insgesamt war der Tenor sich möglichst außergerichtlich zu einigen und einen SFV-Vertrag zu machen.

-- Editiert von User am 6. Januar 2023 11:45

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2927 Beiträge, 951x hilfreich)

Zitat (von DDBV60):
Greift hier in dem Fall eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit?
Ja. Ich vertrete jedoch die Auffassung, dass du dies nicht dem Kind entgegenhalten kannst. Denn der Verweis auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter und die Anrechnung von fiktivem Einkommen, löst nicht das Problem in Form des zu deckenden Unterhaltsbedarfes des Kindes. Insofern wäre hier mMn stattdessen ein eigenständiger Anspruch des Vaters gegen die Mutter in Form des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches zu prüfen.

Aber wie Meyerbier schon ausführt, könnte das ein Gericht auch anders entscheiden. Es verbleibt insoweit zumeist bei irgendeiner privaten Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Zitat (von DDBV60):
Theoretisch müsste dann auch der volle Kindergeldbetrag bei mir abzugsfähig sein oder irre ich mich da?
Für die Anrechnung des Kindergeldes im paritätischen Wechselmodell gibt es zig verschiedene Modelle, über die sich in der Fachliteratur auseinandergesetzt wird. Eine volle Anrechnung halte ich persönlich für ausgeschlossen.

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#9
 Von 
DDBV60
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem ist halt, sie fordert Unterhalt von mir. Sie ist Barunterhaltspflichtig, kann aber nichts beisteuern weil Rechnerisch ihr Netto nicht mal reicht den Mindestbehalt zu decken. Sie ist gesundheitlich nicht eingeschränkt bzw. anderweitig "beschränkt" und könnte einen Zweitjob, Minijob, Aufstockung von 30h auf 40h, oder sogar einen kompletten Arbeitgeberwechsel anstreben um mehr zu verdienen, dass sie in der Lage ist ihren Unterhaltsanteil zu leisten. Sie hat ja sogar einen Tag Frei in der Woche wo das Kind eh immer bei mir ist.

Irgendwo muss doch ein Hebel ansetzbar sein. Ich selber gehe 45h/Woche arbeiten, kann mich zeitlich so strukturieren das ich mich auch um die Belange des Kindes kümmern kann. Ich kann meinen Anteil am Barunterhalt und am Betreuungsunterhalt erbringen so wie es im Wechselmodell sein soll. Sie kann den Barunterhalt nicht aufbringen.

Daher das Thema "gesteigerte Erwerbsobliegenheit"

https://www.scheidung.org/erwerbsobliegenheit/

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#10
 Von 
DDBV60
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Insofern wäre hier mMn stattdessen ein eigenständiger Anspruch des Vaters gegen die Mutter in Form des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches zu prüfen.


Ja das habe ich noch nicht ganz verstanden was das bedeutet. Würde das heißen das ich erst einmal den Unterhalt der noch fehlt bezahle und den dann von der Kindesmutter zurückfordern kann?

Wenn die Kindesmutter sich mit einem 520,- Job noch etwas dazu verdienen würde, könnte Sie in vollem Umfang für ihren Unterhaltsanteil aufkommen.

Danke für deine Antwort @smogman

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#11
 Von 
Meyerbier
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von DDBV60):
Wenn die Kindesmutter sich mit einem 520,- Job noch etwas dazu verdienen würde, könnte Sie in vollem Umfang für ihren Unterhaltsanteil aufkommen.


Ich möchte dazu mal meine Lage schildern, vielleicht nützt es ja was.
Die Mutter fühlt sich nicht in der Lage bzw. weigert sich in ihrem erlernten Beruf im gleichem Umfang wie ich arbeiten zu gehen trotz Wechselmodell. Im Gegenteil, sie hat ihren Job sogar aufgegeben und lebt von einer geringfügigen Selbstständigkeit. Würde sie "normal" arbeiten gehen hätte sie ungefähr das gleich Einkommen wie ich, der Unterhalt wäre fair verteilbar.
Ich habe bisher noch keine wirklich erfolgreiche Vorgehensweise herausfinden können die diese Problem zuverlässig lösen könnte. Mit zuverlässig meine ich z.B. ein Gerichtsverfahren was in meinem Sinne ausgehen wird. In sämtlichen Beratungen die ich bei verschiedenen RA zu diesem Thema in den letzten Jahren hatte war grundsätzlich ein geringes Interesse da diesen Fall zu vertreten. Der Tenor war insgesamt, bei den zuständigen Gerichten sind die Urteile pro Mutter, mit Wechselmodell beschäftigt man sich nicht gern und daher die Chancen nicht vorhersehbar. Vorstellbar wäre evtl. ein Ausgang mit Vergleich, aber wohl auch nur beim OLG.

Für mich habe ich derzeit die Sache per SFV gelöst, da steht, der Unterhalt der Kinder wird an Hand meines Einkommens bemessen. So ist die Grundsumme bei der Berechnung des Unterhalt niedriger. In einem Zusatzvertrag steht dann, der Unterhalt wird dann auf die beiden Eltern verteilt. Das Kindergeld wird mir zu 3/4 angerechnet.

Im Moment macht die Mutter deshalb etwas Stress weil sie gern ihr Einkommen, auch wenn es unter Selbstbehalt liegt, mit bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt haben möchte um einen höheren Unterhalt zu generieren. Diesen würde ich ja auch zu 100% tragen müssen. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt zu einem großen Teil vom Kindesunterhalt, ist ja nicht dafür gedacht, aber machen kannste nix.

-- Editiert von User am 6. Januar 2023 15:49

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2927 Beiträge, 951x hilfreich)

Zitat (von DDBV60):
Das Problem ist halt, sie fordert Unterhalt von mir.
Dazu ist sie wg. § 1629 BGB rechtlich gar nicht befugt. Das ist schon eine der größten Hürden, um im WM überhaupt Unterhalt durchzusetzen. Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes, keiner der beiden Elternteile darf das Kind jedoch in dieser Sache vertreten. Dazu benötigt man vorher eine gerichtliche Genehmigung nach § 1628 BGB oder das Verfahren wird durch einen Ergänzungspfleger vor Gericht betrieben (der wenig Interesse daran zeigen wird).

Zitat (von DDBV60):
a das habe ich noch nicht ganz verstanden was das bedeutet. Würde das heißen das ich erst einmal den Unterhalt der noch fehlt bezahle und den dann von der Kindesmutter zurückfordern kann?
Sinngemäß heißt es das, ja. Dazu muss man aber erst mal einen Anwalt finden, der das durchsetzen will und vor allem auch kann. Siehe Antwort Meyerbier.

Zitat (von Meyerbier):
Im Moment macht die Mutter deshalb etwas Stress weil sie gern ihr Einkommen, auch wenn es unter Selbstbehalt liegt, mit bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt haben möchte um einen höheren Unterhalt zu generieren.
Diese Forderung ist ja wohl ein schlechter Scherz.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DDBV60
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

erstmal vielen Dank für eure Antworten. Ich habe jetzt Kontakt zu mehreren Anwälten und auch einen Termin nächste Woche wo ich genau diese Fragen und die Möglichkeiten die hier auftauchen mal stellen werde. Ich werde meine Erfahrung hier mitteilen.

Grüße

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