Fragen zu Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt

9. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
a.schillig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt

Hallo zusammen,

ich habe Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Herr und Frau B. trennen sich. Die drei Kinder bleiben bei der Mutter, somit ist Herr B. unterhaltspflichtig.

1. Ist es richtig, dass die Düsseldorfer Tabelle so anzuwenden ist, dass bei drei Unterhaltsberechtigten immer die jeweils nächstniedrigere Einkommensstufe angesetzt wird. Oder sind hier besondere Bedingungen zu beachten?

2. Durch den zu zahlenden Kindsunterhalt ist das unterhaltsrelevante Einkommen von Herrn B. geringer als das seiner Frau. Muss Frau B. Trennungsunterhalt an ihren Mann zahlen, bzw. wird der Kindesunterhalt um den Trennungsunterhalt reduziert?

3. Einige Monate nach der Trennung wechselt das getrennt lebende Ehepaar die Steuerklassen von 3/5 auf 1/2. Welches Nettogehalt wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt? Wird die Unterhaltsberechnung auf Basis des aktuellen Gehalts (monatsgenau) durchgeführt oder wird das mittlere Einkommen der letzten 12 Monate herangezogen?

4. Direkt nach der Trennung einigen sich Herr und Frau B. auf einen bestimmten, monatlich zu zahlenden Betrag. Kann Herr B. den zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern bzw. verrechnen, wenn ein Anwalt bei der Unterhaltsberechnung einen deutlich niedrigeren Betrag als den anfänglich vereinbarten ermittelt.

5. Können Kreditraten für Möbel und Elektrogeräte, die nach der Trennung angeschafft werden mussten, weil Herr B. in eine neue Wohnung gezogen ist, bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt werden?

Für alle Auskünfte vielen Dank im Voraus

A. Schillig

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo a.schillig,

Wann findet der Abschluss statt?

oder geht es hier nur um Hausaufgaben?

lg
edy

-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1265x hilfreich)

Hallo,

zu 1. de DDT kommt zur Anwendung. Da diese von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht, gibt es eine Herabstufung um eine Stufe, weil 3 Unterhaltsberechtigte.

zu 2. wenn Herr B bis zum SB Kindesunterhalt zahlt, wird er deswegen keinen TU bekommen.

zu 3. wenn die Änderung der Steuerklasse noch bevorsteht, sollte der Unterhalt wohl nach der Steuerklasse für die Zukunft berechnet werden.

zu 4. zu viel gezahlter Unterhalt kann nicht zurück gefordert werden, er gilt als verbraucht. Entreicherung

zu 5. Kreditverpflichtungen, die nach Eintritt der Unterhaltspflicht entstanden sind, werden bei der Bereinigung des Einkommens nicht berücksichtigt.

LG nero

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo nero,

quote:
wenn Herr B bis zum SB Kindesunterhalt zahlt, wird er deswegen keinen TU bekommen


Also, wenn Frau B. 3000 netto hat und Herr B. 2000 netto,
dann zahlt Herr B. die Kindesunterhaltsbeträge allein, lebt auf Selbstbehaltsniveau und Frau Mutter wie die Made im Speck mit 3000 netto ???

Gruß,
capitano


-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 282.797 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.097 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen