Hallo zusammen,
ich habe Fragen zu folgendem Sachverhalt:
Herr und Frau B. trennen sich. Die drei Kinder bleiben bei der Mutter, somit ist Herr B. unterhaltspflichtig.
1. Ist es richtig, dass die Düsseldorfer Tabelle so anzuwenden ist, dass bei drei Unterhaltsberechtigten immer die jeweils nächstniedrigere Einkommensstufe angesetzt wird. Oder sind hier besondere Bedingungen zu beachten?
2. Durch den zu zahlenden Kindsunterhalt ist das unterhaltsrelevante Einkommen von Herrn B. geringer als das seiner Frau. Muss Frau B. Trennungsunterhalt an ihren Mann zahlen, bzw. wird der Kindesunterhalt um den Trennungsunterhalt reduziert?
3. Einige Monate nach der Trennung wechselt das getrennt lebende Ehepaar die Steuerklassen von 3/5 auf 1/2. Welches Nettogehalt wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt? Wird die Unterhaltsberechnung auf Basis des aktuellen Gehalts (monatsgenau) durchgeführt oder wird das mittlere Einkommen der letzten 12 Monate herangezogen?
4. Direkt nach der Trennung einigen sich Herr und Frau B. auf einen bestimmten, monatlich zu zahlenden Betrag. Kann Herr B. den zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern bzw. verrechnen, wenn ein Anwalt bei der Unterhaltsberechnung einen deutlich niedrigeren Betrag als den anfänglich vereinbarten ermittelt.
5. Können Kreditraten für Möbel und Elektrogeräte, die nach der Trennung angeschafft werden mussten, weil Herr B. in eine neue Wohnung gezogen ist, bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt werden?
Für alle Auskünfte vielen Dank im Voraus
A. Schillig
Fragen zu Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo a.schillig,
Wann findet der Abschluss statt?
oder geht es hier nur um Hausaufgaben?
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
Hallo,
zu 1. de DDT kommt zur Anwendung. Da diese von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht, gibt es eine Herabstufung um eine Stufe, weil 3 Unterhaltsberechtigte.
zu 2. wenn Herr B bis zum SB Kindesunterhalt zahlt, wird er deswegen keinen TU bekommen.
zu 3. wenn die Änderung der Steuerklasse noch bevorsteht, sollte der Unterhalt wohl nach der Steuerklasse für die Zukunft berechnet werden.
zu 4. zu viel gezahlter Unterhalt kann nicht zurück gefordert werden, er gilt als verbraucht. Entreicherung
zu 5. Kreditverpflichtungen, die nach Eintritt der Unterhaltspflicht entstanden sind, werden bei der Bereinigung des Einkommens nicht berücksichtigt.
LG nero
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Hallo nero,
quote:
wenn Herr B bis zum SB Kindesunterhalt zahlt, wird er deswegen keinen TU bekommen
Also, wenn Frau B. 3000 netto hat und Herr B. 2000 netto,
dann zahlt Herr B. die Kindesunterhaltsbeträge allein, lebt auf Selbstbehaltsniveau und Frau Mutter wie die Made im Speck mit 3000 netto ???
Gruß,
capitano
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