Fragen zum Trennungsunterhalt

23. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Marc Olthans
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zum Trennungsunterhalt

Hallo zusammen,

mich beschäftigt derzeit das Thema Trennungsunterhalt. Angenommen, eine Frau und ihr Ehemann wohnen in einer gemeinsamen Mietwohnung, die ca. 90 qm misst. Sie teilen sich die Mietkosten, da beide Vollzeit arbeiten, wobei der Mann aber netto etwas mehr verdient als die Frau.

Dann beschließen die beiden, getrennte Wege zu gehen. Die Frau zieht aus in eine kleinere Wohnung und der Mann wohnt zunächst alleine weiter in der ehemals gemeinsamen Wohnung und zahlt dort auch die Miete alleine weiter, nachdem er sich mit seiner (Noch-)Ehefrau und dem Vermieter auf eine entsprechende Änderung des Mietvertrags geeinigt hat.

Wenn die Frau nun Trennungsunterhalt vom Mann verlangt, gibt es ja bestimmte Positionen, die man vom Nettogehalt abziehen kann, bspw. Fahrtkosten zur Arbeit und Vorsorgeaufwendungen. Aber wie verhält es sich mit den Mietkosten? Er muss ja nun deutlich mehr Miete zahlen als vorher, und zwar, weil er (jedenfalls unmittelbar nach der Trennung) unfreiwillig in einer Wohnung wohnt, die viel zu groß für ihn alleine ist. Könnte er dann den Betrag, der über das hinausgeht, was er für eine Wohnung mit einer für ihn allein ausreichenden Wohnungsgröße (z. B. 60 qm) zahlen müsste, von seinem Nettoeinkommen abziehen und seine Unterhaltsverpflichtung zu mindern?

Und dann noch ne Frage zur Dauer der Unterhaltszahlung. Trennungsunterhalt soll ja bis zur Scheidung gezahlt werden und ist gesondert vom nachehelichen Unterhalt zu betrachten und einzufordern. Nun kann ja aber die Scheidung künstlich bis zu 3 Jahre hinausgezögert werden, wenn die Frau dem Scheidungsantrag des Mannes nach Ablauf des Trennungsjahres nicht zustimmt? Muss der Mann dann schlimmstenfalls 3 Jahre lang Trennungsunterhalt zahlen, oder ist diese Verpflichtung auf das obligatorische Trennungsjahr beschränkt?


Danke schon mal im Voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8335 Beiträge, 4582x hilfreich)

Was versteht man unter "der Mann verdient netto etwas mehr als die Frau"?

Die beiden Ehegatten verdienen in etwa dasselbe?

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#2
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Marc Olthans):
Könnte er dann den Betrag, der über das hinausgeht, was er für eine Wohnung mit einer für ihn allein ausreichenden Wohnungsgröße (z. B. 60 qm) zahlen müsste, von seinem Nettoeinkommen abziehen und seine Unterhaltsverpflichtung zu mindern?

Nein, er könnte ja, wie die Frau, in eine kleinere Wohnung ziehen.

Zitat (von Marc Olthans):
Muss der Mann dann schlimmstenfalls 3 Jahre lang Trennungsunterhalt zahlen

Ja.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39939 Beiträge, 14230x hilfreich)

Es ist doch nichts schlimmer als ungesundes Halbwissen.

Also, es ist Quatsch, dass erst nach drei Jahren geschieden werden kann, wenn man sich nicht einig ist. Es wird frühestens nach einem Jahr der Trennung geschieden, wenn der Richter davon überzeugt ist, dass die Trennung endgültig ist, die Ehe also gescheitert und auch möglicherweise über den Scheidungsantrag hinaus gehende gerichtlich geltend gemachte Ansprüche sowie der Versorgungsausgleich entscheidungsreif sind. Wir haben es hier mit einer widerlegbaren Vermutung zu tun, am einfachsten ist es natürlich, wenn man sich hinsichtlich des Trennungszeitpunkts sowie des Scheiterns einig ist. So, nach drei Jahren mutiert die widerlegbare Vermutung in eine unwiderlegbare; d.h., der Richter muss nur noch den Trennungszeitpunkt ermitteln, das Scheitern nicht mehr.

So, unrichtig ist auch, dass man Trennungsunterhalt bis zur Scheidung zahlen muss. Mir ist eine Scheidung in Erinnerung, die tatsächlich über 6 Jahre dauerte. Also, 6 Jahre Trennungsunterhalt, lyra, oder wie, oder was? Fakt ist, dass Trennungsunterhalt eben sehr häufig bis zur Scheidung gezahlt werden muss, weil das Schutzinteresse des sozial Schwächeren auch in etwa für diesem Zeitraum besteht. Wenn wegen der besonderen Umstände ein längerer Schutzzeitraum zugesprochen wird (etwa Ehe von langer Dauer, Erkrankung), dann muss auch länger gezahlt werden, heißt dann nur nachehelicher Unterhalt. Und wenn die Scheidung sich ewig hinzieht, der Schutzzeitraum kürzer ist, dann ist Trennungsunterhalt auch nicht bis zur Scheidung zu zahlen.

Ob überhaupt Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, da müsste man mal sauber rechnen. Denn entscheidend sind die bereinigten Netto-Einkommen.

wirdwerden

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#4
 Von 
Marc Olthans
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihren qualifizierten Kommentar. Lyra scheint in der Tat nur palavern zu wollen, solche Leute haste ja in jedem Forum.

Aber wäre es dann nicht sinnig, das Trennungsdatum einfach schriftlich festzuhalten, bspw. in Form einer von beiden Eheleuten unterschriebenen Erklärung? Dann wäre m. E. die Beweisführung für den Antragsteller, der die Scheidung der Ehe beantragt, doch erleichtert und der Gegenpart hätte kaum eine Möglichkeit, vor Gericht das Gegenteil zu beweisen.

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#5
 Von 
Marc Olthans
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihren qualifizierten Kommentar. Lyra scheint in der Tat nur palavern zu wollen, solche Leute haste ja in jedem Forum.

Aber wäre es dann nicht sinnig, das Trennungsdatum einfach schriftlich festzuhalten, bspw. in Form einer von beiden Eheleuten unterschriebenen Erklärung? Dann wäre m. E. die Beweisführung für den Antragsteller, der die Scheidung der Ehe beantragt, doch erleichtert und der Gegenpart hätte kaum eine Möglichkeit, vor Gericht das Gegenteil zu beweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39939 Beiträge, 14230x hilfreich)

Ein klares jein. Natürlich vereinfacht es das Leben enorm, wenn ein Datum schriftlich festgehalten ist. Aber wenn dann jemand im Nachhinein meint, er habe das nicht so gemeint ..... Hier sind doch Fakten da. Die getrennte Wohnung, das ist doch verschriftlicht, dann getrennte Konten, eigenständiges getrenntes wirtschaften; ich sehe da keine Probleme.

wirdwerden

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