Fragen zur Berechnung des Kindsunterhalt (PKV, Altersvorsorge, Fristen)

28. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
a.schillig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zur Berechnung des Kindsunterhalt (PKV, Altersvorsorge, Fristen)

Hallo zusammen,

ich habe Fragen zur Berechnung des Kindsunterhalt. Die Situation: Herr A und Frau B sind geschieden. Die beiden Kinder leben bei der Mutter. Herr A ist unterhaltspflichtig:
- Kind 1: 14 Jahre, Schüler, privatversichert, beihilfeberechtigt
- Kind 2: 19 Jahre, Student, privatversichert, beihilfeberechtigt

Fragen:
1. Kann Herr A neben den monatlichen Beiträgen zur PKV auch die jährliche Selbstbeteiligung (von 500 €) einkommensreduzierend geltend machen?
2. Wie werden die Kosten der PKV für Kind 2 (Student) verteilt? Muss Herr A diese alleine tragen oder werden diese auf beide Elternteile aufgeteilt?
3. Bis zu 4 % des Bruttoeinkommens kann für die Altrersvorsorge aufgewendet werden. Kann dieser Betrag nur für bestimmte (Versicherungs-)Produkte geltend gemacht werden oder kann auch Vermögensbildung mit Aktien oder ETFs abzugsfähig sein?
4 . Der Arbeitgeber von Herrn A zahlt einen gewissen Prozentsatz (5%) des Bruttolohns in eine Rentenversicherung ein, wodurch sich der Nettolohn reduziert. Sind damit die 4% zur Altersvorsorge ausgeschöpft?
5. Ab welchem Zeitpunkt gelten Unterhaltsforderungen, wenn der Unterhalt neu berechent wird? Ab Anforderung der Gehaltsnachweise? Ab Zustellung der Unterhaltsberechnung?
6. Kann Herr A die Gehalts- und Versicherungsnachweise von Frau B anfordern, um die Unterhaltsberechnung prüfen zu lassen?
7. Wessen Aufgabe ist es, Änderungen der Unterhaltszahlungen (z.B. wegen Erreichen einer höheren Alterstufe oder Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle) nachzuhalten. Wie lange können Erhöhungen nachgefordert werden, wenn beide Elternteile diese Anpassungen vergessen?

Vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2795 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von a.schillig):
1. Kann Herr A neben den monatlichen Beiträgen zur PKV auch die jährliche Selbstbeteiligung (von 500 €) einkommensreduzierend geltend machen?
Eine Selbstbeteiligung hat man doch eigentlich nur im Krankheitsfall!? Ich würde mich als Unterhaltsgläubiger tendenziell trotzdem darauf einlassen, wenn dadurch der PKV Beitrag im Verhältnis deutlich niedriger ist und mehr als der Mindestunterhalt gezahlt wird. Verhandlungssache.

Zitat (von a.schillig):
2. Wie werden die Kosten der PKV für Kind 2 (Student) verteilt? Muss Herr A diese alleine tragen oder werden diese auf beide Elternteile aufgeteilt?
Die Kosten sind bei beiden Kindern auf beide Eltern aufzuteilen, da es sich um Mehrbedarf handelt!

Zitat (von a.schillig):
3. Bis zu 4 % des Bruttoeinkommens kann für die Altrersvorsorge aufgewendet werden. Kann dieser Betrag nur für bestimmte (Versicherungs-)Produkte geltend gemacht werden oder kann auch Vermögensbildung mit Aktien oder ETFs abzugsfähig sein?
Vermögensbildung ist beim Unterhalt grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.

Zitat (von a.schillig):
4 . Der Arbeitgeber von Herrn A zahlt einen gewissen Prozentsatz (5%) des Bruttolohns in eine Rentenversicherung ein, wodurch sich der Nettolohn reduziert. Sind damit die 4% zur Altersvorsorge ausgeschöpft?
Ja.

Zitat (von a.schillig):
5. Ab welchem Zeitpunkt gelten Unterhaltsforderungen, wenn der Unterhalt neu berechent wird?
Ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einkommensauskunft oder der Inverzugsetzung.

Zitat (von a.schillig):
6. Kann Herr A die Gehalts- und Versicherungsnachweise von Frau B anfordern, um die Unterhaltsberechnung prüfen zu lassen?
Ja.

Zitat (von a.schillig):
7. Wessen Aufgabe ist es, Änderungen der Unterhaltszahlungen (z.B. wegen Erreichen einer höheren Alterstufe oder Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle) nachzuhalten.
Bei nicht titulierten Forderungen ist diese Frage nur schwer zu beantworten. Bei titulierten Forderungen dürfte die Verpflichtung beide Seiten treffen.

Zitat (von a.schillig):
Wie lange können Erhöhungen nachgefordert werden, wenn beide Elternteile diese Anpassungen vergessen?
Auch das hängt von sehr vielen Faktoren ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

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#2
 Von 
a.schillig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Zu Punkt 2 habe ich noch eine Rückfrage. Laut meinen Informationen ist es so, dass der Unterhaltspflichtige die PKV für minderjährige Kinder vollständig übernehmen muss. Daher die Frage: Sind Sie sich in dem Punkt sicher und haben Sie eine Internet-Quelle dazu.

Vielen Dank.

-- Editiert von User am 4. Dezember 2022 18:15

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2795 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von a.schillig):
Laut meinen Informationen ist es so, dass der Unterhaltspflichtige die PKV für minderjährige Kinder vollständig übernehmen muss.
Du hast Recht. Ich habe gerade nochmals verschiedene Unterhaltsleitlinien durchgeblättert und meine ist in diesem Punkt zweideutig. In anderen dagegen steht es explizit so drin, wie du es vermutest. Da müsstest du dir mal die Leitlinie, Punkt 11.1 von deinem OLG anschauen. (https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html)

z.B. OLG Düsseldorf: "Wenn das Kind nicht in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist, gehören die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zu seinem Grundbedarf und sind zusätzlich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen."

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#4
 Von 
a.schillig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
z.B. OLG Düsseldorf: "Wenn das Kind nicht in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist, gehören die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zu seinem Grundbedarf und sind zusätzlich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen."


In dem obigen Zitat ist von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Rede. Nur noch einmal zur Vergewisserung: Heißt das, da für einen volljährigen, beihilfeberechtigten Studenten beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, dass die Kosten für die PKV aufgeteilt werden? Oder muss der Vater allein für die Kosten aufkommen.

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#5
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 40x hilfreich)

Ich verstehe das so:
Der KV/PV-Beitrag muss vorweg vom Einkommen abgezogen werden (s. Leitlinien 11.1)
Also hier von der Summe der Einkommen von Vater und Mutter.
Dadurch kann sich die Einstufung in der DT ändern und damit der zu zahlende Unterhalt beider Elternteile.

Evtl. könnte dem Kind nahegelegt werden, in die gesetzliche KV einzutreten?

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2795 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von a.schillig):
Nur noch einmal zur Vergewisserung: Heißt das, da für einen volljährigen, beihilfeberechtigten Studenten beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, dass die Kosten für die PKV aufgeteilt werden?
Für das volljährige Kind würde ich mich dieser Auffassung definitiv anschließen.

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#7
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von a.schillig):
1. Kann Herr A neben den monatlichen Beiträgen zur PKV auch die jährliche Selbstbeteiligung (von 500 €) einkommensreduzierend geltend machen?
6. Kann Herr A die Gehalts- und Versicherungsnachweise von Frau B anfordern, um die Unterhaltsberechnung prüfen zu lassen?

Die erforderlichen Beiträge für die PKV sind von dem/den Barunterhaltspflichtigen zusätzlich zu zahlen (Mehrbedarf). Bei minderjährigen Kindern jedoch allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil (BGH, XII ZB 338/17), womit Herr A diesbezüglich keinen Auskunftsanspruch gegen Frau B hinsichtlich ihres Einkommens haben dürfte.

Das volljährige Kind muss seine Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Es kann von Mutter und Vater Auskunft gemäß § 1605 BGB verlangen. Um seine Unterhaltsansprüche durchzusetzen, muss es u.a. dem Vater die Auskünfte der Mutter vorlegen (und andersherum selbstverständlich auch).

Vor Ermittlung des jeweiligen Tabellenunterhalts ist das unterhaltsrelevante Einkommen um die PKV-Beiträge (inkl. Selbstbeteiligungskosten) zu bereinigen.

-- Editiert von User am 2. Januar 2023 11:01

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