Frist im Verbund verpasst: Immaterieller Schaden geltend zu machen?

27. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)
Frist im Verbund verpasst: Immaterieller Schaden geltend zu machen?

Wenn der Anwalt die Frist im Verbund für den nachehelichen Unterhalt verschlafen hat, darf man dann neben den Mehrkosten von ca. 1000 € auch den immateriellen Schaden von über 1 Jahr Verzögerung bei der Anwaltshaftung geltend machen? Und wie würde soetwas berechnet werden?

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27 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37561 Beiträge, 13799x hilfreich)

Definiere doch mal den immateriellen Schaden, auf den Punkt genau.

wirdwerden

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#2
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Schaden ist Nervenstress und Umstände wie neuer Anwalt suchen neuer Prozess und über 1 Jahr warten müssen.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30513 Beiträge, 5450x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Der Schaden ist Nervenstress und Umstände wie neuer Anwalt suchen neuer Prozess und über 1 Jahr warten müssen.
Bitte lass die Finger davon.
Dazu wird ein psychologisches Gutachten erforderlich, denn wer soll dir jetzt ansehen, dass du damals Stress hattest und ungeduldig auf irgendwelche Entscheidungen gewartet hast.

Eine völlig absurde Idee.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja aber für die Zeitverzögerung von 1 Jahr muss es ja auch etwas geben. Bei den Gerichten ist es ja genauso da gibt es 1200 im Jahr wenn die länger als x Monate untätig sind. Warum sollte es beim Fehler eines Anwalts anders sein? Abgesehen von den Kosten die man mehr hat

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Der Schaden ist Nervenstress und Umstände wie neuer Anwalt suchen neuer Prozess und über 1 Jahr warten müssen.

Das ist kein Schaden ...



Zitat (von Aury):
Bei den Gerichten ist es ja genauso da gibt es 1200 im Jahr wenn die länger als x Monate untätig sind.

Wo hat man denn den Unfug schon wieder her?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

https://www.bmj.de/DE/Themen/GerichtsverfahrenUndStreitschlichtung/SchutzUeberlangeVerfahren/SchutzUeberlangeVerfahren_node.html#:~:text=Der%20Schutz%20vor%20%C3%BCberlangen%20Gerichtsverfahren,bei%20unangemessen%20langen%20Prozessen%20vor.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Man sollte mal versuchen, den Satzteil

Zitat:
in der Regel 1.200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist

zu verstehen ...
Also nicht juristisch, sondern rein mit den Grundkenntnissen der Deutschen Sprache.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30513 Beiträge, 5450x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Ja aber für die Zeitverzögerung von 1 Jahr muss es ja auch etwas geben.
Nein, da muss es nichts geben. Da wird es auch nichts geben.
Dass familienrechtliche Verfahren auch mal länger dauern, ist nicht immer, aber meist im Vorfeld den Streitenden zuzurechnen.
Bitte verschone deinen aktuellen Anwalt mit solchen Anfragen.

Versuche doch lieber selbst mal, ganz rational auszurechnen, wie du deinen sog. immateriellen Schaden nachweisen und dann in EURO beziffern könntest. Dann kommst du schnell ans Ende deiner Idee.

Ich verstehe, die Scheidung ist *erledigt* und vermutlich längst rechtskräftig. Unterhalt für Kinder, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind fixiert.

Was hat der Anwalt mit deiner Quelle und einer evtl. überlangen Gerichts-Verfahrensdauer zu tun?
Sorry, ich meine: Das hat 0,nix miteinander zu tun.

Wenn ein schlafender Anwalt haften soll---> was hätte das Gericht damit zu tun? Das Gericht wartet uU, bis der Anwalt ausgeschlafen hat.

Eine Verfahrensdauer am Familiengericht von über 1 Jahr ist KEINE überlange Dauer.
Ich habe deine Quelle nicht intensiv gelesen, aber die Rechtsänderung bezieht sich doch gar nicht auf Familiengerichte, oder?
Schon gar nicht auf fristversäumende, verschnarchte Rechtsanwälte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Link ist für überlange Verfahren wo Harry meinte wo der Unsinn her käme hat nichts mit mir zu tun jetzt.

Nein der nacheheliche Unterhalt ist eben nicht fixiert weil der Anwalt die Frist im Verbund versemmelt hat und es ein neuer Anwalt weiter machen musste. Ich will vom alten Anwalt die Kostendifferenz (Verfahrenswert ist zwar der gleiche immer noch, aber kostet einzeln ca. 1000 Euro mehr) und eben das eine Jahr was ich warten musste, was nicht passiert wäre, hätte er den Fehler nicht gemacht.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30513 Beiträge, 5450x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Der Link ist für überlange Verfahren
Das habe ich schon gelesen. Dein Verfahren ist aber nun mal nicht überlang gewesen und die Euro-Summen dort gelten gar nicht für dich, in keinster Weise.
Zitat (von Aury):
Nein der nacheheliche Unterhalt ist eben nicht fixiert
Dann solltest du deine Fragen hier etwas konkretisieren. Es hilft nicht, kilometerweit über Anwälte und die böse Welt herzuziehen, und auch nicht, sich Summen schönzudenken---die Fakten aber unterm Tisch zu lassen.

So. Der nacheheliche Unterhalt wird also vom Anwalt Nr. X weiter bearbeitet. Ja, kommt vor. Aus verschiedensten Gründen.
Zitat (von Aury):
Ich will vom alten Anwalt die Kostendifferenz
Dann schreib ihm das doch selber oder wende dich an die Anwaltskammer mit deiner Idee.
Bitte belaste nicht gut arbeitende Anwälte mit solchen Absurditäten wie Forderung für immaterielle Schäden wegen Versemmelung von irgendwas.

Es gibt auch Anwälte, die legen ihr Mandat nieder, wenn ihre Mandanten gar zu arg *argumentieren*.
Das dürfen die, also bitte aufpassen! :augenroll:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Anwaltskammer ist eh ein Witz und natürlich hab ich ihm das schon lange geschrieben nur leider ignoriert er sowas. Anwälte können sich ja gut totstellen. Kohle kassieren und tschüss. Für das Haufen Geld am liebsten so wenig wie möglich tun wollen. 1 x zum Gericht und 2 Briefe das ist schon das Höchste für 2500 Euro. Mal so als Beispiel. So habe ich es in der Vergangenheit oft erlebt. Aber das ist ja auf einem anderen Blatt und hier nicht Thema.

Es gibt ja Anwaltshaftrecht. Darüber läuft sowas. Ich muss ja sowieso die Kosten verlangen, wenn ein Anwalt das schreibt wird seine Haftpflicht das schon zahlen. Nun ist halt die Frage auch da ich damals PKH bekommen habe ob ich das überhaupt machen kann oder erst wenn ich die Rechnung bekomme. Habe dafür aber nur 3 Jahre Zeit eigentlich. Der Vorfall ist jetzt 1 Jahr her. Also durch das Verschulden des Anwalts hab ich ein Jahr verloren und natürlich geht sowas nicht, mit sowas kann man ja wohl nicht durchkommen. Da macht ein Anwalt mal eben nur die Scheidung weil das leicht verdientes Geld ist und den Versorgungsausgleich und dann ähm ja vergessen. Oder noch frecher behaupten Sie wollten ja eine schnelle Scheidung. Zum Glück kann ich sowas aber anhand zahlreicher Emails wo ich aufgefordert habe, das mal endlich einzureichen nachweisen. Schade dass ich selbst den Anwalt drauf hinweisen muss überhaupt. Ein Unding. Es ist seine Pflicht und Aufgabe Termine auf dem Schirm zu haben. Und deswegen wird er auch für den Schaden aufkommen so ist es nun mal

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30513 Beiträge, 5450x hilfreich)

Ich fasse mal zusammen:

Nach 2 unsäglichen Threads mit absurden Inhalten und Ideen und Fragen weißt du längst alles selbst und viel besser als alle anderen.
Also mach doch. Du darfst alles versuchen.
Was du nicht darfst = was unzulässig ist, wird man dir schreiben.
Was du nicht erreichst = was abgelehnt wird, wird man dir auch schreiben.

So ist das nun mal.

Ich habe fertig und bin raus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Wirklich hilfreiche Antworten hier..............mein Gott was sind hier nur für Leute unterwegs man stellt eine einfache Frage und bekommt ein Haufen blödsinniges Geschwafel. Man muss doch einfach sagen können ob man das mit PKH machen kann oder ob man eben nicht der inhaber der Rechte ist weil das die Staatskasse ist. Oder fehlt es hier an diesem Wissen einfach oder will man es nicht preisgeben oder wo liegt eigetnlich das Problem? Unter diesen Umständen kann ich den Tread auch gleich löschen. Wird andere toll animieren hier Fragen zu stellen. Und ja klar hab ich recherchiert ich war nicht faul und untätig man versucht halt sein Bestes und wenn man nicht weiterkommt, wendet man sich an dieses Forum weil man der Annahme ist da Hilfe zu bekommen. Stattdessen ist das alles nur Zeitverschwendung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Ich will vom alten Anwalt die Kostendifferenz (Verfahrenswert ist zwar der gleiche immer noch, aber kostet einzeln ca. 1000 Euro mehr)

Da ist ein konkreter Schaden mit Erfolgsaussicht. Eigentlich ...



Zitat (von Aury):
und eben das eine Jahr was ich warten musste, was nicht passiert wäre, hätte er den Fehler nicht gemacht.

Es gibt keinen Schaden, somit auch kein Schadenersatz.



Zitat (von Aury):
Nun ist halt die Frage auch da ich damals PKH bekommen habe ob ich das überhaupt machen kann

Und in #11 kommt dann auch schon das wichtigste Detail ...

Wenn ein anderer zahlt, hat man denknotwendigerweise keinen Schaden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok danke Harry van Sall.
D.h. ich kann es erst geltend machen wenn die Rechnung kommt. Zählt das dann noch als Kenntnisname? Weil ich eben direkt danach schon die Mail geschrieben hatte? Wegen der 3 Jahres-Frist.

Und noch was anderes. Die Bedingungen zum Aushandeln waren vor 1 Jahr deutlich besser. Da gab es noch kein 9 Euro oder 49 Euro Ticket. Kann ich da auch etwas machen weil man könnte ja dann immer noch sagen naja man weiß ja nicht wie es dann ausgegangen wäre, dafür hat man ja keinen Beweis. Aber es ist schon ein deutlicher Nachteil wenn man von 250 Zug monatlich (günstigste Fahrmethode) auf den Pauschbetrag von 103 oder so geht. Das macht monatlich ca. 75 Euro aus.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von Aury):
D.h. ich kann es erst geltend machen wenn die Rechnung kommt.

Richtig, erst wenn man einen Schaden hat, kann man Schadenersatz geltend machen.



Zitat (von Aury):
Da gab es noch kein 9 Euro oder 49 Euro Ticket. Kann ich da auch etwas machen

Das sollte der Anwalt entscheiden, ob das in dem Verfahren zusammenlegbar ist oder ob es da 2 Verfahren braucht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ohje. Aber danke!
Hoffe ja dass ein Brief dann reicht und nicht wieder eine Klage.........

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Hoffe ja dass ein Brief dann reicht und nicht wieder eine Klage.........

Das hängt immer von der Gegenseite ab ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja ich weiß. Hoffe, dass meine Anwältin das mal angeht wenn das Verfahren nun nach 3,5 Jahren endlich mal vorbei ist. Wir sind gerade noch in den 4 Wochen-Widerspruchsfrist. Auf jeden Fall danke!
Ärgerlich auch dass es ohne Vergleich gegangen ist im nachehelichen Unterhalt immer schlecht. So muss man immer Abänderungsklage machen für jeden Mist über 10% oder die Gegenpartei kann es. Grad in diesen Zeiten richtig blöd und der Nervkram geht dann noch mal 2,5 Jahre so weiter.
Muss man eigentlich bei Abänderungsklagen immer den gesamten Unterhaltsbetrag x 12 Monate als Verfahrenswert rechnen oder nur die "Erhöhung" x 12?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37561 Beiträge, 13799x hilfreich)

Auch ein vor Gericht geschlossener Vergleich wäre nur mit Abänderungsklage anfechtbar. Aber - vielleicht hab ich bei dem etwas wirren Vortrag von Aury - auch etwas missverstanden. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war bisher doch noch gar nicht der Nachehelichenunterhalt. Die Scheidung ist ganz frisch. Wo kommt jetzt die 4-Wochenfrist her?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein Vergleich unabhängig vom Einkommen wäre nicht abänderbar.
Aber den hab ich leider nicht.
Scheidung ist fertig - Nachehegatten mit Peanut-Betrag eben nicht, da noch 4 Wochen Widerrufsfrist.
Vlt bringt das Klarheit. Den musste ich ja ein Jahr später machen weil der andere Anwalt das verschlafen hat im Verbund.
Hoffe jetzt ist es klarer.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37561 Beiträge, 13799x hilfreich)

Doch, ein Vergleich ist auch abänderbar.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37561 Beiträge, 13799x hilfreich)

Bisher war ich davon ausgegangen, dass nachehelicher Unterhalt bisher nicht geltend gemacht wurde, also nicht Streitgegenstand war. Was soll das dann alles mit einer Rechtsmittelfrist oder einem anderen Verfahren, welches abgeschlossen ist, zu tun haben? Mach mich schlau.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Na die Anwaltshaft weil es im Verbund versäumt wurde

Wieso kann das abgeändert werden wenn es unabhängig vom Einkommen geschlossen wurde der Vergleich? Dann bleibt das doch bis Auslauf so? Das habe ich jetzt nicht verstanden. Das ist doch dann egal wer was verdient? Weil man - normalerweise - bei so einem Vergleich diese Klausel mit aufnimmt. Wenn nicht dann ist es abänderbar klar.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37561 Beiträge, 13799x hilfreich)

Ich wiederhole meine Frage: oben schreibst Du, nachehelicher Unterhalt war nie geltend gemacht worden. So, ein nix kann man nicht abändern, sondern nur neu beantragen. Und jetzt ist doch was in der Welt?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Damals nicht jetzt schon

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#27
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich wiederhole meine Frage: oben schreibst Du, nachehelicher Unterhalt war nie geltend gemacht worden. So, ein nix kann man nicht abändern, sondern nur neu beantragen. Und jetzt ist doch was in der Welt?

Das hab ich nirgendwo geschrieben

0x Hilfreiche Antwort

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