Geburtsnamen wieder annehmen nach Heirat und Scheidung der Eltern

3. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
sarisaurier
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geburtsnamen wieder annehmen nach Heirat und Scheidung der Eltern

Hallo zusammen,

ich stehe gerade vor der Frage, ob es irgendwie möglich ist, meinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Im Internet konnte ich dazu bislang nicht fündig werden, da ich keinen ähnlichen Fall gefunden habe, aber vielleicht weiß ja jemand von euch etwas dazu.

Als ich geboren wurde, waren meine Eltern unverheiratet. Ich bekam den Geburtsnamen meiner Mutter. Als ich zwei Jahre alt war, heirateten meine Eltern, sie nahm den Nachnamen meines Vaters an und so bekam auch ich seinen Nachnamen. Diesen trage ich bis zum heutigen Tage, obwohl ich so gern meinen Geburtsnamen zurück haben würde.

Mittlerweile sind meine Eltern geschieden, meine Mutter neu verheiratet und hat im Zuge dessen ihren Geburtsnamen schon wieder annehmen können.

Nun frage ich mich, ob ich auch die Möglichkeit habe, meinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Als zusätzliche Info: ich bin bereits volljährig.

Ich wäre sehr dankbar für Tipps und Ideen!

Liebe Grüße! ☺

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15828 Beiträge, 9081x hilfreich)

Zitat (von sarisaurier):
Nun frage ich mich, ob ich auch die Möglichkeit habe, meinen Geburtsnamen wieder anzunehmen.

Nein. Eine Einbenennung (Kind nimmt bei Eheschließung der Mutter den Namen des Ehepartners der Mutter an) ist unumkehrbar.

Seit Jahren heißt es, dass die Regierung eine Liberalisierung des Namensrechts plant, so dass Namensänderungen leichter möglich sind. Bis jetzt ist aber noch nichts dabei herumgekommen. Aber wenn es denn was wird, könnte Ihnen das helfen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von sarisaurier):
Nun frage ich mich, ob ich auch die Möglichkeit habe, meinen Geburtsnamen wieder anzunehmen.

Nein, das ist nicht möglich. Daher sollte man immer gut überlegen, ob die Einbennung sinnoll ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2639 Beiträge, 855x hilfreich)

Es liegt im geschilderten Fall gar keine Einbenennung im Sinne von § 1618 BGB vor. Wenn die Eltern heiraten und einen Ehenamen als Familiennamen bestimmen, dann handelt es sich um eine Namensänderung nach § 1617c BGB.

Die Konsequenz ist allerdings die Gleiche. In beiden Fällen wird der Geburtsname des Kindes geändert. Das Kind hat deshalb gar keinen abweichenden Geburtsnamen, auf den es zurückgreifen könnte. Das Vorhandensein eines abweichenden Geburtsnamens ist ein weit verbreiteter Irrglaube.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46686 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von sarisaurier):
Nun frage ich mich, ob ich auch die Möglichkeit habe, meinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Als zusätzliche Info: ich bin bereits volljährig.


Dann solltest Du noch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts, das für den 01.01.2025 geplant ist, warten.

Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht im neuen § 1617i Abs. 1 Nr. 2 a) BGB die Möglichkeit einer solchen Namensänderung vor. Das Gesetz gibt es allerdings bislang erst im Regierungsentwurf, d.h. es muss noch komplett durch den Bundestag.

-- Editiert von User am 7. November 2023 21:20

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