Gesteigerte Erwerbspflicht ja oder nein?

29. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)
Gesteigerte Erwerbspflicht ja oder nein?

Hansi ist ein armes *******:

Hansi war verheiratet und aus dieser ersten Ehe zeugt ein Kind (aktuell DT Stufe 3). Hansi hat sich scheiden lassen und das Kind, nennen wir es Milli lebt bei der Mutter.
Hansi hat irgendwann wieder geheiratet und aus dieser Ehe zeugt ebenfalls ein Kind,(aktuell Stufe2 DT) nennen wir es Kimbi.

Hansi wird nun aufgefordert, seine Eikommenshachweise vorzulegen, wobei dann bemerkt wird, das es sich bei der Unterhaltssache um einen Mangelfall handelt:

Verteilmasse für die 2 Kinder sind 200 €.

Der Anwalt der Ex behauptet nun, Hansi hätte eine gesteigerte Erwerbspflicht, muß sich evtl. eine andere Arbeit suchen, Umziehen, einen Nebenjob annehmen.

Es geht nun um den Begriff gesteigerte Erwerbspflicht.

Hans arbeitet schon 42 h die Woche, fährt zur Arbeit einfach 1,5 h und hat eine Erkrankung, die Ihn nicht voll Leistungsfähig macht. Hansi bemüht sich um einen Nebenjob, krieg aber keinen, da solch kranke Menschen niemand einstellt. Ein Umzug ist zu teuer und da ist ja auch noch die aktuelle Frau mit Kind und Schule usw...

Die Exfrau von Hansi hat nicht mehr geheiratet, wohnt mietfrei bei den Eltern und verdient 1000 € im Monat netto und hat eine geringfügige Beschäftigung mit 400 € im Monat. Sonst außer Kindergeld keine Einnahmen. So ist der Fall.

Frage:

Kann man nun vom Unterhaltspflichtigen Vater verlangen, dass dieser sich den Bobbes aufreißt, evtt. umzieht, evtl. den unbefristeten Job mit einem neuen Job mit Probezeit annimmt, während die Exfrau doch mehr Geld zur Verfügung hat ?
Haben nicht beide Elternteile die gleiche Verpflichtung zum Unterhalt und das mit gleichem Aufwand ?
Kann man vom Vater verlangen, dass er auf sein direktes Leben (Freiheit der Berufswahl, Freizeitgestaltung usw) keinen eigenen Einfluß mehr hat, während Madame mit 550 € mehr und Mietfrei sich den Lenz macht ?

hansi hat folgenden Satz gefunden:

Grundsätzlich gilt: Die gesteigerte Erwerbspflicht tritt nicht ein, wenn der andere Elternteil (bei dem das Kind lebt) seinerseits Einkommen oberhalb des Selbstbehaltssatzes von 950,- Euro hat und dadurch ersatzweise den ausgefallenen Barunterhalt leisten kann.

Stimmt dieser Satz und wo findet man die Rechtsgrundlage dazu ?

Danke

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20 Antworten
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#2
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Mit dem armen Hansi könnte man ja FAST Mitleid bekommen... :augenroll:

quote:
Hansi wird nun aufgefordert, seine Eikommenshachweise vorzulegen, wobei dann bemerkt wird, das es sich bei der Unterhaltssache um einen Mangelfall handelt:
Verteilmasse für die 2 Kinder sind 200 €.

quote:
Hans arbeitet schon 42 h die Woche, fährt zur Arbeit einfach 1,5 h
Bei dem Arbeits- und Fahraufwand für so wenig Kohle, dass seine Kinder als Mangelfall dastehen, sollte Hansi sich tatsächlich nach einem anderen Job umsehen...

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"gruß azrael"



-- Editiert am 29.07.2011 21:37

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#3
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

Mit anderen Worten, die Exfrau könnte also auch 20 000 € im Monat verdienen und der arme Hansi würde weiter dazu verdonnert wie verrückt nach einem Nebenjob zu suchen ?

Wenn hansi einen neuen Job antritt hat Hansi eine Probezeit. Wenn dem Hansi in dieser Probezeit gekündigt wird, wird die ARGE sagen. Selbst schuld, hattest doch einen festen Job ohne Probezeit. Da drehen wir mal den Hahn für 12 Wochen zu.

Nebenjob ja oder nein - wie sieht es dann da mit dem Arbeitzzeitgesetz aus? Was ist wenn dem Hansi in seinem Haupfjob ein Nebenjob untersagt wird ?

Trotzdem schaffe und Abmahnung kassieren ?

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#5
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

... was noch nicht beatwortet, ob die Exfrau nun beliebig viel verdienen darf, während hansi - trotz Bemühungen den Rest der verbleibenden Freizeit nach neuer, anderer und zusätzlicher Arbeit sucht. Hansi ist Diabetiker (Typ 1 Lada). Es kommt häufig zu Unterzuckerungen. Dann muß immer eine Person vor Ort sein, die sich dort auskennt und evtl. sogar eine Glukaogon Spritze gibt.... wer will so jemand einstellen ?


---Grundsätzlich gilt: Die gesteigerte Erwerbspflicht tritt nicht ein, wenn der andere Elternteil (bei dem das Kind lebt) seinerseits Einkommen oberhalb des Selbstbehaltssatzes von 950,- Euro hat und dadurch ersatzweise den ausgefallenen Barunterhalt leisten kann. ---

ist also Humbug oder ?

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Zu einer möglichen Sperre:
Nein, wenn sich Hansi einen neuen Job sucht und in der Probezeit gekündigt wird, tritt eine Sperre nur dann ein, wenn er die Kündigung durch sein Verhalten provoziert hat. Ansonsten darf sich jeder Arbeitnehmer umorientieren.

Zum Verbot eines Nebenjobs:
Ein generelles Verbot gibt es nur für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.
Ansonsten darf ein Arbeitgeber einen Nebenjob nur verbieten, wenn der Hauptjob darunter leiden würde oder beide Jobs zusammen mehr als 48 Stunden pro Woche ausmachen.



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#8
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

Eine Kündigung in der Probezeit wir nie begründet. Wir kündigen innerhalb der Probezeit.

Kann ja auch sein, dass mehrere neue Mitarbeiter eingestellt werden und dann sondiert wird.... Job weg, alter Job weg und kein Geld vom Amt .... Unterhalt weiter zahlen.... neue Familie kaut Fingernägel und die Exfrau verdient immer noch 20 000 € im Monat, wohnt mietfrei und schiebt das Kind zu Oma und Opa...

Das kann nicht euer Ernst sein...

Ich gehe hier nur auf Fakten ein und ich würde gerne wissen, wie verfahren wird, wenn die Konstellation so ist.

Das wäre nett....

Wenn Hansi im Haupjob 8 arbeitet und 2 h an Fahrtweg hat - wie soll man da noch einen Nebenjob haben, der den Haupt-job nicht tangiert.... Der Tag hat nur 24 h...

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#9
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

"=Die Verpflichtung, neben vollschichtigen Erwerbstätigkeit noch eine Nebenarbeit anzunehmen, um das Existenzminimum der minderjährigen Kinder zu sichern, sollte nicht der Regelfall sein. Es sollten vielmehr die Interessen der minderjährigen Kinder und die berechtigten Belange des Unterhaltspflichtigen jeweils im konkreten Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 05.03.2003 (JT-ID=6173) die Grenzen der Forderung eine Nebentätigkeit aufzunehmen formuliert. So sind sowohl die individuellen physischen Gegebenheiten des Unterhaltspflichtigen als auch die gesetzlichen Schranken an die Arbeitszeit zu berücksichtigen.




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#11
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

1. Ich denke, dass muß man mir überlassen, ob ich einen Anwalt frage, oder hier
2. keiner muß hier Fragen beantworten und gleich ausrasten
3. Wenn du hier deutlich Partei ergreifen willst- bitte, ich suche nach Urteilen - Paragraphen kann jeder lesen - die aktuelle Rechtsauffassung ist gefragt. Schau mal wie alt das BGB ist....
4. Wo ist denn die Grenze, was die gute Frau verdienen darf? 950 € , 5000 €.

Angemessener Unterhalt kann auch Unterhalt im Mangelfall sein.... der ist dann angemessen.

Wer verdient denn so viel, dass er z. B. 3 Kindern den Regelunterhalt zahlen kann ? Die Medien sind voll von Menschen, die zusätzlich Leistungen nach SGB II kriegen...

Hast du nun was greifbares, ich finde nichts, deswegen frage ich.....

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#12
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

in den 3§ steht nichts von "herumdrücken" um den Unterhatl, sondern eigentlich, dass der eigene Unterhalt des Pflichtigen nicht gefährdet werden darf... na ist ja schon mal was

Wenn hansi im Hauptjob einschläft, fliegt er raus.....
Wenn hansi kündigt, neuen Job anfängt und Ihm gekündigt wird, gefährdet er auch seinen Unterhalt und damit den Unterhalt für alle.....

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#13
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

Danke für den Tip:

"Der betreuende Elternteil erbringt den Kindesunterhalt in der Regel durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten, § 1601 BGB . Voraussetzung für den Barunterhaltsanspruch ist, dass die Kinder bedürftig sind und Ihr Ex-Mann leistungsfähig ist. Letzteres wird bestritten. In Fällen, in denen der betreuende Elternteil wesentlich mehr verdient als der barunterhaltspflichtige Elternteil werden jedoch Ausnahmen zugelassen. Dies führt dann dazu, dass Sie als betreuender Elternteil zumindest anteilig ebenfalls Barunterhalt leisten müssen. Grundsätzlich gilt dies dann, wenn Ihr Nettoeinkommen nach Abzug von Kinderbetreuungskosten mindestens doppelt so hoch ist wie das Nettoeinkommen Ihres Ex-Mannes und Ihr Ex-Mann so wenig verdient, dass er bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts weniger als seinen angemessenen Selbstbehalt behalten würde (Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 ).

Mehr wollte ich nicht wissen....

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#16
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

Ja du hast Recht, man(n) kann auch mit weniger leben, gesteht aber der Exfrau zu, so viel zu verdienen, wie sie will..... scheint mir gegen das eine oder ander Grundrecht zu verstoßen. Du hast folgendes überlesen:

" Der betreuende Elternteil erbringt den Kindesunterhalt in der Regel durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten, § 1601 BGB . Voraussetzung für den Barunterhaltsanspruch ist, dass die Kinder bedürftig sind und Ihr Ex-Mann leistungsfähig ist. Letzteres wird bestritten. In Fällen, in denen der betreuende Elternteil wesentlich mehr verdient als der barunterhaltspflichtige Elternteil werden jedoch Ausnahmen zugelassen. Dies führt dann dazu, dass Sie als betreuender Elternteil zumindest anteilig ebenfalls Barunterhalt leisten müssen. Grundsätzlich gilt dies dann, wenn Ihr Nettoeinkommen nach Abzug von Kinderbetreuungskosten mindestens doppelt so hoch ist wie das Nettoeinkommen Ihres Ex-Mannes und Ihr Ex-Mann so wenig verdient, dass er bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts weniger als seinen angemessenen Selbstbehalt behalten würde (Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 ). "

Was ja zumindest einer deiner Thesen etwas über Bord wirft:

"Es gibt keine Grenze.
Sie darf verdienen was sie möchte.
Du musst zahlen.
Wie oft willst du noch fragen, bis du es verstehst?"

ohne Begründung und wenn dann mit einer falschen.....

Wer schrieb, das hansi keinen Anwalt hat ?
Wer schrieb, dass hansi verklagt wird ?

Es ist witzig, was manche Menschen in Geschichten hinein interpretieren....

Aber Danke....

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#17
 Von 
zwei_wauzies
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

hallo
hansi nehm das kind zu dir und lass die mutter mal bezahlen , vielleicht hängt die ja auch mit ihrem anwalt unter einer decke.
wenn du dich tot arbeitest oder mit deinen hauptjob und dem nebenjob im strassenverkehr einschläfst und dabei stirbst ,kriegt sie ja auch keinen unterhalt.
schuldigung aber der mann racker sich ab, ist krank, dem kann alles passieren auf dem weg von job zu job, und die mutter liegt vielleicht mit neuen mann nur im bett herum und kümmert sich nicht um die kinder.was soll das herumgemeckere auf diesen mann.er sucht doch nur ne antwort!
mein mann kann seine rechnungen nicht decken ,zahlt und zahlt für die schulden in der ehe die seine exfrau verschuldet hat und zahlt unterhalt für die tochter(keine lust auf nichts) frau zu hause macht nichts,und wir kommen mehr schlecht als recht über die runden... der der arbeiten geht und zahlt scheint in deutschland der dumme zu sein. ich kann hansi verstehen ich denke er sucht einen ausweg , er will zahlen kann nicht, kinder aussuchen familie gründen,da sind doch immer zwei dabei,wenn s kind alt genug ist kann die mutter arbeiten gehen so wie hansi auch.warum muß er denn alleine aufkommen vielleicht möchte er sich ja auch um die kinder kümmern und kann nicht weil er schufften muß , während die frau alles geld für sich ausgeben darf und hansi steht vielleicht kurz vor dem ruin.
auch ich denke das ein mangelbedarf da ist, so schreibt man nur wenn einen alles über den kopf wächst

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#19
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
Es gibt keine Grenze.
Sie darf verdienen was sie möchte.
Du musst zahlen.


Das ist so nicht richtig!

Z.B.:

Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs.3 Satz 2 BGB - etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen - vgl. BGH FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs.2 Satz 3 BGB).

OLG Hamm – zu BGB §§ 1603 II, 1606 III in FamRZ 2003, 1964
Auch der das minderjährige Kind betreuende Elternteil kann gemäß §§ 1603 II, 1606 III BGB zum Barunterhalt herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils nachhaltig und deutlich übersteigt. Ein solches erhebliches finanzielles Ungleichgewicht liegt noch nicht bei einem rund 20 % höheren einkommen des betreuenden Elternteils vor.


Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#20
 Von 
hansi88
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 38x hilfreich)

Danke Loddar. nach so etwas suchte ich.... Das ist der Sinn dieses Forums. Danke nochmal...

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