Mein Bruder hat geteiltes Sorgerecht mit seiner Ex. Die Kinder leben bei ihr. Kontakt zum Vater besteht.
Dennoch...
- Die Schule informiert NUR die Mutter über Auffälligkeiten und Neuigkeiten. Vor 4 Jahren soll angeblich die Diagnose ADS vermutet worden sein. Durch die Klassenlehrerin. Untersuchungen beim Arzt folgten. Bisher ohne Medikation. Der Vater erfuhr nichts von alledem. Weder durch Schule, noch durch die Kindesmutter
- und die Mutter möchte die Kinder gegen Corona impfen lassen, bis vor kurzem wusste der Vater auch nichts davon. Sowohl er, als auch die Kinder wollen das nicht.
Der Vater hat zwar das Einverständnis (schriftlich) gegeben, dass sie normale Medikamente bei Erkältungen etc. verabreichen darf, um nicht jedes mal sein Einverständnis zu fordern. Auch die Handelsüblichen Impfungen sind ok. Aber von Corona Impfungen und ADS Psychopharmaka war nie die Rede.
Ist nicht die Mutter, sowie die Schule (erst recht die Schule) dazu verpflichtet beide Elternteile zu informieren? Gar der Kinderarzt, der die Diagnose ADS stellt?
Geteiltes Sorgerecht Informationspflicht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Geteilt? Inwiefern? Oder doch vielleicht gemeinsam?Zitatgeteiltes Sorgerecht mit seiner Ex :
Von der Mutter kann man die Auskunft bei gemeinsamen Sorgerecht verlangen. Notfalls gerichtlich. Mit einer Schule, einer Klassenlehrerin und einer Kinderarztpraxis kann man in der Regel einfach reden.ZitatIst nicht die Mutter, sowie die Schule (erst recht die Schule) dazu verpflichtet beide Elternteile zu informieren? :
Sie haben gemeinsames. Leben in neuen Partnerschaften und getrennten Wohnungen.
ZitatMit einer Schule, einer Klassenlehrerin und einer Kinderarztpraxis kann man in der Regel einfach reden. :
Das hat er schon vor knapp 2 Jahren mal gemacht. Sie darauf hingewiesen, dass sie AUCH ihm bescheid geben müssten, wenn was ist. Doch sie taten es nie. Sie sagten nur, dass müsste die Mutter machen. Beim Arzt kann ich das nachvollziehen. Aber die Schule müsste doch normalerweise auch den Vater anrufen, wenn sie den Verdacht auf ADS haben. Oder das Kind Probleme macht. Und wöchentlich bei ihnen anrufen, ob sich was getan hat, wird ja auch irgendwann nervig.
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Dieser Hinweis ist auch grundsätzlich richtig. Man kann doch nicht erwarten, dass die Schule einen Bericht darüber schreibt, dass eine Klassenlehrerin vor 4 Jahren vermutete, dass das Kind ADS haben könnte!? Und diesen Bericht dann auch noch von sich aus dem Vater übermittelt, obwohl diese Gedanken einer Lehrerin keinerlei rechtliche Relevanz haben. Das ist doch völlig unrealistisch. Das sind nun mal Dinge, die man im persönlichen Gespräch erfährt oder klärt. Und dafür muss man selbst mal zur Schule hin oder Kontakt aufnehmen mit der Lehrerin, die diese Vermutung hatte.ZitatSie sagten nur, dass müsste die Mutter machen. :
Und wenn die Lehrerin einen nicht ins Boot holen will, dann hätte man den Informationsanspruch schon seit Jahren bei der Mutter einfordern können. Fragt sich nur worüber, denn nach der Sachverhaltsschilderung liegen alle Informationen bereits vor.
Das sehe ich anders. Es ist schon fraglich, ob die Schule dahingehend überhaupt eine Mitteilungspflicht an auch nur einen der beiden Elternteile hat. Überhaupt ist die Schule wohl nicht dazu verpflichtet (oder dazu befähigt), solche Verdachtsdiagnosen zu stellen.Zitat:Aber die Schule müsste doch normalerweise auch den Vater anrufen, wenn sie den Verdacht auf ADS haben.
Ob es Anzeigen für ADS gibt, das erkennt ein guter Vater im Alltag mit dem Kind (Umgangswochenenden), erfährt er im Gespräch mit dem Kind und vermutet er hinter Leistungsschwächen des Kindes (wenn es diese denn überhaupt gab).
Anscheinend ist ja auch beides nicht erfolgt. Die Mutter muss dem Vater wohl sämtliche ihrer Gedanken mitteilen, die über das Planungsstadium noch lange nicht hinaus sind. In erster Linie muss die Mutter vor allem dann den Vater informieren, wenn eine Entscheidung ansteht und er zustimmen soll. Was ADS betrifft, kann man sich darüber streiten, ob das für die Entwicklung des Kindes auch ohne (medikamentöse) Therapie so erheblich ist, dass der Vater eingeweiht werden sollte. Die Corona-Impfung hingegen erfolgt ja nun anlassbezogen und da gibt es im Vorfeld nichts, worüber die Mutter den Vater informieren könnte, selbst wenn sie wollte.Zitat:Aber von Corona Impfungen und ADS Psychopharmaka war nie die Rede.
Wie alt sind die Kinder? Was ist aus der ADS-Diagnose geworden? Hat das Kind erhebliche Probleme im Alltag, bei den Hausaufgaben oder in der Schule? Wie hat der Vater denn dann doch von diesen Themen erfahren?
Der Arzt hat ganz sicher nicht die Pflicht, von sich aus nach jedem Besuch des Kindes bei ihm den Vater anzurufen und diesem zu berichten. Unter Umständen wäre dem Arzt das sogar verboten! Abgesehen davon, dass der Kinderarzt für eine Diagnose wie ADS vermutlich sowieso nicht der richtige Ansprechpartner wäre. Das macht aber alles nichts, da der Vater sich mit seinen Fragen doch ganz einfach an die Mutter wenden kann.
Und da beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, und Kontakt zum Vater besteht, kann die Mutter doch dem Vater Neuigkeiten und Auffälligkeiten mitteilen. Es wird nicht um jede Woche gehen und das mit ADS vor 4 Jahren war mal ein Verdacht einer Lehrerin--- und weiter ergab sich nichts? Was hat der Kinderarzt damit zu tun?ZitatDie Schule informiert NUR die Mutter über Auffälligkeiten und Neuigkeiten :
Sie müssen es auch nicht. Sie sind kein Elternersatz.ZitatDas hat er schon vor knapp 2 Jahren mal gemacht. Sie darauf hingewiesen, dass sie AUCH ihm bescheid geben müssten, wenn was ist. Doch sie taten es nie. :
Warum sollte der Vater das tun?ZitatUnd wöchentlich bei ihnen anrufen, ob sich was getan hat, wird ja auch irgendwann nervig. :
Aktuell gehts wohl um die CoVid-Impfungen?
Vielleicht fragt ja in diesem Fall der Arzt nach dem Einverständnis des Vaters, wenn die Kinder das selbst nicht wollen?
Wenn die Kommunikation zwischen den Eltern nicht klappt, dann ist das deren Problem. Es ist nicht Aufgabe der Schule, ständig bei allen Kindern juristisch nachzuhalten, wem sie welche Infos geben darf und wem nicht. Auch wenn die Eltern zusammen leben wird die Schule bei Informationsbedürfnis immer nur ein Elternteil informieren.
wirdwerden
Jeglicher Rechtsanspruch (§ 1686 BGB) auf „Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder" basiert auf berechtigtem Interesse.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten.
Als sorgeberechtigtes Elternteil hat man die Möglichkeit direkt die Schule, Ärzte etc. anzuschreiben. Diese sind zur Auskunft verpflichtet, da der Elternteil sorgeberechtigt ist. Von sich aus informieren, muss die Schule im Übrigen nicht, nur auf Verlangen Ausgunft geben.
Laut deiner Schilderung, sollte der Vater nochmal bei der Schule nachhaken.
Kann die gewünchte Information beim Umgang mit dem Kind eingeholt werden, besteht darüber hinaus auch kein Auskunftsrecht. --> z.B. nachfragen oder im Elternheft/Hausaufgabenheft nachlesen.
Das berechtigte Interesse fehlt übrigens, wenn mit der Auskunft Zwecke verfolgt werden, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind (z. B. Herstellung eines abträglichen Kontakts) oder wenn das Auskunftsrecht zur Überwachung des anderen Elternteils missbraucht werden soll.
Vorausgesetzt es bestünde also ein Rechtsanspruch, sollte man sich über Umfang und Regelmäßigkeit klar sein.
- Berichte sollen einen groben Überblick über das Leben des Kindes bieten, nicht aber eine detaillierte Schilderung des gesamten Tagesablaufs (OLG Frankfurt, Beschluss 6 UF 193/11)
- eine unablässige Unterrichtung über die schulischen Leistungen des Kindes ist nicht geschuldet (OLG Naumburg, Beschluss 8 UF 225/99)
- ein Tagebuch über die Lebensführung des Kindes kann nicht verlangt werden (OLG Koblenz, Beschluss 13 UF 609/01)
- eine Unterrichtung im 14tägigen Turnus ist nicht geschuldet (LG Brandenburg, 9 UF 87/07)
- Auskunft ist nicht zur Kontrolle der Sorgerechtsausübung geschuldet; eine solche Auskunft ist daher nur über die Gesamtverhältnisse des Kindes zu erteilen, nicht über Einzelfragen (OLG Frankfurt, 3 UF 194/01)
- Häufigkeit: I.d.R. wird ein halbjährlicher Zeitabstand angemessen sein (BayObLG FamRZ 96, 813).
Was die Impfvollmachten angeht: Was die minderjährigen Kinder hier möchten ode rauch nicht ist hier unerheblich. Die die Einwilligung des Vaters oder aber eine gerichtliche Entscheidung wäre hier notwendig gewesen. Das Gericht hätte hier dem Kindeswohl entsprechend entschieden.
-- Editiert von User am 26. September 2022 12:58
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