Folgende Situation.
Meine neue Freundin die demnächst bei mir einzieht ist Unterhaltspflicht ihren zwei Kids (6 und 8) gegenüber.
Laut der Düsseldorfer Tabelle könnte sie mir ihrem Gehalt nur einen Teil bezahlen von dem Beitrag den den Kindern zusteht. Für beide wäre das dann ca. 530 Euro. Zustehen würde den Kindern aber 804 Euro. Wer bezahlt dort die Differenz? Springt hier der Staat ein?
Grundlegende Fragen zum Kindesunterhalt.
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nun, dann muss man erst einmal rechnen. Der Selbstbehalt der Mutter kann sich reduzieren, wenn sie mit jemandem zusammen lebt. Im übrigen kann die Unterhaltsvorschußkasse (darlehensweise) einspringen. Die Ansprüche der Kinder sollten von einem Fachmann ausgerechnet werden.
wirdwerden
Der gesetzliche Mindestunterhalt für ein Kind der 2. Altersstufe (6-11) beträgt 345,50 € (Zahlbetrag). Wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist, können ihr mglw. auch fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden.
-- Editiert von User am 8. Juli 2023 16:21
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ZitatDer gesetzliche Mindestunterhalt für ein Kind der 2. Altersstufe (6-11) beträgt 345,50 € (Zahlbetrag). Ist die Mutter leistungsfähig? :
Die Mutter hat ein netto Gehalt von 1800 Euro im Monat.
Wenn sie jetzt einen besserbezahlten Job annimmt, bekommt das Jugendamt dann bescheid? Oder kann das nur durch den Kindsvater beantragt werden?
Der gesetzliche Mindestunterhalt beträgt seit dem 01.01.2023 monatlich 377 €.
Mit einem Nettoeinkommen aus Vollzeit über 1.800 €, ist die Mutter nur eingeschränkt leistungsfähig, kann also nur die Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen und dem Selbstbehalt (idR 1370 €, aber änderbar) an Unterhalt aufbringen.
Der Vater kann die Mutter entweder selbst mit einer Forderung konfrontieren, einen Rechtsanwalt beauftragen oder das Jugendamt in verschiedenen Formen (Beistandschaft / Beratung / Unterhaltsvorschuss).
Existiert ein Titel und kann dieser nicht bedient werden, muss man den Gläubiger um eine neue Vereinbarung bitten, anderenfalls einen gerichtlichen Abänderungsantrag stellen.
Über verbesserte Verhältnisse sollte man ebenfalls den Gläubiger informieren.
ZitatDer gesetzliche Mindestunterhalt beträgt seit dem 01.01.2023 monatlich 377 €. :
Sorry, ich hatte versehentlich die Datei mit der Tabelle von 2022 geöffnet.
ZitatMit einem Nettoeinkommen aus Vollzeit über 1.800 €, ist die Mutter nur eingeschränkt leistungsfähig, kann also nur die Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen und dem Selbstbehalt (idR 1370 €, aber änderbar) an Unterhalt aufbringen. :
Da schließt man sich sofort der Mangelfallberechnung des Jugendamtes an. Verweis auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit mit Hinzurechnung von fiktiven Einkünften? Bei Vätern (fast) immer, bei Müttern nicht....
Ich habe explizit die (mögliche) Vollzeit der Mutter erwähnt und meine weitere Antwort in der Annahme selbiger vervollständigt. Sofern unzutreffend, wäre auf Vollzeit hochzurechnen oder die Verletzung der Erwerbsobliegenheit zu prüfen.
Mit jedwedem Mutter-Vater-B-Bingo bist du bei mir an der falschen Adresse.
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