Häusliche Gewalt - vierjähriges Kind in die Obhut eines mehrfach vorbestraften Gewalttäters?

22. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
mainhatten
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Häusliche Gewalt - vierjähriges Kind in die Obhut eines mehrfach vorbestraften Gewalttäters?

Dürfen Gewaltverbrecher, nachdem sich das Opfer endlich aus der Gewalt befreien konnte, das alleinige Sorgerecht fpr zwei kleine Kinder bekommen.

Darf ein vierjähriges Kind in die alleinige Obhut eines mehrfach vorbestraften Gewalttäter übergeben werden, obwohl nichts gegen die Erziehunhsfähigkeit der Mutter spricht?

Darf ein Elternteil mit Hilfe von Richtersprüchen das Kind ( die Kinder ) entfremden?

Warum wartet ein Richter "ewig" auf die Stellungnahme des jugendamtes, bevor er Entscheidungen trifft, um dann doch ein Fehlurteil zu sprechen?

Vielleicht gibt es hier Meinungen.

Gruß mainhatten

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
LarsG
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

dem richter selbst bleibt nichts anderes übrig, wenn er sich ein unabhängiges bild machen soll. wenn du aber beweise vorlegst, (glaubwürdige) zeugen usw., wird es schneller gehen. was man auch tun kann wäre, sich die kinder schnappen und ab ins frauenhaus...
ich bin in solch einer family aufgewachsen. mein tipp: beim nächsten noch so kleinen anlass die polizei rufen...

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#2
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 458x hilfreich)

Hallo mainhatten,
so allgemein kann ich dazu nichts schreiben.
Könntest du diesen Fall etwas ausführlicher beschreiben?


-----------------
"LG Anny D.Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt."

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#3
 Von 
jurafreak
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich schließe mich Anny an, hier sind ausführliche Informationen erforderlich.

Grundsätzlich wird bei der Sorgerechtfrage geprüft, bei wem die Kinder am besten aufgehoben sind, hier spielen z.B. Gründe wie Berufstätigkeit usw. eine Rolle. Das Gericht kann bei Vorstrafen und dergleichen natürlich davon ausgehen, dass das Kindeswohl gefährdert ist und wird somit vorrangig dem anderen Elternteil das Sorgerecht zusprechen. Jedoch ist dies mE vom Einzelfall abhängig und kann so pauschal nicht gesagt werden (kommt mit Sicherheit auch auf die Schwere der Straftaten an). Das ein Familiengericht in Deutschland - wie Sie es andeuten - völlig willkürliche Fehlurteile ausspricht, kann ich mir jedoch beim besten Willen nicht vorstellen und es gibt andernfalls auch noch die nächste Berufungsinstanz.

MlG

-- Editiert von jurafreak am 23.10.2005 22:44:04

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#4
 Von 
mainhatten
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Ja, die Berufstätigkiet, das ist es was die Richter FÜR den Täter herausgearbeitet haben, durch alle Instanzen. Was ist mit usw. gemeint?

Folgendes war ihnen nicht wichtig:

Das Förderungsprinzip wobei geprüft werden muss welcher Elternteil dem Kind vermutlich die besseren Entwicklungschancen bieten kann, wer es mehr unterstützen wird, besser betreuen und angemessener versorgen kann, wer insgesamt über die so genannten besseren Fürsorgestrategien verfügt.

Die Bindungen des Kindes an seine Eltern bzw. andere wichtige Bezugspersonen

Das Kontinuitätsprinzip, wobei dieses die größtmögliche Konstanz in der bisherigen Lebenswelt mit Aufrechterhaltung der Erziehung, Beziehung und dem sozialen Umfeld beinhaltet. Für ein Kind, das von Trennung und Scheidung betroffen ist, ist es sehr wichtig, dass die gewachsenen emotionalen und sozialen Bindungen zu den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen so weit wie möglich erhalten bleibt.

Der Wille des Kindes, wobei dieses Kriterium alters- und entwicklungsgemäß gewichtet werden sollte.

Zitat:
Das ein Familiengericht in Deutschland - wie Sie es andeuten - völlig willkürliche Fehlurteile ausspricht, kann ich mir jedoch beim besten Willen nicht vorstellen und es gibt andernfalls auch noch die nächste Berufungsinstanz. Zitatende

Wie gesagt, die Instanzen sind durch. Das Fehlurteil wurde nie wieder korrigiert.

Hierauf und nur hiermit begründete der Richter sein Fehlurteil:

Regelung der elterlichen Sorge:

Familie X. ist dem Kreisjugendamt bereits seit vielen Jahren bekannt. Seit langer Zeit war die familiäre Situation gekennzeichnet, einerseits durch massive Gewalttätigkeiten des des Vaters gegenüber der Mutter und andererseits durch deren beiden Alkoholmissbrauch. Aufgrund der Einsicht, ihres Problems, entschloss sich Frau X, zu einer Therapie in Bad. X. Nach Beendigung dieser entschloss sich Frau X, nicht mehr zu ihrem Gewalttätigen Ehemann zurückzukehren, sondern sich vielmehr eine Wohnung in einiger Entfernung zum bisherigen Wohnort zu nehmen.

Von ihren Trennungsabsichten informierte sie ihren Mann bis zuletzt nicht, Darstellungsgemäss fürchtete sie Nachstellungen durch ihn. Aus dem gleichen Grund erbat uns Frau X, dass ihr Wohnort vor dem Vater geheim gehalten wird.

Beim Gespräch am 13.12. informierte mich Herr X, dass er seit geraumer Zeit den Aufenthaltsort und die Telefonnummer der Mutter trotzdem kenne, da seinem Anwalt über das Familiengericht z.B. der Beschluss vom 8. November 2004 und das Schreiben der Mutter an Herrn Richter X vom 27.10.2004 übersandt wurde.

Beide Eltern haben beantragt, dass die elterliche Sorge jeweils auf Sie alleine übertragen wird. Herr X. möchte, dass die Kinder bei ihm im bisher ehelichen Haus verbleiben, Frau X. möchte die Kinder zu sich holen.

In der Anhörung vor dem Familiengericht am 9. Februar 2004 hatten sich die Eltern darauf geeinigt, dass die Oma mütterlicherseits während der Abwesenheit der Mutter und des Vaters die Kinder bei sich betreuen und eine ambulante therapeutische Hilfe annehmen wird. Der Vater befand sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft in der JVA, die Mutter sah ihrem Krankenhausaufenthalt entgegen. Am 01.10.2004 informierte Frau X. mich telefonisch, ihren Mann über ihre Trennungsabsichten informiert zu haben.

Dieser habe daraufhin geäussert, sowohl die Kinder als auch sie und schliesslich sich selbst umbringen zu wollen. In Zusammenwirken mit der Polizeiinspektion wurden deshalb am selben Tag die Kinder bis zur Klärung der Situation im Kinder- und Jugendheim untergebracht. Der Vater bestritt, sich in der Weise wie von der Mutter dargestellt geäussert zu haben. Auf Anraten des Kreisjugendamtes legte der Vater am 06.10.2004 ein nervenärztliches Attest vor, welches zum Ergebnis kam, dass zum Untersuchungszeitpunkt eine aktuell bestehende Fremdgefährdung betreffend der Ehefrau und Kinder sowie eine Selbstgefährdung nicht bestehe.

Am 13.10.2004 wurden die Kinder mit Zustimmung des Familienrichters vom Vater aus dem Kinderheim abgeholt und halten sich seither wieder bei ihm auf. Weitere familiengerichtliche Massnahmen wurden seitens des Familiengerichtes nicht für erforderlich gehalten ( Mitteilung vom 14.10.2004, Az ).

Am 15.10.2004 fand ein Hausbesuch zur Sachstandklärung beim Vater statt. Bei diesem Termin waren die häuslichen Verhältnisse geordnet und sauber. Herr X. gab an, mit seiner Schwester, vereinbart zu haben, dass diese ihn regelmässig bei der Haushaltsführung unterstützt.

Dies wurde von der Tante, mir gegenüber bestätigt. Im Rahmen der Sachstandsklärung am 01.10.2004 war im Haushalt eine große Unordnung aufgefallen. Nach Darstellung des Vaters war diese jedoch insbesondere aufgrund der Hausdurchsuchung durch die Polizei wegen der im Raum stehenden Vorwürfe hervorgerufen worden.

Beim Hausbesuch am 13.12.2004 waren die häuslichen Verhältnisse augenscheinlich in unverändert geordnetem Zustand. Herr X. berichtete, dass seine Schwester alle 2 Wochen für einige Tage komme, um ihn beim Putzen der Wohnung, beim Kochen und auch bei der Betreuung der Kinder zu unterstützen. Im Übrigen übernehme er die Haushaltsführung und die Versorgung der Kinder überwiegend alleine. Herr X. gab an, morgens die Kinder für die Schule bzw. Vorschule fertig zu machen, ihnen Frühstück zu machen, Brotzeit mitzugeben etc. Anschliessend verrichte er nötige Arbeiten im Haus und begebe sich sodann in die Werkstatt. Herr X. bezieht Arbeitslosengeld und betreibt ein selbstständiges Kleingewerbe (Holzhandel, Schnittholz, Treppen). Er sei flexibel in seiner Arbeitszeit. Hausarbeiten wie Kochen und Waschen könne er übernehmen.

Mittags kommen die Kinder mit dem Bus nach Hause. Der Mittlere von den drei Buben, der die 3. Klasse der Volksschule besucht, kommt um 13.30 Uhr, der Große, der in der 7. Klasse der Realschule ist, kommt um 14.30 Uhr, der Kleine, der die SVE der Lebenshilfe besucht kommt um 16.10 Uhr.

Aufgrund der Anzeige seiner Frau, wegen Körperverletzung, steht noch eine Verhandlung aus.

Auf Nachfrage äusserte Herr X., dass der Termin noch nicht feststehe, wahrscheinlich im Februar 2005 stattfinde. Sein Anwalt habe ihm gegenüber die Meinung vertreten, er könne evtl. noch mit einer Bewährungsstrafe davonkommen.

Ebenfalls im Haushalt des Vaters wohnhaft ist der erwachsene Sohn, der als Zimmerergeselle arbeitet. Dieser helfe mitunter im Betrieb mit, habe eine gute Beziehung zu seinen Brüdern, sei aber viel unterwegs.

Die ebenfalls erwachsene Tochter studiert Pharmazie in Regensburg und komme etwa jedes 2. Wochenende nach Hause. Nach den Kontakten zwischen Mutter und Kindern befragt, äußerte Herr X, die Mutter rufe täglich an, meist zwischen 17.00 und 18.00 Uhr. Er lasse die Kinder aber nicht - alleine mit der Mutter telefonieren.

Der Kleinste telefoniere jeweils nur kurz mit der Mutter, Der Mittlere Bub sei schlecht auf sie zu sprechen und telefoniere gar nicht mit ihr. Er habe erkannt, dass es ihm beim Vater besser gehe. Der “ Große “ spreche nicht mit der Mutter, wenn der Vater dabei sei.

Persönliche Kontakte mit der Mutter hätten noch nicht stattgefunden. Sie habe ihm oder den Kinder gegenüber noch nie einen Besuchswunsch geäußert.

Herr X. gab an, mit einem begleitenden Umgang einverstanden zu sein. Wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die elterliche Sorge übertragen würde, sei er auch damit einverstanden, dass die Kinder die Mutter besuchen, da er dann die Garantie dafür habe, daß ihm die Kinder wieder zurückgegeben werden müssen.

Befragt nach den Vorstellungen der Kinder äusserte Herr X., Die beiden jüngeren Brüder hätten gesagt, sie wollten die Mutter vielleicht besuchen, jedoch nicht zu ihr umziehen.

Die Vorstellungen des großen Buben ( 12 Jahre alt ) seien ihm unklar, er halte diesen für unentschlossen. Kontakte zwischen den Kindern und der Oma mütterlicherseits fänden eher selten statt, die Kinder hätten danach kein Bedürfnis. Die Oma hätte unlängst ein Nikolauspäckchen vorbeigebracht.

Auch die Mutter habe ein Nikolauspäckchen mit lauter Süßigkeiten geschickt. Dies gebe er nur nach und nach an die Kinder heraus, da der Verzehr der Süßigkeiten auf einmal ungesund sei und dazu führen würde, dass die Kinder bei den Mahlzeiten nicht ausreichend essen.

Im Folgenden fand ein Gespräch ohne den Vater, zunächst mit dem größeren Buben statt. Auf Nachfrage äußerte dieser, dass es ihm beim Vater gut gehe und die Tante ab und zu käme und im Haushalt helfe. Befragt zu den Kontakten mit der Mutter äußerte er, dass er nicht mit ihr telefonieren wolle, da der Vater daneben stehe. Er würde gerne mit der Mutter telefonieren, wenn der Vater nicht zuhöre. Dies habe er ihm gesagt, der Vater habe aber nicht zugehört.

Ich befragte das Kind nach seiner Einstellung zu den Wünschen der Eltern, jeweils alle Kinder zu sich zu nehmen.

Er äußerte klar und deutlich, dass er lieber zur Mutter und bei dieser wohnen möchte. Er vermisse sie und sei „lieber bei Mami“. Einen Wohnortwechsel und einen Verlust des hiesigen Lebensumfeldes und der Freunde nehme er dafür gern in Kauf. Er bat mich jedoch, dies dem Vater nicht zu sagen, da er den Vater nicht verletzen wolle. Er befürchte, dass der Vater dann eine zeitlang nicht mehr so viel mit ihm sprechen würde.

Meine Nachfrage, ob der Vater ihn möglicherweise auch schlagen würde, verneinte er jedoch entschieden. Nun wurde der mittlere Bub zum Gespräch dazugeholt. Bzgl. der Kontakte mit seiner Mutter brachte er vor, nicht mit ihr telefonieren zu wollen, da sie immer das gleiche sage. Meine Nachfrage, was dies denn sei, konnte er zunächst nicht beantworten, mit Hilfe von seinem anwesenden größeren Bruders, berichtete er schließlich, die Mutter würde ihnen immer wieder versichern, sie habe sie lieb und sie kämen bald zu ihr.

Der “ Mittlere ” äußerte jedoch klar, die Mutter besuchen zu wollen und äußerte eindeutig, „auf alle Fälle“ bei der Mutter wohnen zu wollen.

Auf meine Nachfrage, wie sein Entschluss für den Vater sei, äußerte er, dass der Vater wohl traurig und beleidigt sein würde, das wolle er nicht, er wolle den Vater nicht verletzen. Auch der “ Mittlere ” verneinte ganz entschieden, dass eine mögliche Reaktion des Vaters darin bestehen könne, die Kinder zu züchtigen.

Beide Kinder äußerten, dass sie den Vater gerne besuchen möchten, wenn sie bei der Mutter wohnen. Eine weitere Nachfrage ergab, dass sie zur Oma mütterlicherseits keinen Kontakt mehr haben, diesen gerne wünschen würden, der Vater dies jedoch nicht gestattet.

Ich versuchte den Kindern klarzumachen, dass ihre Entscheidung, bei der Mutter wohnen zu wollen in meiner Stellungnahme auftauchen wird, vor Gericht erwähnt werden wird und so dem Vater früher oder später bekannt werden wird und bekannt werden muss.

Beide Kinder baten darum, dass dies so spät wie möglich sein solle, damit der Vater nicht traurig sei und sich die Stimmung im Hause nicht verschlechtere. Eine Befragung des jüngsten Sohnes fand aufgrund des Alters nicht statt.

Am 21.12.2004 fand auf Wunsch des Vaters ein kurzes Gespräch mit diesem und Fden beiden jüngeren Brüder, im Kreisjugendamt statt. Herr X. berichtete, dass der Bub noch einmal mit mir sprechen wollte, um seine Aussage zu berichtigen. Er, habe sich am 13.12. von dem großen Bruder unter Druck gesetzt gefühlt und deswegen gesagt, künftig bei der Mutter wohnen zu wollen. Er wolle stattdessen beim Vater bleiben. Der Bub bestätigte dies mir gegenüber. Der Kleine äußerte plötzlich, nicht zur Mutter zu wollen.

Im Schreiben des Landratsamtes wird von zwei persönlichen Treffen mit Frau X. berichtet. Dort berichtete sie, wöchentlich einen Abend eine Selbsthilfegruppe zu besuchen. Sie erweckte den Eindruck stabil zu sein. Sie bewohnt eine 90 qm große Mietwohnung, in der zum Gesprächszeitpunkt alle Räume bereits bewohnbar waren, jedoch weiter renoviert wurden. Von den räumlichen Verhältnissen her, scheint eine Aufnahme der Kinder geeignet.

Der große Bub, würde ein eigenes Zimmer bewohnen,die beiden Kleine, ein Zimmer gemeinsam. Frau X. bezieht Sozialleistungen und erhält angabegemäß Unterstützung durch ihren Freund. Frau X. übersendet an das Kreisjugendamt mtl. ihre Untersuchungsergebnisse bzgl. der Leberwerte. Eine Rücksprache mit dem hiesigen Gesundheitsamt ergab, dass sich diese absolut im Normbereich bewegen und sehr dafür sprechen, dass Frau X. alkoholabstinent lebt.

Gleichzeitig informierte die Ärztin des Gesundheitsamtes, dass die Rückfallswahrscheinlichkeit in den ersten 6. Monaten nach einer Alkoholtherapie am höchsten ist. Somit scheint es wahrscheinlich, dass Frau X. die Therapie und Nachsorge bisher sehr erfolgreich gemeistert hat. Eine Garantie dafür, dass der Therapieerfolg auf Dauer gesichert ist, gibt es selbstverständlich sowieso nicht.

Eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht am 14.12.04 bzw. 05.01.05 ergab keine Erkenntnisse hinsichtlich des Verhandlungstermins vor dem Landgericht gegen Herrn X. wegen gefährlicher Körperverletzung und der evtl. zu erwartenden Strafe. Es war zu erfahren, dass ein Sachverständigengutachten über Herrn X. eingeholt wird, bzgl. Seiner Schuldfähigkeit nach § 63, welches Anfang Februar erwartet werde. Mit einem Verhandlungstermin sei ab März 2005 zu rechnen.

Zusammenfassende Bewertung. Vorschläge an das Familiengericht:

Obwohl es die Möglichkeit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung gibt, kann es erforderlich werden, dass das gemeinsame Sorgerecht durch das Familiengericht aufgehoben und zugunsten eines Elternteils geregelt werden muss, insbesondere dann, wenn das Konfliktniveau zwischen den Eltern sehr hoch ist und anhaltende Feinseligkeiten bestehen. Nachdem die Eltern keine einvernehmliche Lösung zur Frage der elterlichen Sorge gefunden haben, gilt es nun für eine familiengerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht folgende Gesichtspunkte einer genauen Betrachtung bzw. Abwägung gegeneinander zu unterziehen:

Insbesondere folgende Gründe können die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich machen:

Mangelnde Kooperationsfähigkeit der Eltern

Gleichgültigkeit eines Elternteils

Ungünstige Wohn- bzw. Lebensverhältnisse eines Elternteils

Geringe oder mangelnde Eignung zur Pflege und Erziehung des Kindes

Gewalttätigkeiten der Eltern gegeneinander

Wille des Kindes

Im vorliegenden Fall scheint die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dringend veranlasst, allein schon aufgrund der mangelnden Kooperationsfähigkeit der Eltern und der in der Vergangenheit aufgetretenen Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber der Mutter.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern dazu fähig sind, miteinander zu kommunizieren und kooperieren und so die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. In ihren jeweiligen Anträgen auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge bringen beide Elternteile dies auch sehr deutlich zum Ausdruck.

Entscheidend für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil sind folgende Kriterien:

Das Förderungsprinzip wobei geprüft werden muss welcher Elternteil dem Kind vermutlich die besseren Entwicklungschancen bieten kann, wer es mehr unterstützen wird, besser betreuen und angemessener versorgen kann, wer insgesamt über die so genannten besseren Fürsorgestrategien verfügt.

Die Bindungen des Kindes an seine Eltern bzw. andere wichtige Bezugspersonen

Das Kontinuitätsprinzip, wobei dieses die größtmögliche Konstanz in der bisherigen Lebenswelt mit Aufrechterhaltung der Erziehung, Beziehung und dem sozialen Umfeld beinhaltet. Für ein Kind, das von Trennung und Scheidung betroffen ist, ist es sehr wichtig, dass die gewachsenen emotionalen und sozialen Bindungen zu den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen so weit wie möglich erhalten bleibt.

Der Wille des Kindes, wobei dieses Kriterium alters- und entwicklungsgemäß gewichtet werden sollte.

Eine Abwägung der genannten Kriterien und daraus folgende Entscheidung für die Übertragung der elterlichen Sorge gestaltet sich sehr schwierig.

Bereits im Gutachten der PGB zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Bindungen der Kinder an die Eltern, welches dem Amtsgericht am 20.11.1999 vorgelegt wurde, kommt die Gutachterin zum Ergebnis, dass beide Eltern grundsätzlich erziehungsfähig sind, es allerdings aufgrund ungelöster Partnerkonflikte ein latentes Risiko für Eskalationen ( Gewalttätigkeit des Herrn X. und deren, zumindest Zeitweise betriebenen Alkoholmissbrauch) gebe.

Das Familiengericht kam am 28. September 2000 zu dem Ergebnis, das familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst seien, dass Jugendamt aber mit Einwilligung der Eltern eine Beratung und Hilfe anbieten möge. In den folgenden Jahren kam es weiterhin zu Gewaltausbrüchen. Gegen die angebotene Hilfe des Kreisjugendamtes verwehrten sich die Eltern. Sie gaben immer wieder zu verstehen, dass sie eine Einmischung nicht wünschten und ihre Probleme allein lösen könnten. Ein Problembewusstsein war bei beiden Eltern nicht erkennbar oder aber nicht so stark, dass es dazu geführt hätte, Hilfe von außen anzunehmen, um an einer dauerhaften Verbesserung und Befriedigung der Partnerschaft und der Gesamtfamiliensituation zu arbeiten. Das Jugendamt wurde erst wieder tätig, wenn die Situation eskalierte und Nachbarn oder die Polizei das Kreisjugendamt in Kenntnis setzen. Der Fähigkeit beider Eltern aber somit in der Vergangenheit in der Weise eingeschränkt, dass wenig Bereitschaft zu erkennen war zum Ausgleich der eigenen Probleme mit anderen zusammenzuarbeiten und fachliche Hilfe anzunehmen.

Bei einem Verbleib der Kinder beim Vater ist meines Erachtens zu erwarten, dass dieser die äußere Versorgung der Kinder zumindest im ausreichenden Maß sicherstellen wird. Hierbei kann er auf die Hilfe durch seine Schwester, teilweise auch seiner Eltern und der beiden erwachsenen Geschwister zurückgreifen.

Das Einfühlungsvermögen des Vaters in die emotionalen Bedürfnisse der Kinder scheint dagegen eingeschränkt. Es wird zum einen dadurch deutlich, dass Herr X. in zurückliegenden Konfliktsituationen mit seiner Frau diese immer wieder mit extremer Gewalttätigkeit beantwortete.

Es soll in diesem Zusammenhang auf zumindest einen polizeilich dokumentierten Fall von Kindesmisshandlung des Vaters gegenüber dem größeren Bub verwiesen werden (Az. /03). Am 13.12.03 wurde dieser mehrmals von Herrn X. im Keller des Hauses mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und anschließend für ca. 10 Minuten in einen dunklen Felsenkeller gesperrt, da er sich weigerte mit dem Vater in den Wald zu gehen um Holz zu sägen. Von der Polizei wurden Rötungen der rechten Wangenseite, Kratzer auf der rechten Nasenseite und eine Verletzung der Unterlippe sowie Verletzungen am linken Handgelenk und Unterarm, außerdem Blutstropfen, offensichtlich verursacht durch Nasenbluten im Keller dokumentiert.

Bzgl. der Bindung der Kinder an die Mutter scheint Herr X. kaum Bindungstoleranz aufzuweisen, Telefonate der Kinder mit der Mutter werden meist überwacht. Eine aktive Förderung zumindest der Telefonkontakte zwischen Kindern und Mutter ist seitens Herrn X. überhaupt nicht zu erkennen.

Im Gegenteil, er berichtete, dass er bei Anrufen der Mutter nicht extra im Haus nach den Kindern suche, wenn diese sich nicht unmittelbarer Nähe des Telefons befänden.

Seitens der Mitarbeiter des Kinderheimes wurde beobachtet, dass die Kinder gegenüber dem Vater ein respektvolles, eher aber distanziertes Verhalten zeigen. Vor allem treffe dies auf den größten der Drei zu. Seine Besuche während der Zeit der Unterbringung der Kinder nützte der Vater hauptsächlich zu Gesprächen mit den dortigen Erziehern, wobei er insbesondere häufig die Mutter kritisierte. Spielerischen Kontakt mit den Kindern nahm er nicht auf, der Größte musste dem Vater täglich berichten, was passiert sei und ob die Mutter angerufen habe.

Insgesamt war den Berichten zu entnehmen, dass die Kinder gegenüber dem Vater ein Verhalten zeigten, dass auf ein unsicheres und vermeidendes Bindungsverhältnis hindeutet.

Die Aussage des größten Bubes und die ursprüngliche Aussage des Mittleren hinsichtlich ihres zukünftigen Wohnortes bestätigt dies.

Während der Größere seine Aussage, auf jeden Fall zur Mutter zu wollen von niemand in Frage gestellt wurde, änderte der Mittlere seine Aussage in Gegenwart des Vaters.

Angeblich habe er sich von seinem größeren unter Druck gesetzt gefühlt. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar.

Ich halte es eher für denkbar, dass die Kinder dem Vater vom Gespräch mit mir erzählten und sich der “ Mittlere” mit seiner zweiten Aussage, doch beim Vater bleiben zu wollen, diesem verpflichtet fühlte.

Die Bitte der Kinder an mich, dem Vater möglichst bis zum Gerichtstermin nichts von ihren Aussagen zu erzählen, untermauert dies ebenfalls.

Bei der Aussage des Kleinsten, ebenfalls im Beisein des Vaters getroffen - bei diesem bleiben zu wollen, sollte berücksichtigt werden, dass er gerade eben erst 5 Jahre alt geworden ist.

Hinsichtlich des Kontinuitätsprinzips würde ein Verbleib beim Vater den Erhalt des bisherigen Wohnumfeldes und der schulischen Bezüge bedeuten. Laut Aussage des Größten, ist dies für ihn nicht so wichtig, mit der Einschulung des Kleinsten und dem Ende der Grundschulzeit des Mittleren - ist ein Wechsel dieser Bezugsgruppe in absehbarer Zeit sowieso zu erwarten.

Die Beziehungen zu den älteren Geschwistern sind aufgrund der überwiegenden Studien - der bedingten Abwesenheit der Tochter und der ebenfalls nicht so intensiven Kontakte zum erwachsenen Bruder - nicht von vorrangiger Bedeutung.

Kontakte der Kinder zur Großmutter mütterlicherseits werden offenbar vom Vater nur beschränkt zugelassen. Insgesamt scheint mir das Thema der Kontinuität in den Lebensbezügen im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung zu sein.

In der Vergangenheit betonte auch Herr X. immer wieder, dass die Mutter sich vorbildlich um die Kinder gekümmert habe und im Übrigen der häusliche und der Ehefriede aufs Beste wieder hergestellt waren.

Somit sind keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, an der Fähigkeit der Mutter, die äußere Betreuung und Versorgung der Kinder sicherzustellen, zu zweifeln. Die neue Wohnung der Mutter scheint für eine Aufnahme der Kinder geeignet.

Im bereits mehrfach zitierten PGB - Gutachten auf Seite 32 wird die Mutter als Hauptbindungsperson beschrieben.

Bei ihren Besuchen im Kinderheim während der Unterbringung der Kinder konnten die Mitarbeiter beobachten, dass Frau X. auf die Kinder zugehe und viel mit ihnen spiele. Der Kontakt zwischen Kindern und ihr sei herzlicher als mit dem Vater. Sie habe nicht über den Vater geschimpft, stattdessen viel von sich erzählt. Insgesamt deutete die Interaktion zwischen Kinder und Mutter eher auf eine sichere Bindungsqualität hin.

Hinsichtlich des Kontinuitätsprinzips würde ein Umzug der Kinder zur Mutter für diese zwar einen völligen Neuanfang, einen Abbruch der bisherigen gewohnten Lebensumgebung und die Notwendigkeit einer Neuorientierung bedeuten, die Hauptbindungsperson bliebe jedoch erhalten.

Während die Aussagen des größten Bubes eindeutig sind und sein Wille, künftig bei der Mutter zu wohnen auch von niemandem angezweifelt wird, waren die Aussagen der kleineren Brüder situationsabhängig,

Der Kleinste sprach sich für den Verbleib beim Vater aus. Eine Hypothese über den Grund für den Meinungswechsel des Mittleren, stellte ich weiter oben dar.

Insgesamt scheint Frau X. die besseren Fähigkeiten zu haben, die Bedürfnisse, auch die emotionalen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und auf diese einzugehen.

Abschließend scheint mir ein weiterer Punkt beachtenswert: Es ist nicht von der Hand zu weisen. dass Herr X. in Konfliktsituationen eine erhöhte Gewaltbereitschaft zeigt. Laut Aussagen Frau X. hat er kürzlich ihr gegenüber explizit damit gedroht, die Kinder, sie und sich umzubringen.

Wie dargestellt führte diese Meldung der Frau X. ans Kreisjugendamt und die Polizei zur vorübergehenden Aufnahme der Kinder im Kinderheim. Nach Vorlage eines nervenärztlichen Gutachtens wurden die Kinder in einvernehmlicher Entscheidung mit dem Familiengericht zum Vater zurückgegeben und werden seither offenbar angemessen versorgt. Frau X. Bef- ürchtungen, der Vater können seine angebliche Drohung m Taten umsetzen haben sich nicht bestätigt.

Was ist aber zu befürchten, wenn die elterliche Sorge für die 3 Kinder auf die Mutter übertragen wird, und Herr X. durch die dadurch entstehende Lebens- und Unterhaltssituation persönlich und vor allem finanziell in eine wesentlich schlechtere Situation kommt? Wäre dann zu befürchten, dass die Wahrscheinlichkeit, gewaltsam gegen Frau und Kinder vorzugehen steigt, da er „nichts mehr zu verlieren hat“?

Dürfen solche Befürchtungen und potentielle Gefährdungen die familiengerichtliche Entscheidung beeinflussen?

Die Verhältnisse beim Vater sind bekannt. Er konnte in den vergangenen Monaten eine Betreuung der Kinder sicherstellen, ich gehe davon aus, dass es Herrn X. gelingen würde, weiterhin eine akzeptable Betreuungssituation zu organisieren und die Kinder irgendwie großzuziehen, mit der Einschränkung, dass er möglicherweise aufgrund einer längeren Haftstrafe ausfällt.

Zur Mutter scheinen insgesamt tiefere Bindungen zu bestehen, den emotionalen Bedürfnissen der Kinder könnte durch Frau X. vermutlich besser entsprechen werden

Es wird vorgeschlagen, ein weiteres psychologisches Gutachten zu der Frage einzuholen, welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohle der Kinder am besten entspricht.

nette Grüße
mainhatten



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 202x hilfreich)

Glaubst Du nicht, dass diese Problematik die Grenzen eines Diskussionsforums sprengt? Willst Du menschliche Anteilnahme, kluge Ratschläge oder qualifizierte Hilfe?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mainhatten
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Kluge Ratschläge bitte ;-)

Wie kann man den Kindern helfen, Gerichte haben ja nicht zum Wohle des Kindes geurteilt.

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