Hauptjob u.Selbständig Kindesunterhalt Berechnung

19. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.03.2013 09:59:05
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 22x hilfreich)
Hauptjob u.Selbständig Kindesunterhalt Berechnung

Es geht um die Ermittlung der höhe von Kindesunterhalt.


folgende konstellation:

Hauptjob+Nebenjob = Oberobligatorisch und wird daher nicht angerechnet.

Wie sieht es aber aus wenn man Hauptjob hat u. Selbständig ist und nicht in unerheblichen Maße verdient??

Normal müsste es auch Oberobligatorisch sein? Oder sehe ich da was falsch?

Kennt da jemand einen § zu????????


-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Clubdepot,

Überobligatorisch wäre, wenn ein Schüler sich was hinzu verdient (Ferienjob).

Ansonsten ist das gesamte Einkommen für die Berechnung zu berücksichtigen.

lg
edy



-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

-- Editiert edy am 19.03.2013 21:21

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.03.2013 09:59:05
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 22x hilfreich)

Ein Nebenjob wird bei Kindesunterhalt auch als Überobligatorisch angesehen wenn man schon einer Vollzeittätigkeit nachgeht. Daher meine Frage ob es bei Selbständigkeit auch so ist? Ferienjob ist klar...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

quote:
Ein Nebenjob wird bei Kindesunterhalt auch als Überobligatorisch angesehen wenn man schon einer Vollzeittätigkeit nachgeht


Woher nimmst Du diese Erkenntnis, Clubdepot?

Alle Einkünfte des Unterhaltspflichtigen sind unterhaltsrelevant. Insbesondere dann, wenn diese Einkünfte bereits die intakten Lebensverhältnisse geprägt haben.

Gleiches gilt, wenn neben der Haupttätigkeit noch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Überobligtorisches Einkommen gibt es in der Regel nur für unterhaltsberechtigte Kinder oder Betreuungselternteilen, welche noch keiner Erwerbsobliegenheit unterliegen.

Schau mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG unter Punkt 1.

LG nero

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.03.2013 09:59:05
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 22x hilfreich)

Habe diese info aus dem Beratungsgespräch meines Anwalts. Es ist auch auf folgender Website beschrieben

http://www.scheidung-online.de/einkommen.htm#einkuenfte

-----------------
""


Zitat "Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel "überobligatorisch", d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet"

-- Editiert Clubdepot am 20.03.2013 12:33

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.779 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen