Hausüberschreibung mit Rückforderung+Nutznießer- gibt es Nachteile?

16. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
anne71
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)
Hausüberschreibung mit Rückforderung+Nutznießer- gibt es Nachteile?

Hallo
Angenommen ein erziehungsberechtigter möchte auf die Kinder ein Haus (vorgezogenes Erbe) überschreiben, eingetragen als Nutznießer plus Option auf Rückforderung. Die Kinder hätten also quasi erst nach dem Tod etwas davon.
1. Hat dies Auswirkungen auf z.B. noch zustehenden Unterhaltsanspruch ?
2. Auf Bafög-Berechtigung ?

Vielen Dank für eure Antworten

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von anne71):
1. Hat dies Auswirkungen auf z.B. noch zustehenden Unterhaltsanspruch ?


Nein, der Unterhaltsanspruch erhöht sich nicht dadurch, dass das Kind ggf. zusätzliche Kosten tragen muss.

Zitat (von anne71):
2. Auf Bafög-Berechtigung ?


Ja, das Haus gilt als Vermögen.

Zitat (von anne71):
Angenommen ein erziehungsberechtigter möchte auf die Kinder ein Haus (vorgezogenes Erbe) überschreiben, eingetragen als Nutznießer plus Option auf Rückforderung.


Gibt es irgendeinen vernünftigen Grund, warum der Erziehungsberechtigte das machen will?

Warum will der Erziehungsberechtigte wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten aus der Hand geben und verhindern, dass er auf zukünftige eigene Lebensentscheidungen und die der Kinder nicht mehr angemessen reagieren kann?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
anne71
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, der Unterhaltsanspruch erhöht sich nicht dadurch, dass das Kind ggf. zusätzliche Kosten tragen muss.


Das Kind hat ja keine Kosten. Und ich hatte eher bedenken, dass der Unterhaltsanspruch wegfällt, auch wenn sie vorerst nichts von dem "Besitz" haben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
anne71
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Gibt es irgendeinen vernünftigen Grund, warum der Erziehungsberechtigte das machen will?

Warum will der Erziehungsberechtigte wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten aus der Hand geben und verhindern, dass er auf zukünftige eigene Lebensentscheidungen und die der Kinder nicht mehr angemessen reagieren kann?


Gibt er nicht. Es läuft alles wie vorher, nur dass im Erbfall schon ein Teil erledigt ist, und aus dem Nachlass fällt-bzw. keine Erbschaftssteuer dafür.
-eingetragen als Nutznießer plus Option auf Rückforderung. Die Kinder hätten also quasi erst nach dem Tod etwas davon.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von anne71):
Das Kind hat ja keine Kosten.

Grundsteuer. Unterhalt des Hauses. (Versicherungen, etc.)

Wenn das Haus "auf die Kinder überschrieben" wird, sind die Kinder anschließend die Eigentümer. Mit allen Rechten und Pflichten.

Sind die Kinder noch minderjährig, geht die Übereignung des Hauses nur mit Zustimmung des Familiengerichts.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
anne71
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn das Haus "auf die Kinder überschrieben" wird, sind die Kinder anschließend die Eigentümer. Mit allen Rechten und Pflichten.


Im Zuge der vorgezogenen Erbfolge nicht. In Verbindung mit Nutznießer+Rückforderung.
Das Haus steht zwar auf ihrem Namen, aber alles weitere bleibt. Auch die Miete bekommt der bisherige Besitzer- dreht sich um ein Mietobjekt. Es wohnt keiner der Beteiligten in besagtem Haus.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Es läuft alles wie vorher, nur dass im Erbfall schon ein Teil erledigt ist


Das ist aus meiner Sicht ein schwer wiegender Nachteil, dem kein angemessener Vorteil gegenüber steht.

Zitat:
und aus dem Nachlass fällt-bzw. keine Erbschaftssteuer dafür.


Wenn die Erziehungsberechtigten Millionäre sind, dann dürften die Kinder sowieso keinen Anspruch auf BaFöG haben.

Zitat (von anne71):
Das Haus steht zwar auf ihrem Namen, aber alles weitere bleibt.


Wie kommst Du jetzt darauf, dass alles andere bleibt? Richtig ist, dass sich am Status quo kaum etwas ändert. Allerdings ist der Status quo dann in Stein gemeißelt, d.h. man kann nicht mehr auf sich verändernde Lebenssituationen angemessen reagieren.

Die Erziehungsberechtigten können das Haus nicht mehr verkaufen und sie können es auch nicht mehr beleihen.
Da von Kindern im Plural die Rede ist können sie es auch nicht mehr einem Kind übertragen. Sie können nicht mehr berücksichtigen, dass sie im Alter von nur einem Kind gepflegt werden und sie haben keine Möglichkeit ein Kind zu bevorzugen.

Die Übertragung des Hauses an Kinder die noch keine eigene gefestigte Lebenssituation haben kann daher sehr riskant sein. Da die Übertragung auf der anderen Seite keine erkennbaren Vorteile bietet, kann ich persönlich so ein Vorgehen nicht nachvollziehen.

Sind die Eltern sich jetzt schon sicher, dass sie nicht in 30 Jahren die Option haben wollen, das Haus zu verkaufen und z.B. in Betreutes Wohnen umzuziehen? Sind die Eltern sich jetzt schon sicher, dass keines der Kinder das Haus später übernehmen möchte? Sind die Eltern sich jetzt schon sicher, dass sie keinen Ausgleich für die spätere Pflege durch eines der Kinder leisten sollten? Wenn alle Fragen mit Ja beantwortet werden, dann scheinen die Eltern ja eine gut funktionierende Glaskugel zu haben.

Das Rückforderungsrecht ist kein allgemeines Recht, das die Eltern jederzeit ausüben können. Vielmehr kann das nur in bestimmten Situationen ausgeübt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
anne71
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn die Erziehungsberechtigten Millionäre sind, dann dürften die Kinder sowieso keinen Anspruch auf BaFöG haben.


Wenn man 1 Haus besitzt aber kein Geld hat ist man deshalb noch lange kein Millionär.....

Zu deinen anderen Ausführungen.......Ich bin in sehr guter Anwaltlicher Beratung was die Übertragung und Erbschaft betrifft.
Mir geht es jetzt egtl. allein um meine Fragen

a- hat es negative Auswirkungen auf den Unterhalt (ü18, Student), Eltern geschieden
b- Bafög betreffend

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von anne71):
Zu deinen anderen Ausführungen.......Ich bin in sehr guter Anwaltlicher Beratung was die Übertragung und Erbschaft betrifft.


Wäre es dann nicht sinnvoller, diesen Anwalt zu fragen was konkret in deinem Fall gilt?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
anne71
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Wäre es dann nicht sinnvoller, diesen Anwalt zu fragen was konkret in deinem Fall gilt?


Er ist auf Erbrecht spezialisiert.
Unterhalt > Familienrecht
Bafög > glaub Sozialrecht

Und bevor was falsch läuft....hätt ja sein können, dass es hier jemand genau weiß.
Hab zwar Telefonkontakte, aber noch niemand erreicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von anne71):
Wenn man 1 Haus besitzt aber kein Geld hat ist man deshalb noch lange kein Millionär.....


Das habe ich auch nicht behauptet. Wenn man aber kein Millionär ist, dann muss man sich keine Gedanken über eine eventuell anfallende Erbschaftsteuer machen.

Zitat (von anne71):
Ich bin in sehr guter Anwaltlicher Beratung was die Übertragung und Erbschaft betrifft.


Dann kann ja nichts mehr schief gehen.

Und was sagt der Anwalt zu den genannten Punkten? Oder hat er die gar nicht erwähnt?
Woher weiß man eigentlich, dass man gut beraten wird?

Zitat (von anne71):
Er ist auf Erbrecht spezialisiert.


Also ist man doch nicht gut beraten, da der gesamte Sachverhalt nur am Rande mit Erbrecht zu tun hat.

Zitat (von anne71):
Und bevor was falsch läuft....hätt ja sein können, dass es hier jemand genau weiß.


Reicht Dir meine Antwort#1 nicht? OK, der Teil zum Unterhalt war etwa polemisch.

Im Hinblick auf den Unterhalt gilt das Haus dann natürlich auch als Vermögen. Bei Minderjährigen erfolgt keine Vermögensanrechnung, bei Volljährigen ist dagegen eine Vermögensanrechnung möglich.

Wie beim BaFöG auch muss die Vermögensanrechnung allerdings auch zumutbar sein. Eine Zumutbarkeit liegt jedenfalls so lange nicht vor, wie die Kinder noch in dem Haus wohnen.

Gleiches gilt auch dann, wenn die Kinder z.B. auf den Bezug von ALG II angewiesen sein sollten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
anne71
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Also ist man doch nicht gut beraten, da der gesamte Sachverhalt nur am Rande mit Erbrecht zu tun hat.


Das ist aber der ausschlaggebende Punkt. Es dreht sich um eine vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch und Rückforderungsrecht.
Dafür ist mein Anwalt für Erbrecht zuständig - soweit gut ?

Und auf Grund dieser Sachlage stellen sich mir (immer noch) die Fragen, welche Folgen das hat bezüglich Unterhalt und Bafög.
Da sie eine andere Auffassung wegen der Hausüberschreibung haben als mein Anwalt, sind die Antworten
für mich vrmtl. nicht zutreffend.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Na du bis ja putzig.
Das Forum soll dir los nur bestätigen, dass dein Anwalt Recht hat. Werd's nicht tut, liegt also falsch.
Wozu die Mühe?

Zu der Situation selbst ist zunächst zu fragen, ob das denn nun ein Erziehungsberechtigter (Kinder sind minderjährig) veranstaltet oder ein Unterhaltspflichtiger.
Beim Minderjährigen wird das Familiengericht ziemlich sicher Bedenken anmelden; beim Volljährigen sollte man Mal darüber nachdenken, ihn selbstständig werden zu lassen.

Bafög:. Wenn der Empfänger Anspruch auf elternunabhängiges Bafög hat, könnte es einen Unterschied machen. Vermutlich aber nicht, da der Eigentümer wegen des Rückforderungsanspruchs eher wenig Möglichkeiten hat, das Ganze zu Geld zu machen.
Bei Anspruch auf Elternunterhalt zählen Mieteinnahmen zu den Einkünften des Unterhaltspflichtigen. Es macht da keinen Unterschied ob es Einkünfte aus eigenem oderfremd m Eigentum sind.

Man will also dem Kind einen Klotz ans Bein binden. Hoffentlich hat der Vertrag wenigstens auch eine Klausel, dass das Kind dem edlen Schenker den Kram wieder vor die Füße kippen kann!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
anne71
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Na du bis ja putzig.
Das Forum soll dir los nur bestätigen, dass dein Anwalt Recht hat. Werd's nicht tut, liegt also falsch.
Wozu die Mühe?


Das Forum soll mir garnix bestätigen. Die Fragen sind doch klar formuliert.
Die Übertragung passiert so wie schon mehrfach beschrieben. Und das wirft Fragen auf, welche Folgen das haben kann.



Kinder sind alle Ü18

Die Mieteinnahmen bekommt weiterhin das Elternteil.
Die Frage ist, ob sich die Überschreibungsart (vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch und Rückforderungsrecht) auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der/ eines Elternteils auswirkt.


Zitat (von quiddje):
Man will also dem Kind einen Klotz ans Bein binden. Hoffentlich hat der Vertrag wenigstens auch eine Klausel, dass das Kind dem edlen Schenker den Kram wieder vor die Füße kippen kann!


Wieso Klotz?
Und warum sollten Kinder das ablehnen? Wenn die Erbschaftssteuer angehoben wird, oder die Freibeträge gesenkt,
werden sie dankbar sein nicht so viel Geld für die Steuer in die Hand nehmen zu müssen.


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von anne71):
Die Mieteinnahmen bekommt weiterhin das Elternteil.


Die Folgen im Hinblick auf die Einkommensteuer wurden auch betrachtet?

Zitat (von anne71):
Wenn die Erbschaftssteuer angehoben wird, oder die Freibeträge gesenkt,
werden sie dankbar sein nicht so viel Geld für die Steuer in die Hand nehmen zu müssen.


Da so etwas nicht im Geheimen passiert und derzeit nicht einmal ansatzweise diskutiert wird glaube ich nicht an irgendeine Dankbarkeit.

Bis so etwas Gesetz werden würde, dauert es regelmäßig einige Monate und rückwirkende Steuererhöhungen sind nicht zulässig.

Zitat (von anne71):
Wieso Klotz?


Weil die Kinder keine erkennbaren Vorteile haben, aber durchaus Nachteile haben können.

Sinn macht so etwas doch nur, wenn nach aktueller Rechtslage Erbschaftsteuer anfallen würde. Das scheint aber nicht der Fall zu sein.

Zitat (von anne71):
Und warum sollten Kinder das ablehnen?


In einem Alter, in dem ich mich in der Ausbildung befinde, würde ich meinen Eltern auch vertrauen und die Übertragung annehmen.

Offenbar ist die Übertragung aber bereits beschlossene Sache. Warum fragt man dann überhaupt noch?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
anne71
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Offenbar ist die Übertragung aber bereits beschlossene Sache. Warum fragt man dann überhaupt noch?


Warum sollte ich fragen, wenn es schon beschlossen wäre.
Ich möchte erst eine fundierte Antwort bevor ich mich entscheide - für welchen Weg auch immer.



Zitat (von hh):
Zitat (von anne71):
Und warum sollten Kinder das ablehnen?

In einem Alter, in dem ich mich in der Ausbildung befinde, würde ich meinen Eltern auch vertrauen und die Übertragung annehmen.[/quote

Also gibt es keinen wirklichen Grund?


Zitat (von hh):
Die Folgen im Hinblick auf die Einkommensteuer wurden auch betrachtet?


Vrmtl. keine Änderung, da die Mieteinnahmen vorher und auch weiterhin über die gleiche Person versteuert werden.
Zitat (von hh):



Da so etwas nicht im Geheimen passiert und derzeit nicht einmal ansatzweise diskutiert wird glaube ich nicht an irgendeine Dankbarkeit.


Abwarten Wenn der Staat seine Einnahmen erhöhen kann, passiert dies viel. schnell und leise ;)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von anne71):
Abwarten Wenn der Staat seine Einnahmen erhöhen kann, passiert dies viel. schnell und leise

Da bereits jetzt im Hinblick auf Erbschaftssteuer kein Vorteil zu erkennen ist und die Immobilie bei Todesfall genauso in die Steuerberechnung der Kinder fällt wie bei "echter" Vererbung, kann ich gerade nicht erkennen, wie man künftige Erhöhungen dieser Steuer mit diesem Konstrukt umgehen will.
Ein Erbvertrag mit den Kindern (da diese ja volljährig sind) hätte zurzeit steuerlich denselben Effekt wie das oben beschriebene Konstrukt. Er wurde ihnen allerdings Haftungsrisiken ersparen.

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