Hallo,
ein Freund möchte seine Partnerin heiraten. Diese führt gerade einen Prozess mit PKH, den sie wahrscheinlich verlieren wird und dann die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen muss.
Das Urteil wird sicherlich nach der Eheschliessung erst erfolgen.
1. Frage: Haftet mein Freund für die Schulden seiner dann Ehefrau?
2. Frage: Kann ihr nach der Heirat die weitere PKH verwehrt werden, obwohl sie weiterhin so wenig verdient? Zählt das Einkommen des neuen Ehemannes dann dazu?
Vielen Dank für Eure Antwort.
Heirat trotz Schulden...
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat1. Frage: Haftet mein Freund für die Schulden seiner dann Ehefrau? :
Nein.
Zitat:2. Frage: Kann ihr nach der Heirat die weitere PKH verwehrt werden, obwohl sie weiterhin so wenig verdient? Zählt das Einkommen des neuen Ehemannes dann dazu?
Entgegen der früheren Rechtslage, die davon ausging, dass das sogenannte Familieneinkommen, d.h. das Einkommen beider Ehegatten, maßgeblich sei, ist seit der Novellierung der Regelung des § 115 ZPO zum 1.1.1995 nunmehr das Einkommen des bedürftigen Ehegatten maßgeblich. Eine Addition beider Einkünfte findet somit nicht statt.
In diesem Zusammenhang spielt allerdings der sogenannte Prozesskostenvorschuss (§ 1360a Abs. 4 S. 1 BGB) eine zentrale Rolle. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist. Denn Ansprüche auf Prozesskostenvorschüsse gehören zum Vermögen. Das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches ist vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu prüfen.
Hierunter versteht man den Anspruch des unterhaltsberechtigten – bedürftigen – Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses zur Führung persönlicher prozessualer Angelegenheiten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Ehegatten getrennt leben. Allerdings ist es dem Antragssteller nicht zumutbar, zunächst gegenüber dem unwilligen Ehepartner einen "Deckungsrechtstreit" zu führen. Diese Umstände wären allerdings dem Streitgericht durch Vorlage geeigneter Belege glaubhaft zu machen. Hiervon besteht auch eine Ausnahme dann, wenn dem Gericht bekannt ist, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht realisierbar ist, weil der Ehegatte nicht leistungsfähig ist, da ihm z.B. in einem anderen Verfahren Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt worden ist. Ein solcher Anspruch gegen den Ehegatten stellt zumutbar einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO dar. Insoweit kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sein. Auf Kinder wird die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB analog angewendet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partei einen nicht mehr durchsetzbaren Prozesskostenvorschuss trotz gerichtlichen Hinweises mutwillig herbeigeführt hat.
(haufe.de)
Vielen Dank für die Antwort.
Allerdings ist mir eines jetzt wieder unklarer:
Wenn der Prozess verloren ist, kommt ja das Gericht innerhalb von 4 Jahren immer wieder auf die Ehefrau meines Freundes zu und fragt nach den Einkommensverhältnissen.
Ist dann das Einkommen des Ehepartners relevant oder zählen immer noch nur die Einkünfte der Ehefrau?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es zählt faktisch nur ihr Einkommen. Es wird zwar nach seinem gefragt, aber nur um zu beurteilen ob er bei ihr als unterhaltspflichtig gilt oder ob sie keine unterhaltspflichtige Personen hat.
Vielen Dank!
Der Staat kommt 4 Jahre lang immer wieder auf die PKH-Empfängerin zu, das ist zutreffend. Die Gegenseite, die ja auf ihren Kosten sitzen geblieben ist, die kommt aber noch wesentlich länger auf die glückliche Ehefrau zu. Und wird gegebenenfalls pfänden. Da sind wir in den allgemeinen Vollstreckungsregelungen.
wirdwerden
ZitatWenn der Prozess verloren ist, kommt ja das Gericht innerhalb von 4 Jahren immer wieder auf die Ehefrau meines Freundes zu und fragt nach den Einkommensverhältnissen. :
Ist dann das Einkommen des Ehepartners relevant oder zählen immer noch nur die Einkünfte der Ehefrau?
M.W. zählen nur ihre Einkünfte, die Ausgaben, die ja gegengerechnet werden, könnten dann aber bei dem einen oder anderen Posten geringer ausfallen.
Das war bei mir z.B. damals mit der Miete so. Die wollte man nur zu 50% als Ausgabe berücksichtigen, weil man wegen meiner Namensänderung davon ausgegangen ist, dass ich wieder geheiratet habe. Allerdings war das nicht der Fall, ich lebte alleine und habe nur meinen Geburtsnamen wieder angenommen.
-- Editiert von User am 22. November 2022 09:43
Vielen Dank!
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
13 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
9 Antworten