Heranziehung zu Kosten für ein uneheliches Kind gemäß §§ 91 ff. SGB VIII

3. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
franz ferdinand123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Heranziehung zu Kosten für ein uneheliches Kind gemäß §§ 91 ff. SGB VIII

Hallo zusammen,
ich habe ein uneheliches Kind (16), der ein Internat besucht. Ich bezahlte für ihn Unterhalt, bis er auf die Privatschule (Nov. 2018) kam. Im Juni 2019 bekam ich die Berrechnung der Kosten inklusive einer Nachzahlung, die ich zu leisten hatte. Nun (Dez. 2019) ist der Sachbearbeiterin aufgefallen, dass sie sich verrechnet hat. Sie forderte mich jetzt schriftlich auf, einen fast vierstelligen Betrag an das betreffende Jugendamt zu überweisen. Frage: Ist das rechtens? Oder gibt es eine Frist, in der die Ansprüche des Jugendamts (wegen eigener Fehler) verfallen?
Ich danke für jede Auskunft.
Mir freundlichen Grüßen
Franz Ferdinand 123

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10 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von franz ferdinand123):
Frage: Ist das rechtens?

Gegenfrage: Was GENAU schreibt die SB ?

Ja, es gibt auch *Verfallsfristen*--- aber nicht nach ein paar Monaten.

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#2
 Von 
franz ferdinand123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami,
zum Grund ihrer Fehlberechnung schreibt sie:
Wie mir nun nachgewiesen wurde, handelt es sich bei den in der Beistandschaft eingegangenen Zahlungen vereinbarungsgemäß um Zahlungen auf bestehende Unterhaltsrückstände. Somit kann ich diese Beträge als laufende Unterhaltszahlungen nicht mit dem Kostenbeitrag verrechnen.
..........
Insgesamt ist somit irrtümlich ein Betrag in Höhe von xxx,xx Euro vom bestehenden Rückstand beim Kostenbeitrag in Abzug gebracht worden.
Bitte überweisen Sie den rückständigen Kostenbeitrag .............

Ich hoffe, diese Passage ist für Sie hilfreich. Ich danke Ihnen in jedem Fall schon einmal für die Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen

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#3
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Die Sachbearbeiterin hat herausgefunden, dass das, was du als Unterhaltszahlung angegeben hast, tatsächlich das Abstottern von Schulden ist.

Der Fehler liegt daher wohl eher auf deiner Seite.

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Das Ganze ist eine toxische Mischung aus Zivilrecht und öffentlichem Recht.

Grundsätzlich kann man festhalten, dass auf das Datum der Zustellung der Mitteilung zur Hilfegewährung und Kostenbeitragspflicht zurückgestellt werden sollte. Ab Zustellung dieses Schreibens hast du Unterhaltszahlungen nicht mehr mit befreiender Wirkung geleistet. (§ 92 Abs.3 SGB VIII)

Danach wäre eine entsprechende Vereinbarung über laufende Unterhaltszahlungen und Anrechnungen auf den Kostenbeitrag nach meiner Auffassung generell unzulässig, selbst wenn es sich um laufenden Unterhalt handelte. Denn die Unterhaltszahlung ist aufgrund § 10 Abs.2 SGB VIII auf Eis zu legen, wenn der Unterhalt im Rahmen der Internatsunterbringung durch das JA abgedeckt ist. Hier könnte es sich auch noch erschwerend um einen Mischfall handeln.

Und letztlich sind bei einer Rücknahme des Kostenbeitragsbescheides auch die §§ 44,45 SGB X zu prüfen. Solltest du die Angaben seinerzeit so gemacht haben, dass man annehmen konnte es handele sich um laufenden Unterhalt wird dir dieser Punkt vermutlich vorgeworfen und du hättest dadurch eventuell keinen Vertrauensschutz. Hast du dagegen alles deutlich erkennbar angegeben und die SB hat es wider besseren Wissens falsch beschieden, so könnte man jetzt eventuell auch jetzt nichts mehr nachfordern.

Am Ende bleibt auch eine moralische Frage. Du hast nun mal keine laufenden Zahlungen geleistet. Was spricht also gegen eine laufende Kostenbeteiligung an der Jugendhilfe?

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#5
 Von 
franz ferdinand123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Beiträge. Eines kann ich klar sagen: Ich habe mich vollkommen korrekt gegenüber dem Jugendamt verhalten und niemals falsche Angaben gemacht. Ich habe auch den beiden Abteilungen des Jugendamtes (Unterhalt/wirtsch. Jugendhilfe) genehmigt, meine Daten auszutauschen. Es liegt hier ein klares (rechnerisches) Versagen der Sachbearbeiterin vor. Dies ist eindeutig.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von franz ferdinand123):
Es liegt hier ein klares (rechnerisches) Versagen der Sachbearbeiterin vor.
Dann steht in diesem Schreiben, der sicher ein Verwaltungsakt/Bescheid ist---dass du innerhalb 1 Monat Widerspruch gegen diesen erheben kannst?

Rechtsbehelfsbelehrung--nennt sich das.
Dann mach das. Rechne ihr das richtig vor.

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#7
 Von 
franz ferdinand123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ums noch mal klar zu stellen: Die SB hat sich im Sommer verrechnet, jetzt gemerkt, dass sie Mist gebaut hat und möchte den restlichen Betrag.
Zu Ihrer Frage/Aussage: Ja, es ist ein Verwaltungsakt/ Bescheid. Interessanterweise steht aber (wie in den sonstigen Bescheiden) nichts von einem Widerspruchsrecht darin. Ist das positiv oder negativ zu bewerten?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von franz ferdinand123):
Ums noch mal klar zu stellen:
Wieso klar?

Im Juni hat sie was gefordert--- und ? Hast du bezahlt?
Sie hat im Juni evtl. nicht erkannt, dass du Unterhaltsschulden hast.
Deshalb hat sie nun neu gerechnet. Und will noch einen Rest.
Sie will also die Unterhaltsschulden und auch den Kostenbeitrag für die Unterbringung. Die erste Forderung war zu gering.
Oder hast du keine Unterhaltsschulden?


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#9
 Von 
franz ferdinand123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist nicht ganz richtig. Also: Ich habe im Juni bezahlt. Desweiteren habe ich momentan keine Unterhaltsschulden. Ich hatte Schulden aufgrund einer letztjährigen Neuberechnung. Diese habe ich aber bis Mai diesen Jahres abgetragen. Und genau dieses Geld hat die SB als Kostenvorauszahlung mit eingerechnet (da ich ja seit Nov 2018 nicht mehr unterhaltspflichtig war). Soviel zur Erklärung.
Ich finde, dass man von einer SB eines deutschen Jugendamts erwarten kann, dass sie rechnen kann. Immerhin hat sie über ein halbes Jahr (!!) für die Berechnung gebraucht. Außerdem (noch einmal) habe ich dem Austausch der Daten zwischen den Abteilungen zugestimmt. Was hätte ich noch tun sollen?
Deshalb zurück zu meinem Ausgangspunkt: Nehmen wir an, ich habe nichts verkehrt gemacht und nehmen wir an, die SB hat sich zu meinen Gunsten verrechnet. Kann ich dagegen vorgehen oder weiterhin: zahlen - fröhlich sein?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von franz ferdinand123):
Interessanterweise steht aber (wie in den sonstigen Bescheiden) nichts von einem Widerspruchsrecht darin. Ist das positiv oder negativ zu bewerten?
Ein rechtsmittelfähiger Bescheid, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, hat den Vorteil, dass die Rechtsbehelfsfrist niemals abläuft.

Zitat (von franz ferdinand123):
Ich finde, dass man von einer SB eines deutschen Jugendamts erwarten kann, dass sie rechnen kann. Immerhin hat sie über ein halbes Jahr (!!) für die Berechnung gebraucht.
Dem stimme ich absolut zu. Weder sollte der Inhalt falsch sein, noch ist diese Bearbeitungszeit angemessen.

Zitat (von franz ferdinand123):
Was hätte ich noch tun sollen?
Mitdenken. Dass das nicht stimmen kann, darauf hättest du in Anbetracht der Tatsache, dass du besser rechnen kannst als deine SB auch selbst kommen können. Und dann zeigt sich die Persönlichkeit, wenn man einerseits über die Fehler des anderen schimpfen will, andererseits sich aber darauf berufen, weil es zum eigenen Vorteil ist.

Zitat (von franz ferdinand123):
Kann ich dagegen vorgehen oder weiterhin: zahlen - fröhlich sein?
Du kannst Widerspruch einlegen. Dieser hat aufschiebende Wirkung und befreit dich damit zunächst von der Zahlungspflicht. Bei der Bearbeitungszeit kannst du dich in der Regel allerdings auf einen deutlich längeren Zeitraum einstellen, als den, den du bereits hattest.

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