Herausfinden ob Mutter adoptiert hat

9. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
go480200-38
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Herausfinden ob Mutter adoptiert hat

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und würde mich sehr über kompetente Antworten freuen.

Man nehme folgendes an:

Die Ex-Freundin eines jungen Mannes hat während der Trennung behauptet von ihm schwanger zu sein.
Der Kontakt zwischen beiden ist abgebrochen und beide wohnen weit voneinander entfernt.

Nach zahlreichen Kontaktversuchen zur Ex-Freundin (alle abgeblockt) und diversen Recherchen kam heraus, dass die Ex-Freundin zumindest definitiv kein Kind groß zieht. Der junge Mann wird trotzdem von der Frage umgetrieben, ob sie wirklich schwanger war und abgetrieben hat oder gar das Kind adoptiert hat.
Die beste Option wäre natürlich, dass sie schlicht gelogen hat.

Der Anruf beim Standesamt, beim Jugendamt und beim Adoptionsamt hat keine befriedigenden Antworten erbracht. Eine Aussage von der Ex-Freundin selbst ist (wenn es überhaupt dazu käme) nicht vertrauenswürdig.

Beim Adoptionsamt hat man erklärt, dass man hierzu keine Auskunft geben kann und ein potentielles Kind bei jeder Adoptionsstelle in Deutschland "abgegeben" hätte werden können.

Darüber hinaus besteht ja noch die Möglichkeit der anonymen Geburt?

Die Frage ist:
Gibt es irgendeine Möglichkeit um sichere Auskünfte darüber zu erlangen, ob die Ex-Freundin wirklich schwanger war und ein Kind adoptiert hat?

Eine schreckliche Vorstellung, dass der potentielle Vater sein Leben lebt ohne wirklich zu wissen, dass er eigentlich Erzeuger eines Kindes ist.

Ich freue mich auf hilfreiche Beiträge und bedanke mich im voraus!

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17 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Das ist eine schwierige Konstellation. Ich halte dennoch mindestens zwei gerichtliche Verfahren für zulässig.

Entweder ein Antrag nach § 1598a BGB (Anspruch auf Abstammungsuntersuchung) oder ein Antrag nach § 1600 BGB (Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft). In beiden Fällen ist ein gerichtlicher Erörterungstermin und die persönliche Anhörung vorgeschrieben. Spätestens hier sollte sich die Faktenlage und das weitere Prozedere klären.

Ein bestehendes Adoptionsverhältnis stünde der Feststellungsklage zur Vaterschaft nicht entgegen (OLG Celle, Urteil vom 08.07.1980 – 14 U 201/79 , OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.1998 – Aktenzeichen 29 U 53/98 ).

-- Editiert von smogman am 09.05.2019 12:59

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Wie soll denn die Mutter ein Kind adoptieren? Sie ist doch die Mutter und braucht nix zu adoptieren. Falls Du eine Freigabe zur Adoption meinst, da ist aber auch die Zustimmung des biologischen Vaters erforderlich, und ob jemand wann entbunden hat, das ist mit Sicherheit nicht auf telefonischen Zuruf zu klären, ware ja noch schöner!

wirdwerden

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Der biologische Vater muss nur dann einer Adoption zustimmen, wenn er bekannt ist und dazu noch glaubhaft macht, dass er der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hat.

Eventuell könnte man aber über diese Schiene - also nach § 1747 Abs.1 S.2 BGB - auch ein Verfahren an der Adoptionsvermittlungsstelle anstoßen. Wäre schon die dritte Möglichkeit hier tätig zu werden.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go480200-38):
Gibt es irgendeine Möglichkeit um sichere Auskünfte darüber zu erlangen, ob die Ex-Freundin wirklich schwanger war und ein Kind adoptiert hat?
Das sind 2 Sachverhalte.
1. War sie schwanger und hat das Kind bekommen? Und ist er der Vater?
2. Hat sie ein Kind adoptiert? Dessen Vater sei der Exfreund?

Zitat (von go480200-38):
ohne wirklich zu wissen, dass er eigentlich Erzeuger eines Kindes ist.

Also: Vaterschaft bestimmen lassen. OB er Erzeuger dieses Kindes ist.

(wie unterschiedlich die Menschen doch sind... ;) )

Frage: WARUM will er das wissen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Aber das mögliche Kind des Fragestellers kann sie doch gar nicht adoptieren. Es "gehört" ihr doch schon.

wirdwerden

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Aber das mögliche Kind des Fragestellers
Hat er nur eins?

Ich denke eher, mit der Adoptionsfrage ist gemeint, ob sie, falls sie schwanger war, und falls sie das Kind auch geboren hat, es dann evtl. zur Adoption freigegeben hat. Was ja auch nicht einfach so geht...
Zitat (von go480200-38):
beide wohnen weit voneinander entfernt.
Das ist heutzutage kein Grund mehr für Kein-Kontakt-möglich.

Zitat (von go480200-38):
Eine schreckliche Vorstellung, dass der potentielle Vater sein Leben lebt ohne wirklich zu wissen, dass er eigentlich Erzeuger eines Kindes ist.
Das verstehe ich noch immer nicht so richtig.
Außerdem: Die Ex-Freundin lebt nicht allein auf der Welt, evtl. gibts gemeinsame Bekannte, die man fragen kann.
BEVOR man sich auf den Verfahrensweg macht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
go480200-38
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebes Forum,

danke für die zahlreichen Rückmeldungen!
Das könnte in der Situation sogar schon irgendwie weiterhelfen.

Allerdings möchte ich hier nochmal den Sachstand und die Problemstellung der Person deutlich machen:

Der junge Mann fragt sich, ob die Ex-Freundin (falls sie nicht gelogen hat) wirklich schwanger war und ein Kind zur Welt gebracht hat. Dieses dann nach der Geburt zur Adoption freigegeben hat.

Gibt es eine Möglichkeit für den potentiellen Vater valide herauszufinden, ob sie das Kind (falls es eines gab) zur Adoption freigegeben hat?

Der Weg über Bekannte und die Ex-Freundin selbst wurde wie gesagt schon beschritten.
Vertrauenswürdige Kontakte im Umfeld der Ex-Freundin gab es nur einen und diese Person hat mit Sicherheit sagen können, dass sie kein Kind groß zieht. Ob sie allerdings schwanger war, abgetrieben oder zur Adoption hat freigeben lassen, weiß sie nicht.

Die Frage ob der junge Mann überhaupt der Vater dieses Fantasie-Kindes ist, wäre natürlich dann die nächste.

Ich freue mich sehr auf weitere fundierte Rückmeldung. Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Naja, ohne wirklich zu wissen, ob die Frau ein Kind zur Welt gebracht hat, wird der potentielle Vater keine Möglichkeiten haben etwas in Erfahrung zu bringen oder in die Wege zu leiten.

Erster Weg ist herauszufinden, ob eine Schwangerschaft durch Geburt beendet wurde. Das kann aber eben nur die Ex-Partnerin beantworten oder eben jemand, der es mitbekommen hat. Dann ist ja die zweite Frage, ob oder wie er die Ex-Partnerin dazu zwingen kann ihm entsprechende Dinge mitzuteilen. Sie kann ja immer noch behaupten, dass das Kind nicht von ihm ist o.ä.

Auskünfte Dritter würde er nur dann bekommen, wenn er auch nachweisen kann, dass es sein Kind ist.

Aber ehrlich. Was soll das bringen? Klar, da steht eine Behauptung im Raum. Aber gibt es nicht auch noch ein paar Damen, die auch ein Kind von ihm hätten austragen können und eben nichts angedeutet haben. Im Endeffekt weiss kein Mann sicher wieviele Kinder er in die Welt gesetzt hat ;-)

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Ich habe zwei (bzw nach Hinweis von wirdwerden 3) Varianten vorgeschlagen. Welche davon ist denn nicht valide genug?

§ 1598 a BGB - Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (gerichtlich)
§ 1600 BGB - Klärung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (gerichtlich)
§ 1747 BGB - Glaubhaftmachung der Vaterschaft im Rahmen der (möglichen) Adoption (amtlich)

Ich würde hier überhaupt nicht lange fackeln. Für keine der drei Varianten besteht Anwaltszwang. Wenn man allerdings völlig unbedarft ist und etwas Geld hat, sollte man sich vielleicht überlegen einen hinzuzuziehen.

Variante 1 wäre rechtsfolgenlos. Selbst wenn es zu einem DNA-Test käme, der positiv wäre, würde dies noch keine rechtliche Vaterschaft begründen. Dies wäre bei Variante 2 anders.

-- Editiert von smogman am 10.05.2019 13:18

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go480200-38
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

@smogman:

Danke für die hilfreiche Rückmeldung und die Übersicht!
Noch ein paar kurze Fragen hierzu - ich bin leider absoluter Laie in Sachen Recht:

1. Variante 3 (also ein Vermittlungsverfahren seitens der Adoptionsstelle) kann doch aber mit Sicherheit nicht so einfach in die Wege geleitet werden oder? Es gäbe ja auch noch die Möglichkeit der anonymen Geburt nach der dann ein Kind zur Adoption freigegeben wird?
Da käme jemand um die Ecke der behauptet möglicher Vater zu sein und das Adoptionsamt stellt dann ohne weiteres Nachforschungen an ob die Ex-Freundin ein Kind zur Adoption freigegeben hat?

2. Wie wäre die Vorgehensweise für Variante 1 und 2? An wen muss man sich wenden?
Bei der persönlichen Anhörung und dem Erörterungstermin würde der Kerl und die Ex-Freundin geladen?
Entstehen auf diesem Wege Kosten für den Antragssteller?

Ich bitte um etwas Nachsicht wegen all der Fragen, aber auch ich möchte kompetent weiter vermitteln können.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von smgman):
Ich würde hier überhaupt nicht lange fackeln. Für keine der drei Varianten besteht Anwaltszwang. Wenn man allerdings völlig unbedarft ist und etwas Geld hat, sollte man sich vielleicht überlegen einen hinzuzuziehen.


Alle drei Varianten setzen aber voraus, dass es überhaupt eine Geburt gegeben hat.

Es geht dem Fragesteller im ersten Schritt ja gar nicht darum, ob er der Vater ist. Zunächst will er wissen, ob es überhaupt ein Kind gibt.

Zitat (von go480200-38):
Eine Aussage von der Ex-Freundin selbst ist (wenn es überhaupt dazu käme) nicht vertrauenswürdig.


Unter dieser Voraussetzung laufen die drei Varianten ins Leere, wenn die Ex-Freundin behauptet, dass sie gar kein Kind geboren hat.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go480200-38):
Dieses dann nach der Geburt zur Adoption freigegeben hat.
Na, da ist endlich die Aussage.
Zitat (von go480200-38):
oder gar das Kind adoptiert hat.
DAS ist was vollkommen anderes.
Zitat (von go480200-38):
Die Frage ob der junge Mann überhaupt der Vater dieses Fantasie-Kindes ist, wäre natürlich dann die nächste.
Wenn die Ex-Freundin mit Sicherheit kein Kind groß zieht, erübrigt sich doch für den Ex-Freund alles weitere.
Mir scheint eher, der junge Mann ist seiner eigenen Fantasie erlegen. Sein erstes Kind?
Wie alt soll denn das vermeintliche oder Fantasie-Kind jetzt sein?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 193x hilfreich)

Wenn die Freundin die Schwangerschaft verheimlicht hat, das Kind allein geboren und in eine Babyklappe brachte...wird das niemals zu klären sein. Farnmausi

Signatur:

Träume nicht vom Leben - lebe deinen Traum

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Welche davon ist denn nicht valide genug?


Bei derzeitigem Kenntnisstand alle drei.

Es könnte sein dass die Ex schwanger war und ein Kind zur Welt gebracht hat reicht nicht aus um ein gerichtliches Verfahren anzustoßen. Der Zustand muss zumindest gläubwürdig dargelegt werden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von smgman):
Ich würde hier überhaupt nicht lange fackeln. Für keine der drei Varianten besteht Anwaltszwang. Wenn man allerdings völlig unbedarft ist und etwas Geld hat, sollte man sich vielleicht überlegen einen hinzuzuziehen.


Alle drei Varianten setzen aber voraus, dass es überhaupt eine Geburt gegeben hat.

Es geht dem Fragesteller im ersten Schritt ja gar nicht darum, ob er der Vater ist. Zunächst will er wissen, ob es überhaupt ein Kind gibt.

Zitat (von go480200-38):
Eine Aussage von der Ex-Freundin selbst ist (wenn es überhaupt dazu käme) nicht vertrauenswürdig.


Unter dieser Voraussetzung laufen die drei Varianten ins Leere, wenn die Ex-Freundin behauptet, dass sie gar kein Kind geboren hat.


Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von smogman):
Welche davon ist denn nicht valide genug?


Bei derzeitigem Kenntnisstand alle drei.

Es könnte sein dass die Ex schwanger war und ein Kind zur Welt gebracht hat reicht nicht aus um ein gerichtliches Verfahren anzustoßen. Der Zustand muss zumindest gläubwürdig dargelegt werden.

Berry


Danke für eure Rückmeldungen. Das ist mir grundsätzlich natürlich klar. Da es sich aber um Amtermittlungsverfahren handelt, sehe ich keinen Grund für Unzulässigkeit der gerichtlichen Wege. Dass diese ins Leere laufen, weil die Mutter in einer mündlichen Anhörung dann endlich mal zugibt, dass sie doch nicht schwanger war, ist ja genau das Ziel. Oder würde es gar nicht zu einer Anhörung kommen - und wenn ja, warum? Die einzige Einschränkung sehe ich in § 171 Abs.2 S.1 FamFG dahingehend, dass die Antragsschrift die betroffenen Personen bezeichnen soll.

Prof. Dr. Ingo Fritsche schreibt dazu im "Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht": Weitere Beteiligte iSd § 172 sollten benannt werden; erfolgt dies nicht, muss das Gericht diese Beteiligten durch Rückfrage oder weitere Sachverhaltsaufklärung ermitteln. Das Gleiche gilt bei ungenügenden Mindestangaben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von go480200-38):

1. Variante 3 (also ein Vermittlungsverfahren seitens der Adoptionsstelle) kann doch aber mit Sicherheit nicht so einfach in die Wege geleitet werden oder? Es gäbe ja auch noch die Möglichkeit der anonymen Geburt nach der dann ein Kind zur Adoption freigegeben wird?
Da käme jemand um die Ecke der behauptet möglicher Vater zu sein und das Adoptionsamt stellt dann ohne weiteres Nachforschungen an ob die Ex-Freundin ein Kind zur Adoption freigegeben hat?

Der Mann muss hierfür glaubhaft machen, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Adoptionsstelle dürfte dafür kein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren verlangen, wird dies aber eventuell trotzdem tun. Der Vaterschaftsprätendent im Jugendamt hat einen Beratungsanspruch nach § 51 Abs.3 SGB VIII . Einen Sektempfang sollte man aber eher nicht erwarten. ;-)

Zitat (von go480200-38):
2. Wie wäre die Vorgehensweise für Variante 1 und 2? An wen muss man sich wenden?
Bei der persönlichen Anhörung und dem Erörterungstermin würde der Kerl und die Ex-Freundin geladen?
Entstehen auf diesem Wege Kosten für den Antragssteller?

Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist eine solche Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Das Gericht soll den Sachverhalt in einer Anhörung erörtern und dabei das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. Selbstverständlich entstehen für ein solches Verfahren Kosten, ggf. besteht Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (die entsprechend beantragt werden müsste).

-- Editiert von smogman am 13.05.2019 08:11

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