Ich lebe seit mai 2006 getrennt von meiner Frau. jetzt geht der krieg los: letztes wochenende hat man meinen Sohn versteckt und mich nicht mal mit Ihm reden lassen und dieses Wochenende bekam ich auf meine Anfrage ob ich meinen Sohn holen darf die Antwort du kannst Ihn sehen und mit Ihm spielen ( er ist 8 jahre ) aber holen darfst du ihn nicht das habe ich und meine Rechtsanwältin entschieden .. ich Wohne 180 kilometer weit weg wie soll das gehen ? und ich habe doch auch noch das sorgerecht.. Darf Sie das machen ???
wer kann mir weiterhelfen
Danke Charly 11
Hilfe: ich darf mein Kind nicht sehen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Charly,
ganz so einfach darf Deine Ex Dir den Umgang und das abholen Deines(eures Kindes nicht verweigern, da müsstest Du schon in der Vergangenheit auffällig geworden sein, wie z.B. Gewalttätig gegenüber Deiner Familie oder Du bist Alkohol oder Drogenabhängig.
Sofern Du dann auch noch Unterhalt zahlst, gibt es keinerlei Rechtliche einwände gegen Dein Besuchsrech. Im übrigen gibt es auch so etwas wie eine Besuchspflicht....
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"Ich möchte mal schlafend sterben, wie mein Großvater! Und nicht schreiend wie sein Beifahrer... "
Sofern Du dann auch noch Unterhalt zahlst, gibt es keinerlei Rechtliche einwände gegen Dein Besuchsrech
Umgangsrecht hätte er auch,wenn er keinen Unterhalt bezahlt!
Bitte erst das Jugendamt um Vermittlung,falls die Ex nicht mit sich reden läßt.
Ansonsten Umgangsregelung gerichtlich durchsetzen.
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
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Hallo,
gib uns bitte mehr Infos, seit wann seit ihr getrennt, wie lief der Umgang denn seit der Trennung ab, hast Du Dein Kind regelmässig gesehen.
Hast Du schon Erfahrungen mit dem zuständigen Jugendamt gemacht, bist Du mit dem JA schon in Kontakt getreten?
Wenn Du Dir nichts zuschulden hast kommen lassen darf die Mutter den Kontakt nicht in der Art verweigern, oder stattfinden lassen. Im Regelfall bekommst Du bei dieser Entfernung ein 2-wöchiges Besuchsrecht über das Wochenende.Stellt sich die Mutter quer musst Du den Weg über das Familiengericht gehen, vorher musst Du aber nachweisen, dass die Mutter den Kontakt blockiert.
Im Forum von pappa.com sind mehr betroffene Väter, welche Dir den Weg genauer erläutern können, bitte dort mal posten, und wenn möglich soviele Infos wie möglich geben. Wichtig ist jetzt, dass Du keine Zeit verlierst und schnell handelst.
Grüße Famous
--- editiert vom Admin
Hallo,
wie meine Vorredner schon richtig geschrieben habe, musst du jetzt einen kühlen Kopf bewahren aber schnellst möglich handeln.
Die Mühlen (Gerichtlich gesehen)mahlen in Deutschland sehr langsam.Ehe du ein gerichtl. Urteil hast sagt dein Sohn vielleicht schon Onkel zu dir (einbißchen übertrieben)
Wir sind vorerst den Weg zum Jugendamt damals gegangen.
Wenn deine Ex nicht zu einem gemeinsamen Gespräch bereit ist, so werden sie mit ihr ein Gespräch allein führen. Und wenn ihr dort (hoffentlich) richtig der Kopf gewaschen wird, kannst du hoffen, das du dein UMGANGSRECHT nicht gerichtlich durchsetzen musst und sie Einsicht zeigt.
Auch musst du ihnen klar machen, dass du nicht 180km nur zum Spielen zu deinem Kind fahren willst!
Zahlst du Unterhalt, wenn nicht ist dies bestimmt eine Trotzreaktion bzw. euer Kind das Druckmittel.
Also viel Glück!
Du hast nicht nur ein Umgangsrecht - du hast auch eine Umgangspflicht.;)
Gruß Thessa
Und dieser Umgangspflicht darf die KM nicht im Wege stehen!!!!!
Warum diese blöden Schnepfen (sorry für den Ausdruck) nicht merken, dass es dem Kind schadet!!!!
Eventuell spielt die Kindesmutter mit ihrem eigenen Unterhalt.
Umgangsverweigerung/Behinderung kann von Kürzung bis zum vollständigen Wegfall führen.
--- editiert vom Admin
Nee, Kindesunterhalt fällt nicht weg:
OLG München Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 14.02.2006
Aktenzeichen: 4 UF 193/05
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 1570 BGB
, § 1573 Abs 2 BGB
, § 1579 BGB
, § 1578 Abs 1 S 1 BGB
, § 1579 Nr 2 BGB
... mehr
Versagung des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt wegen Vereitelung des Umgangsrechts
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt des Berechtigten ist gemäß § 1579 Nr. 2 BGB
ausgeschlossen, wenn er schuldhaft wiederholt schwerwiegende Beleidigungen und nicht haltbare Anschuldigungen gegen den Verpflichteten erhebt. (Rn.25)
2. Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil fortgesetzt, massiv und schuldhaft den Umgang des Unterhaltsschuldners mit dem gemeinsamen Kind, kann sein Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB
versagt werden. (Rn.31)
3. Der Versagung des Unterhaltsanspruches steht die Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht entgegen. In besonders krassen Fällen des Fehlverhaltens gegen den geschiedenen Ehegatten kann es hinzunehmen sein, dass abweichend vom Regelfall der Kinderbetreuung bereits früher eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss, um den Selbstbehalt zu decken. (Rn.41)
OLG München Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 14.02.2006
Aktenzeichen: 4 UF 192/05
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 313 BGB
, § 1361 Abs 3 BGB
, § 1579 Nr 2 BGB
, § 1579 Nr 6 BGB
, § 1684 Abs 1 BGB
... mehr
Herabsetzung des Trennungsunterhaltes wegen Vereitelung des Umgangsrechts - Abänderung eines Prozessvergleiches
Orientierungssatz
Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil fortgesetzt, massiv und schuldhaft den Umgang des Unterhaltsschuldners mit dem gemeinsamen Kind, kann sein Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB
herabgesetzt werden. (Rn.17)
--- editiert vom Admin
Hatte natürlich NICHT damit sagen wollen, das, wenn kein Unterhalt gezahlt würde, auch kein Besuchs- bzw.- Umgangsrecht ausgeübt werden dürfte sondern das in solchen fällen die KM mit Kindesentzug droht um so Ihren Ex zur zahlung zu drängen....
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"Ich möchte mal schlafend sterben, wie mein Großvater! Und nicht schreiend wie sein Beifahrer... "
Hi,
also das Urteil ließt sich wirklich gut
Zurück zum Thema:
Ich würde gern ein paar mehr Infos über den bisherigen Umgang haben.
Es wurde geschrieben, dass der Mutter am Jugendamt (hoffentlich) der Kopf gewaschen wird, davon kannst Du nicht ausgehen, das JA wird nicht allzuviel machen, wenn die Mutter nicht will sind Ihnen die Hände gebunden, die Jugendämter lassen Väter oftmals im Regen stehen wenn solche Probleme auftreten.
Lies Dir mal hier http://www.trennungsfaq.de unter "Umgangsrecht" Punkt Nr. 5 durch. Dort steht wie Du den gerichtlichen Weg einleitest.
Wie Groellheimer schon schrieb kannst Du das auch ohne Anwalt machen, in der trennungsfaq findest Du eine Vorlage für einen Umgangsantrag der nur noch genau ausgearbeitet werden muss.
Grüße Famous
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