Hallo,
derzeit werden 241,00€ Unterhalt geleistet,im Januar ändert sich die Steuerklasse von III auf I.
Es kam jetzt eine neue Berechnung auf der angegeben wird das mit der neuen Steuerklasse 225,00€ gezahlt werden.
Dann wird von einem Nettoeinkommen von 1494,00€ ausgegangen.
Laut des Schreibens bleiben ca. 1265,00€ nach Abzug von den Bereinigungsposten.
Aktuelle Berechnung vom Jugendamt mit Steuerklasse III
Nettoeinkommen 1721,20
mtl. Steuererstattung 66,55
Fahrtkosten 61,55
Busfahrkosten 13,63
Unterstützungskasse 3,00
Pensionskasse 50,43
Kredit 100,00
bleiben 1559,69 (aktuell eben diese 241,00€ Unterhalt)
Meine Frage wenn 1265€ bleiben sollen noch 225€ Unterhalt gezahlt werden,es ist aber keine Miete von ca.380 €,kein Wasser ca. 40€ und kein Strom von 80€ entahlten.
Kann diese Berechnung stimmen?
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-- Editiert Luna087 am 10.11.2011 19:25
Höhe Unterhaltszahlung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das Kind ist unter 6.
Von den 1265€ gehen dann 225€ Unterhalt ab,vom Verbleib dann die Miete sowie Strom und Wasser?
Mir bleiben dann ca. 565€ somit habe ich Anspruch auf aufstockendes ALGII?
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Ich kann mit der Berechnung nichts anfangen,wenn ich noch 225€ Unterhalt zahle bleibt mir doch kaum was übrig,oder sehe ich das falsch?
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Hallo Luna,
quote:
es ist aber keine Miete von ca.380 €,kein Wasser ca. 40€ und kein Strom von 80€ entahlten.
Dieses ist in Deinem SB in Höhe von 950€ enthalten.
Wenn Dein bereinigtes Netto-EK 1.265€ beträgt, wärst Du in Höhe des Mindestuntehalts (225€) voll leistungsfähig.
Aufstockendes ALG2 gibt es da nicht. Dir verbleiben 1.040€.
LG nero
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Von den 950€ zahle ich also Miete,Strom usw.?
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Hallo Luna,
Wie schon geschrieben:
Dir verbleiben 1040€.
Dir müssten aber nur 950€ bleiben(das ist der Selbstbehalt).
Davon musst du alles bestreiten.(Miete,Heizung,Nebenkosten,
Essen,Kleidung usw.).
lg
edy
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"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""
Hallo Luna,
quote:<hr size=1 noshade>Von den 950€ zahle ich also Miete,Strom usw.? <hr size=1 noshade>
JA!
Auszug aus den unterhaltsrechlichen Leitlinien des OLG Hamm:
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
quote:<hr size=1 noshade>Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ) Kindern in der Regel mindestens 770 €, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 950 €;..... Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360 € enthalten . <hr size=1 noshade>
Sollten Dein Kosten der Unterkunft höher sein, ist das Deine Angelegenheit.
Du könntest natürlich versuchen, auf Grund der höheren Kosten, eine Anhebung des SB zu erwirken. Dann müsstest Du allerdings nachweisen, dass es Dir unmöglich ist, ein Wohnung zu den berücksichtigten Kosten anzumieten.
Den Mindstunterhalt in Höhe von 225€ schuldest Du aber trotzdem. So müsstest Du wiederum nachweisen, welche Bemühungen Du anstellst, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Da beißt sich der Hund in den Schwanz.
Also, Mindestunterhalt zahlen und gut is es.
LG nero
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