Höhe des Kindesunterhalt bei sehr geringen Einkommen (niedriger Selbstbehalt)

15. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Rainer0505
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Höhe des Kindesunterhalt bei sehr geringen Einkommen (niedriger Selbstbehalt)

Hallo,

habe mich heute hier registriert um womögliche eine Antwort auf folgenden Sachvorhalt zu erhalten.

Hatte vor ca 6Jahren mit einer Dame (Kindesmutter) eine Beziehung in der ein "angeblich" nicht geplantes uneheliches Kind entstand (heute fast 6Jahre alt). Wir machten damals einen Vaterschaftstest und es hatte sich herausgestellt, dass dies mein Kind ist und ich der leibliche Vater bin. Nach unserer Trennung meinerseits sollte ich unser Kind lt. der Mutter auch nicht mehr sehen dürfen. Eine Klage zum Besuchsrecht konnte ich mir aufgrund der hohen Kosten des Vaterschaftstests auch nicht mehr leisten. Außerdem war ich zu dieser Zeit ohnehin aufgrund meiner Ausbildung knapp bei Kasse.
Den Kindesunterhalt hatte ich aber bisher immer aufgebracht und bezahlt.
Vor ca. 3Jahren entstand bei dieser Frau mit ihrem damaligen Exfreund ebenfalls ein zweites "angeblich" ungewolltes Kind, dieses aber mit mir nichts zu tun hat und ich nur für mein Kind bezahlte.
Letztes Jahr (2004) aber hatte diese einen wohlhabenden und gutverdienenden Mann geheiratet, der diese 2 Kinder nicht adoptierte. Zumindest weiß ich nichts davon.
Ich aber hatte micht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage im Jahr 2003 selbsständig gemacht und aufgrund des Geschäftsaufbauens sowie der bisher schlechten Auftragslage sehr wenig Einkommen erziehlt. Dieses reicht momentan wirklich nur gerade mal zum Leben (Mietkosten, Essen usw.) für mich und meine Ehefrau (geheiratet im Jahre 2003) und mein kleines Kind (geb. 2003). Meine Frau befindet sich moment im Erziehungsurlaub.

Wie sieht es eigentlich hierbei mit dem Kindesunterhalt für mein nichteheliches Kind aus? Ist dieser evtl. vermindert, wenn der neue Ehemann eine gutes Einkommen erziehlt oder spielt das keine Rolle?
Gibt es eigentlich einen best. Mindestselbstbehalt des Einkommens für mich? Wenn ja, wie hoch ist dieser?
Ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten?

Würde mich auf Antwort von euch freuen und bedanke mich im Vorraus.

Gruß
Rainer


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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
claramaus
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Dein Selbstbehalt müßte bei 840,- liegen.
Alles was du darüber verdienst geht für deine Kinder ab.Guck mal in die Düsseldorfer Tabelle was bei deinem Nettoeinkommen für ein Betrag steht.
Der neue Ehemann hat mit deinem Kindsunterhalt aber nichts zu tun.

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#2
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#3
 Von 
delphine0077
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 57x hilfreich)

Hallo
Er müßte eh einen höheren selbstbehalt haben die 840 oder 900 sind für einen alleinstehenden bestimmt.Rainer hat aber ja eine Frau u noch ein Kind zuversorgen,diese müßen ja berücksichtigt werden.

delphine

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
claramaus
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Das ist leider nicht so.
Erst kommt sein Selbstbehalt,dann seine beiden Kinder und wenn dann noch was übrig wäre kommt erst die Frau.
So sieht es hier leider aus.

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#5
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Kanalmeister,

und warum nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
claramaus
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Mir hat ein Anwalt gesagt,das ich als 2. Ehefrau selber schuld bin mir einen Mann auszusuchen der schon für ein Kind zahlen muß.Die 2. Familie ist immer benachteiligt.Er kann froh sein das er mit der 1. Frau nicht verheiratet war.

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#8
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:
Erst kommt sein Selbstbehalt,dann seine beiden Kinder und wenn dann noch was übrig wäre kommt erst die Frau.
So sieht es hier leider aus.


Das ist schlichtweg falsch.
Minderjährige Kinder und die jetzige Ehefrau stehen unterhaltsrechlich auf einer Rangstufe, d.h., wenn sein Einkommen bis zum Selbstbehalt nicht ausreicht, um an alle den Mindestunterhalt zu zahlen, muss eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden.
Die Ehefrau und das in der Ehe geborene Kind hätten von Anfang an (Geburt des Kindes) schon berücksichtigt werden müssen und hätten eventuell dadurch den zu zahlenden KU für das erste Kind verringert.

Bei der Mangelfallberechnung wird das den SB übersteigende Einkommen anteilsmäßig auf alle Berechtigten - hier also auf Ehefrau und beide Kinder - aufgeteilt.
Als Bedarf werden bei der Mangelfallberechnung für die Kinder die Unterhaltsbeträge nach der 6. Einkommenstufe (ohne Berücksichtigung des Kindergeldes) und für die nichterwerbstätige Ehefrau ein Betrag von 535 € angesetzt.

Rechenbeispiel:
Einkommen: 1500 €
Selbstbehalt: 850 €
Verteilungsmasse: 660 €

Bedarf Kind 5 Jahre: 269 €
Bedarf Kind 2 Jahre: 269 €
Bedarf Ehefrau: 535 €
Gesamtbedarf: 1073 €

Berechnung:
K 5J: 269 x 600 : 1073 = 150,42 €
K 2J: 269 x 600 : 1073 = 150,42 €
Frau: 535 x 600 : 1073 = 299,16 €

Für das erste Kind wären nach diesem Beispiel also 150,42 € zu zahlen.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 15.04.2005 09:26:30

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#9
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

@ KM

Bis zu einer wirklichen Anhebung des Selbstbehaltes (an die ich erst glaube, wenn es scharz auf weiß in den Gesetzen steht) liegt dieser weiterhin bei 840 €.
Lediglich Oldenburg rechnet bereits mit einem SB von 900 €.

Bei einer Mangelfallberechnung könnte ihm unter Umständen der SB sogar noch gekürzt werden!

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 15.04.2005 09:29:37

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#10
 Von 
Tass Kaff
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 4x hilfreich)

Moin,

wahrscheinlich meinen alle das gleich, drücken es aber nur ein bisschen falsch aus.

Darf ich auch mal?

Es wird das durchschnittliche monatliche Einkommen ermittelt.
Angemessene Beträge für Altersvorsorge und Krankenkasse sind anzurechnen (ich vermute, dies meinte Kanalmeister mit "höherem Selbstbehalt").
Anhand des nun bereinigten Netto-Einkommens wird der Kindesunterhalt für BEIDE Kinder ermittelt, unter Berücksichtigung des Selbstbehalts
(der übrigens u.U., auch noch unter 840 angesetzt werden kann).

Schön Tach!
Tass Kaff

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#11
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:
Anhand des nun bereinigten Netto-Einkommens wird der Kindesunterhalt für BEIDE Kinder ermittelt


und für die nicht erwerbstätige Ehefrau!

Es soll erst künftig so geregelt werden, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder grundsätzlich denen der Ehe- und Exfrauen vorgehen.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#12
 Von 
Tass Kaff
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 4x hilfreich)

Richtig, KuschelbaerR, aber meines Erachtens wird der Unterhalt für die Ehefrau erst nachrangig berücksichtigt.

Tass Kaff

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Nein, eben nicht, gerade das ist es ja, was mit der Gesetzesänderung erreicht werden soll.

quote:
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird die erste Ehefrau in bestimmten Fällen gegenüber der zweiten Ehefrau privilegiert. Beide Ehefrauen wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten Mutter privilegiert. Diese befindet sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung ihres Kindes im zweiten Rang.

Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben, weil Kinder nicht für sich selbst sorgen können. Damit wird die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert. Erwachsene können dagegen grundsätzlich für sich selbst sorgen, so dass ihre Unterhaltsansprüche erst nachrangig befriedigt werden müssen.

Quelle: <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/pw.html">BMJ Unterhaltsrecht</a>


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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#14
 Von 
delphine0077
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 57x hilfreich)

Hallo
Das mit dem Selbstbehalt ob er erhöht werden kann oder eventuell runtergesetzt wird,kommt auch immer auf das Gericht drauf an.
Man kann das mit dem Unterhalt wer was zahlen muß garnicht so genau beantworten.
Die einen Gerichte kürzen den Selbstbehalt schon wenn man mit einer oder einem LP zusamenwohnt die anderen erst wenn man verheiratet ist.
Achja und ich habe die erfahrung gemacht das das alter des Kindes eine wichtige Rolle spielt . DEm Vater meines Kindes wurden insgesammt vom bereinigten Einkommen 25% als berufsbedingte ausgaben berechnet plus die kreditraten,so das er 30 euro KU zahllen muß
Der Richter meinte zu mir "ich weiß das ist nicht viel aber sie können ja noch UV beantragen der kleine wird ja erst 6.

gruß delphine

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
der SB wird mit Sicherheit NICHT gekürzt, da seine jetzige Ehefrau nicht erwerbstätig ist und ein Kind zu betreuen hat. Das ist Blödsinn! Allerdings muss ich der Kuschelbärin z.T. widersprechen. Nicht alle Gerichte sehen die minderjährigen Kinder und die Ehefrauen als gleichrangig an. Genmau aus diesem Grund soll das Gesetz ja transparenter gemacht werden und künftig alle minderjährigen Kinder vorrangig sein.

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