Ich weiss nicht,was ich machen soll...

20. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.10.2008 18:39:00
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Ich weiss nicht,was ich machen soll...

Hallo Forenteilnehmer.

Ich habe ein großes Problem und würde mich freuen, eurerseits ein paar Antworten zu bekommen.
Nach 8 Jahren Ehe hat meine Frau mich-wegen eines Anderen-verlassen.(Wir sind noch nicht geschieden) Aus der Ehe ging ein Sohn hervor, der 6 Jahre alt ist.
Kurz nach der Hochzeit haben wir uns ein Haus gekauft und waren-wie üblich-als gemeinsame Eigentümer eingetragen.(ichmusste sie auszahlen, sonst wäre das Haus zur Zwangsversteigerung gekommen,ca.120000.--EURO)
Wir haben uns geeinigt,das gemeinsame Sorgerecht auszuüben,aber mittlerweile sehe ich meinen Sohn garnicht mehr. Anfangs klappte alles sehr gut,bis es nachlies.Zuerst hieß es, der Junge sei krank,dann, daß er keine Lust habe,mich zu sehen usw.
Anfangs glaubte ich die ganze Geschichte bis es mir an einem Tag zu bunt war. Ich traf meinen Sohn zufällig auf der Straße und er sagte,daß Mama verboten habe,Kontakt mit mir aufzunehmen.
Ich stellte meine Ex zur Rede und sie stritt zunächst alles ab.
Kurze Zeit später klingelte es an meiner Tür und Beamte des LKA standen da und meinten, ich solle sie bitte auf das zuständiege Präsidium begleiten. Es läge eine Anzeige wegen Sexuellen Missbrauchs vor. Die Ex hatte behauptet, ich hätte unseren Sohn vergewaltigt. Ich war so im Schock, daß ich ohne meinen Anwalt keine Angaben zur Sache machte.Selbst, als mein Anwalt zur Vernehmung dazukam, schilderte ich, mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun zu haben. Bei der Vorführung zum Haftrichter wurde gegen mich Haftbefehl erlassen. So war ich- ein paar Tage auser Gefecht. Nach einem schnellen Haftprüfungstermin kam ich frei, da die angebliche Beweislast nicht gehalten werden konnte.
Fürmich war klar, wie auch? Vor lauter Wut wandte ich mich an die Kindesmutter, die mir lapidar mitteilte, daß ich das KInd nicht mehr sehen würde. Ich folgte den Rat meines Anwalts und beantragte eine einstweilige Verfügung und holte den Jungen zu mir. Die kIndesmutter hielt lange Zeit still bis ich ein Schreiben ihres Anwaltes erhilet, das die Mutter ein Umgangsrecht habe, daß ich einhalten muss, sonst.........
Ich war einverstanden, aber nur unter der Bedingung,daß ein Mitarbeiter des Jugendamtes anwesend war. Dies wurde mehrfach so durch geführt, bis wir den Umgang ohne Mitarbeiter weitergeführt haben. An einem Tag wollte ich unseren Sohn abholen, aber er war nicht da. Nicht nur er, sondern meine Ex, Ihr Freund-Alle.
Ich erfuhr, daß die Wohnung gekündigt wurde und daß mein Sohn zuletzt von einem Nachbarn gesehen wurde, der dem Nachbarn voller Stolz mitteilte, daß es jetzt in den Urlaub gehe.
Das war vor drei Wochen. ich habe herausgefunden, daß meine Ex mit ihrem neuen Freund in seine Heimat nach Indien gezogen ist und unseren Sohn mitgenommen hat. Ich war sofort beim Anwalt und bei der Polizei und habe Anzeige erstattet. Die Ermittlungen laufen schleppend und ich habe leider kein Geld um nach Indien zu reisen, den Aufenthaltsort zu suchen usw.

Was kann ich tun, damit der Junge gesund wieder nach Hause kommt?

Für jede Antwort wäre ich dankbar.

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

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Page 1
DER GENERALBUNDESANWALTBEIM BUNDESGERICHTSHOFInternationale KindesentführungHinweisezur Rückführung aus dem Auslandundzur Durchsetzung des Umgangsrechts im Ausland2. Auflage
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Page 2
Herausgegeben vom Generalbundesanwalt beimBundesgerichtshof 1996, 2. neubearbeitete Auflage 1999
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Page 3
INHALTSVERZEICHNISEinführungI.Kindesentführung in das AuslandA.Haager Übereinkommen und Europäisches ÜbereinkommenB.Kindesentführung in Vertragsstaaten1.Verfahren2.KostenC.Kindesentführung in andere StaatenD.Vorbeugung1.Gerichtliche Vorbeugung2.Vertragliche VorbeugungII. Durchsetzung des Umgangsrechts im AuslandIII. AnhangA.AnschriftenB.Haager ÜbereinkommenC.Musterformular Kindesrückgabe
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Page 4
- 2 -EinführungDiese Broschüre soll Hilfestellung bieten, wenn Kinder von einem Elternteil widerrechtlich in dasAusland verbracht worden sind.Nach einer Scheidung oder während der Trennung gehen Elternteile zunehmend dazu über,unter Mitnahme des gemeinsamen Kindes ins Ausland den zurückbleibenden Partner vor voll-endete Tatsachen zu stellen.Die weit überwiegende Zahl dieser Fälle tritt beim Scheitern gemischt-nationaler Verbindungenauf.Der entführende Elternteil erhofft sich im Ausland eine Sorgerechtsentscheidung zu seinenGunsten.Für den in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibenden Elternteil stellt sich die Fragenach den Möglichkeiten zur Wiederherstellung des rechtmäßigen, in der Regel gemeinschaftli-chen, Sorgeverhältnisses. Eine vergleichbare Konfliktlage ist in Fällen gegeben, in denen einemElternteil die Ausübung seines Umgangsrechts mit dem Kind durch den im Ausland wohnhaftenanderen Elternteil erschwert oder verweigert wird.Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat internationaler Abkommen, die die Rückfüh-rung entführter Kinder und die Durchsetzung von Umgangsrechten zum Gegenstand haben.
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Page 5
- 3 -I.Kindesentführung in das AuslandEntführt ein Elternteil gegen den Willen des anderen ein Kind aus dem Staatsgebiet der Bun-desrepublik Deutschland, so kann die Rückführung des Kindes mit Hilfe zweier internationalerVerträge erfolgen.A. Haager Übereinkommen und Europäisches ÜbereinkommenDie wichtigste Regelung ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte inter-nationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Das Haager Übereinkommen ist fürdie Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Dezember 1990 in Kraft.Ziel des Haager Übereinkommens ist es u. a., die sofortige Rückgabe widerrechtlich in dasAusland verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten,dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht in den anderen Vertragsstaaten be-achtet wird (Art. 1 HKÜ).Daneben steht das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung vonEntscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhält-nisses vom 20. Mai 1980 (ESÜ). Es ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 1991in Kraft getreten.Auch das Europäische Übereinkommen bezweckt u. a. die Wiederherstellung des ursprüngli-chen Sorgerechtsverhältnisses im Fall eines unzulässigen Verbringens (Art. 8 ESÜ).
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Page 6
- 4 -Das Haager Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten:ArgentinienIsraelSaint Kitts und NevisAustralienItalienSchwedenBahamas JugoslawienSchweizBelgien(Serbien, Montenegro)SimbabweBelizeKanadaSlowakeiBosnien/HerzegowinaKolumbienSlowenienBurkina FasoKroatienSpanienChileLuxemburgSüdafrikaChina (Hongkong)MauritiusTschechienChina (Macao)MazedonienTürkeiDänemarkMexikoTurkmenistan(ohne Faröer und Grönland)Moldau, RepublikUngarnEcuadorMonacoVenezuelaFinnlandNeuseelandVereinigtes KönigreichFrankreichNiederlande(Großbritannien mit: Insel Man,(mit allen Hoheitsgebieten)NorwegenFalkland Inseln, Kaimaninseln,GeorgienÖsterreichMontserrat, Bermuda)GriechenlandPanamaVereinigte Staaten v. AmerikaHondurasPolenWeißrussland (Belarus)IrlandPortugalZypernIslandRumänienDas Europäische Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und denStaaten:BelgienItalienPortugalDänemarkLiechtensteinSchweden(ohne Faröer und Grönland)FinnlandLuxemburgSchweizFrankreichNiederlandeSpanien(mit allen Hoheitsgebieten)GriechenlandNorwegenVereinigtes Königreich(Großbritannien mit: Insel ManIrlandÖsterreichFalkland Inseln, Kaimaninseln,und Montserrat)IslandPolenZypern
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Page 7
- 5 -B. Kindesentführung in Vertragsstaaten1.VerfahrenIm Fall der widerrechtlichen Verbringung eines Kindes in einen der genannten Staaten (S. 4)kann das Rückführungsverfahren durch einen Antrag bei demGeneralbundesanwaltbeim Bundesgerichtshof- Zentrale Behörde nach demSorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz -eingeleitet werden (Anschrift S. ....).Die in mehreren Sprachen vorrätigen Antragsformulare (Muster S. 30) werden auf telefonischeund schriftliche Anfrage umgehend übersandt.Da sich die Zahl der Vertragsstaaten ständig erweitert, ist der aktuelle Geltungsbereich ggf.über den Generalbundesanwalt zu erfragen.Der Generalbundesanwalt ist kraft Gesetzes berufen, die der Bundesrepublik Deutschlanddurch das Haager Übereinkommen und das Europäische Übereinkommen übertragenen natio-nalen und internationalen Aufgaben wahrzunehmen. Er wird in dieser Eigenschaft nicht alsStrafverfolgungsbehörde tätig.Ein Antrag auf Kindesrückführung hat nach den Vorschriften des überwiegend angewendetenHaager Übereinkommens nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg:zDas Kind darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 4 S. 2 HKÜ).zDas Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung in derBundesrepublik Deutschland gehabt haben (Art. 3 I a HKÜ).zDer antragstellende Elternteil muss sein Sorgerecht bis zum Zeitpunkt der Entführung tat-sächlich ausgeübt haben (Art. 3 I b HKÜ).zDas Übereinkommen muss zur Zeit der Entführung zwischen der BundesrepublikDeutschland und dem jeweiligen Fluchtstaat in Kraft gewesen sein (Art. 35 I HKÜ).
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Page 8
- 6 -Entspricht der Antrag diesen Mindestvoraussetzungen, so wird er vom Generalbundesanwalt,ggf. nach Übersetzung und Einforderung weiterer Dokumente, an die Zentrale Behörde desje-nigen Vertragsstaates weitergeleitet, in den das Kind entführt worden ist (Art. 9 HKÜ).Die jeweilige ausländische Zentrale Behörde (z. B. Schwedisches Außenministerium, Ungari-sches Justizministerium etc.) hat u. a.zunverzüglich den Aufenthalt des Kindes zu ermitteln,zauf die freiwillige Rückgabe des Kindes hinzuwirken,zGerichtsverfahren einzuleiten undzggf. den antragstellenden Elternteil aus der Bundesrepublik Deutschland vor Gerichtendes eigenen Landes zu vertreten (Art. 7 II a, c, f HKÜ).Art und Dauer des Rückführungsverfahrens hängen vom Rechtssystem des ersuchten Staatesab.Der Generalbundesanwalt wirkt gemeinsam mit den ausländischen Zentralen Behörden auf ei-ne zügige Erledigung des Falles hin.Über die jeweils am Verfahren beteiligten Partnerbehörden kann er durch Sachstandsanfragenden Fortgang des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens verfolgen.Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können die Kindesrückführungu. a. aus einem der folgenden Gründe versagen:zDas Kind hat sich nach Ablauf eines Jahres in die neue Umgebung eingelebt (Art. 12 IIHKÜ).zDer zurückbleibende Elternteil hat dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oderdieses nachträglich gebilligt (Art. 13 I a HKÜ).zDie Rückführung wäre mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seeli-schen Schadens für das Kind verbunden (Art. 13 I b HKÜ).zDas einsichtsfähige Kind widersetzt sich der Rückkehr ernsthaft (Art. 13 II HKÜ).Der zurückbleibende Elternteil ist nicht verpflichtet, die Hilfe des Generalbundesanwalts in An-spruch zu nehmen.Es steht ihm frei, sich unmittelbar selbst, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung, an die Gerichteoder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates zu wenden (Art. 29 HKÜ).
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Page 9
- 7 -2.KostenDie Tätigkeit des Generalbundesanwalts sowie der jeweiligen ausländischen Zentralen Behördeist kostenfrei (Art. 26 I HKÜ, 5 III ESÜ).Erforderliche Übersetzungskosten hat der antragstellende Elternteil nach beiden Abkommengrundsätzlich selbst zu tragen.Auf Antrag kann jedoch das Amtsgericht Kostenbefreiung erteilen, wenn der antragstellendeElternteil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pro-zesskostenhilfe erfüllt.Im Ausland anfallende Gerichts- und Anwaltskosten sind im Rahmen des Haager Übereinkom-mens ggf. vom antragstellenden Elternteil selbst zu erbringen, da nicht alle VertragsstaatenProzesskostenhilfe gewähren.Das Verfahren nach dem Europäischen Übereinkommen ist, mit Ausnahme evtl. Aufwendungender Kindesrückführung, für den antragstellenden Elternteil kostenfrei (Art. 5 III ESÜ).C.Kindesentführung in andere StaatenIm Fall der widerrechtlichen Verbringung eines Kindes in einen Staat der nicht zu den Vertrags-parteien des Haager Übereinkommens oder des Europäischen Übereinkommens zählt, kanndie Rückführung nur außerhalb des unter B. (S. 6 ff.) dargestellten Verfahrens angestrebt wer-den.Der in der Bundesrepublik Deutschland aufhältliche Elternteil muss sich selbst an die Behördendes betreffenden Staates wenden.Es sollte in jedem Fall eine Vertretung durch ortsansässige Anwälte erfolgen. Diese werden denbetroffenen Elternteil auch über die Frage beraten, ob und unter welchen Umständen die Ge-währung von Prozesskostenhilfe möglich ist. Die Gestaltung des gerichtlichen oder sonstigenbehördlichen Verfahrens kann erheblich vom deutschen Verfahren abweichen.Zu beachten ist auch, dass das Recht zahlreicher Staaten den Müttern kein oder nur ein be-schränktes Sorgerecht zuspricht und daher die Erfolgsaussichten einer Klage von vornhereingemindert sein können.Außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens kann der in der BundesrepublikDeutschland zurückbleibende Elternteil u. U. durch Einschaltung des Auswärtigen Amtes aufden Fall Einfluss nehmen.Das Auswärtige Amt (Anschrift S. 14) teilt auf Anfrage mit, ob und ggf. welche Einwirkungsmög-lichkeiten im einzelnen gegeben sein könnten.
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Page 10
- 8 -D.VorbeugungGegen internationale Kindesentführung kann nur in äußerst begrenztem Maß vorgebeugt wer-den, weil ihre Ursachen vielfältiger Natur sind.Neben einzelnen Sicherungsmaßnahmen in Fällen konkret zu erwartender Kindesentführung(Gerichtliche Vorbeugung) lassen sich einige allgemeine Maßnahmen treffen, die zumindest dieRechtsposition der Ehefrau stärken können (Vertragliche Vorbeugung).1.Gerichtliche VorbeugungBegründen bestimmte Tatsachen die Gefahr, dass ein Elternteil beabsichtigt, widerrechtlich mitdem Kind aus der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland zu reisen, kann der andere El-ternteil beim Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung z. B. beantragen:zDie Übertragung des Sorgerechts auf sich.zDie Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.zDie Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt.zDer Gegenseite zu untersagen, ohne Zustimmung des Gerichts mit dem Kind den tat-sächlichen Aufenthalt zu wechseln.zDer Gegenseite aufzugeben, den Reisepass des Kindes an das Jugendamt herauszuge-ben.zDen tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vorübergehend in einer neutralen Einrichtung zuverfügen.zDie Ausschreibung einer Grenzfahndung im Hoheitsgebiet der Schengener Vertrags-staaten (Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande,Spanien, Portugal) zu veranlassen.Die Ausschreibung zur Grenzfahndung wird von der Grenzschutzdirektion Koblenz auf Ersu-chen des Amtsgerichts vorgenommen.Dem Ersuchen muss eine konkretisierte, sich tatsächlich abzeichnende Gefahr des widerrecht-lichen Ausreisewillens des anderen Elternteils zugrunde liegen. Die Grenzschutzbehörde kanndann die Ausschreibung des entführenden Elternteils wie der Kinder im Schengener Informati-onssystem (SIS) veranlassen und Fahndungsmaßnahmen einleiten.
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Page 11
- 9 -2.Vertragliche VorbeugungBei gemischt-nationalen Ehen kann die sorgerechtliche Stellung der Ehefrau, etwa für den isla-mischen Kulturbereich, u. U. durch Ehevertrag gestärkt werden.Im Konfliktfall ließe sich auf diese Weise vor den ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbe-hörden die Rechtsposition verbessern.Zu beachten ist, dass Eheverträge den Formvorschriften der jeweiligen Staaten entsprechenmüssen.Einzelheiten sind über die betreffenden Auslandsvertretungen zu erfragen.II. Durchsetzung des Umgangsrechts im AuslandLebt ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind im Ausland und verweigert dieser dem in derBundesrepublik Deutschland wohnhaften, nicht sorgeberechtigten anderen Elternteil den Um-gang mit dem Kind, so wird ein Umgangsrecht in einem vergleichbaren Verfahren durchgesetzt,wie bei Rückgabe eines entführten Kindes.Es kann ein Antrag auf Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang bei demGeneralbundesanwaltbeim Bundesgerichtshof- Zentrale Behörde nach demSorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz –gestellt werden (Anschrift S. ....).Nach Übermittlung des Antrages an die zuständige ausländische Zentrale Behörde kann in denVertragsstaaten des Haager Übereinkommens und des Europäischen Übereinkommens vonden dortigen Gerichten bzw. Behörden ein Umgangsrecht entweder erstmalig begründet oderein bereits bestehendes Umgangsrecht durchgesetzt werden.Über Einzelheiten informiert der Generalbundesanwalt.
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Page 12
- 10 -III. AnhangA. AnschriftenDer Generalbundesanwaltbeim Bundesgerichtshof- Zentrale Behörde -Heinemannstraße 653175 BonnTelefon: 0 18 88 – 5 83-0Telefax: 0 18 88 – 5 83-48 00Auswärtiges AmtReferat 512Am Werderschen Markt10117 BerlinTelefon: 0 18 88 – 17-0Telefax: 0 18 88 – 17-34 02
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Page 13
- 11 -B. Haager ÜbereinkommenC. Musterformular Kindesrückgabe

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#2
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

An walter2,
Wurde Dir das alleinige Sorgerecht und noch viel wichtiger das Aufenthaltsbestimmungsrecht
in der einstweiligen Verfügung gerichtlich zugesprochen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ErnaMüller
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Du solltest als aller erstes einen antrag auf alleiniges sorgerecht beim ag deines wohnortes stellen, falls das noch nicht so ist. das ist sehr wichtig aufgrund des prioritätsprinzips. zudem musst du unbedingt herausbekommen, ob indien im HKÜ oder sonstigen abkommen ist. am besten direkt an die Zentrale Behörde in Bonn wenden, aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die Homepages nicht immer sehr aktuell sind und nicht immer alle Mitgliedstaaten aufgelistet sind. Das Verfahren ist auch kostenlos für den Antragsteller. Allerdings befürchte ich, Indien ist wahrscheinlich kein Vertragspartner. Zudem sind die Kosten, die trotzdem auf einen zukommen, enorm, insbesondere Übersetzungskosten und Anwaltskosten gehen schnell in die 10.000 EUR. Du brauchst auf jeden Fall eine gute anwaltliche Beratung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
ErnaMüller
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe noch folgende Website gefunden:

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/ss04/IPR-II-10.html

Das ist ein Fall, welcher offensichtlich in einer Vorlesung gestellt wurde. Aber es betrifft immerhin Dt-Indien. Wahrscheinlich wirst Du als Nichtjurist kein Wort verstehen, aber ein Anwalt, welcher sich mit IPR (Internationales Privatrecht) auskennt, kann schon etwas damit anfangen. Interessant ist besonders der letzte Teil (ab Teil 6). Hier geht es um das Sorgerecht und darum, dass Indien gerade kein Vertragspartner ist. Möglich, dass da wirklich was schlaues drin steht.

Es gäbe auch die Möglichkeit, den Professor Trunk mal zu kontaktieren, welcher offensichtlich Ersteller des Falles ist. Vielleicht kann er dir weiterhelfen.

Die Erna (viel Erfolg - aber hab Geduld)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ErnaMüller
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch diese Homepage ist sehr gut (leider nur Englisch, Französisch und Spanisch).

http://www.incadat.com/index.cfm?fuseaction=stdtext.showMenutext&id=2&p=h&lng=1

Es handelt sich dabei um eine Datenbank für Fälle Internationaler Kindesentführung und die Rechtsprechung dazu.

Interessant dürfte für dich der Punkt "Non Hague Convention Child Abduction Home Page" sein, da ja Indien nicht Vertragsstaat des HKÜ ist.

Erna.

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