Ich habe eine vielleicht ungewöhnliche Frage: Trotz gutem Verhältnis als Ehepaar sind wir nach 17 Jahren Ehe mit 2 Kindern (12,9) eher nur noch gemeinsame Bewohner eines Haushaltes und überlegen ob aus verschiedenen Gründen, insbesondere Wunsch mehr persönliche Freiheiten auszuleben und auch ggfs. um neue Beziehungen einzugehen ein Trennungsjahr und dann ggfs. Scheidung besser zu unserer Situation passt. Wohnen würden wir sogar geplant weiter im zu trennenden Eigenheim in eigenen Bereichen, die Kinder würden in der Mitte des Hauses (Bungalow) ihre Kinderzimmer behalten und die Kinder könnten uns beide jederzeit sehen und sollten darunter hoffentlich nicht über das vermeidbare Maß leiden da sich deren Situation nicht wesentlich ändern würde.
Wir verdienen beide als Selbstständige sehr gut, ich über 300 Tsd im Jahr, sie über 100 Tsd im Jahr netto (Tendenz bei ihr steigend, bei mir keine Steigerung mehr mgl.). Auf sie haben wir als Investition eine Immobilie gekauft, 80% finanziert. Aktuell gibt es ein extrem interessantes Immobilienobjekt, mit dem sehr sicher ein guter Gewinn aus dauerhafter Vermietung erwirtschaftet werden kann und welches etwas gleich viel kostet wie das Objekt, welches auf meine Frau gekauft wurde. Wenn ich dieses nun auch mit den selben Finanzierungskonditionen (wieder 80% finanziert) auf mich kaufe hätten wir ein selbes Immobilienvermögen.
Frage:
1. In welchem Umfang wird eine weitgehend einvernehmliche Scheidung teurer, wenn wir weiter Immobilien kaufen, da ja Anwaltskosten und Gerichtskosten vom Vermögen abhängen. Ich würde natürlich keine weitere Immobilie kaufen wollen wenn dadurch die evtl. Scheidungskosten dtl. steigen da ja dann irgendwann keine Rentabilität mehr vorliegt.
2. Wird beim Vermögen nur der Immobilienbesitz gesehen oder das tatsächliche Vermögen (HAuswert minus Schulden) ?
-- Editiert von User am 29. Mai 2024 16:08
Immobilenkauf als Investment trotz eventuell geplantem Trennungsjahr und Scheidung -Scheidungskosten
zu 1. Eine einvernehmliche Scheidung muss nicht mehr als die unvermeidlichen Kosten kosten. Mind. 1 Anwalt für Scheidungsantrag ff. und die Gerichtskosten. Das Gericht setzt den Verfahrenswert fest.
zu 2: Was hast du denn schon ergooglet?
Zitat :Was hast du denn schon ergooglet
Ich habe bisher ergoogelt, dass als Verfahrenswert das Vermögen hergenommen wird und etwa 2-5 % des Vermögenswertes als Gebühren für den Anwalt anfallen (wenn ich es richtig verstehe Immobilienwert minus den Kredit). Dann wäre es egal ob Barvermögen auf dem Konto liegt oder das Geld in einer Immobilie angelegt wird. Da wir unser Haus gemeinsam besitzen und auch weiter gmeeinsam besitzen möchten nach einer Trennung frage ich mich eben was alles reinspielt in den "Vermögenswert" oder ob Dinge die zB, gar nicht mehr verteilt werden müssen da darüber Einigung herrscht (also 1 Immobilie auf Frau, 1 auf Mann, Haus weiterhin gemeinsamer Besitz bis irgendwann Verkauf wenn Kinder außer Haus) gar nicht den Verfahrenswert steigern. Daher die Frage ob ein weiterer von mir (und Noch-Ehefrau) überlegter kreditfinanzierter Immobilienkauf in so einer Lebenssituation sich (stark) negativ auswirkt auf die Gebühren.
-- Editiert von User am 29. Mai 2024 16:46
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Spannend wäre für mich auch die Einschätzung ob ich nachehelich unterhaltspflichtig für Frau und Kinder wäre:
Ich 43 J.
Sie 42 Jahre
Wir wohnen direkt neben der Schule, Kinder können zu allen Aktivitäten hinlaufen, würden in gemeinsamen getrennten Haus wohnen in dem sie jederzeit zu mir können oder meiner Frau, die Kinderzimmer wären sozusagen neutraler Bereich. Ich habe 2 Nachmittage in der Woche frei und sonst relativ normale Arbeitszeiten. Die Kinder sind es bereits gewöhnt manchmal ein paar Stunden alleine zu sein und haben damit keine Probleme. Meine Frau arbeitet zu 90% im Homeoffice. Unser hohes Einkommen verwenden wir sparsam mit einem normalen Lebensstil und sparen/investieren das meiste. Sie könnte den in den letzten 10 Jahren gepflegten Lebensstil auch ohne jeglichen Unterhalt meinerseits genau so weiterleben.
Was spricht in dieser Konstellation für und gegen eine Unterhaltspflicht für die Kinder (zählt das schon oder noch als ausgeglichene Betreuung) und bzgl. Ehegattenunterhalt?
Wer eine einvernehmliche Scheidung anstrebt, kann auch dieses im Rahmen der (gemeinsamen und einvernehmlichen) Trennungsauseinandersetzung zusammenstellen und dann anwaltlich/notariell in einer Scheidungsfolgenvereinbarung *festklopfen*. Das Trennungsjahr kann auch länger als 1 Jahr dauern.Zitat :ob ich nachehelich unterhaltspflichtig für Frau und Kinder wäre:
Wie alt ihr seid und wo/wie ihr wohnt, ist relativ egal... Man sollte sich auf ---einvernehmlich--- konzentrieren.
Unterhaltspflicht für Kinder besteht kraft Gesetz. Die Ausgestaltung können Eltern einvernehmlich vereinbaren.
Nachehelicher Unterhalt kann einvernehmlich ausgeschlossen werden.
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