Inobhutnahme durch das Jugendamt gerechtfertigt?

28. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Michaela32
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inobhutnahme durch das Jugendamt gerechtfertigt?

Im folgenden, fiktiven Fall wird Hilfe benötigt:

A: Mutter (32)
B: Vater (39)
C: gemeinsamer Sohn (4)

A trennt sich nach knapp 10 jähriger On-Off Beziehung von B und ist ein paar Tage nach der Trennung sofort mit einem neuen Partner zusammen.

A wird nach der Trennung von B gestalkt und terrorisiert. B behauptete zwar immer, dass er in diese Sache mit reingezogen wurde, aber nicht der Drahtzieher dieser Aktionen war, aber A glaubt ihm natürlich kein Wort und zeigt ihn deswegen bei der Polizei an.

Als B dann die Anzeige erhielt, drohte er daraufhin der A, diese beim Jugendamt zu melden. A ist natürlich klar, dass B dies aus purer Rache wegen der Anzeige macht.

Allerdings weiß A, dass die Dinge, die B dem Jugendamt melden wird, leider der Wahrheit entsprechen, B dies auch beweisen kann und hat deswegen berechtigte Angst, dass C durch das Jugendamt in Obhut genommen wird.

Die Inhalte der Meldung sind u.a. körperliche/seelische Misshandlung des C, weiterhin wurde C regelmäßig über mehrere Stunden abends alleine gelassen (ohne dass A & B in der Nähe waren, B liefert sich also selbst gegenüber dem Jugendamt ans Messer), C wurde von der A regelmäßig beleidigt, angeschrien und teils mit völliger Missachtung gestraft, usw.

A hat aber mal folgendes erfahren: Wenn solche Vorfälle, wie sie nun oben genannt wurden, in der Vergangenheit liegen, also abgeschlossen sind, dies in der Gegenwart keine Rolle mehr spielt und das Jugendamt dadurch entsprechend keine Maßnahmen nachträglich ergreifen darf. Das dürfte dies nur, wenn solche Vorfälle auch noch gegenwärtig auftreten.

Daher nun die Frage:

Gehen wir jetzt mal davon, dass keiner dieser Vorfälle gegenwärtig mehr geschieht, wäre das Jugendamt dann dennoch berechtigt, C in Obhut zu nehmen? Dies evtl. sogar ohne richterlichen Beschluss oder muss der Fall dann gesondert geprüft werden? Bzw. welche Maßnahmen könnten hier alternativ durch das Jugendamt ergriffen werden?

Ich bitte um Hilfe

Liebe Grüße
Michaela


Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39916 Beiträge, 14224x hilfreich)

Das kann man so pauschal nicht sagen. Es ist vom Grundsatz her so, dass es darauf ankommt, wie akut das Kindeswohl gefährdet ist. Normalerweise passieren Mißhandlungen nicht so, dass sie plötzlich abgestellt werden, so wie man Lichtschalter an- oder ausschaltet. Und es gibt ja auch noch andere Formen der Mißhandlung. Die Inobhutnahme ist kein Instrument für Abstrafungen von in der Vergangenheit liegenden Fehlhandlungen. Es gilt das Kind sicher in der Zukunft zu schützen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8282 Beiträge, 1731x hilfreich)

Zitat:
Die Inobhutnahme ist kein Instrument für Abstrafungen von in der Vergangenheit liegenden Fehlhandlungen. Es gilt das Kind sicher in der Zukunft zu schützen.


Genauso ist es. Die häusliche Situation muss stimmen, die Mutter muss in der Lage sein, sich und das Kind zu versorgen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 280.878 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.361 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen