Interkommunaler Kostenausgleich

13. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
SimonhateineFrage
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Interkommunaler Kostenausgleich

Nach einem Umzug in einen benachbarten Landkreis im Rahmen eines Immobilienkaufs wurde der Antrag auf Kommunalen Kostenausgleich bei der neuen Wohngemeinde für unsere Kinder (6 und 4) gestellt, da der Angebotene Betreuungsplatz der Wohngemeinde aufgrund der Distanz zwischen der Arbeitsstätten der Eltern (ca. 30-45 km) vom Wohnort (viel befahrene Autobahn mit häufigen Stauaufkommen zu den Abholzeiten) und den Arbeitszeiten der Eltern (Mutter verpflichtende Arbeitszeit bis 16 Uhr/Vater 40 Stundenwoche mit Präsens bis mind. 15:30Uhr) nicht bis zur Schließzeit der angebotenen Kita möglich ist. Eine Spätschicht der angebotenen Einrichtung ist nicht angboten und in dem Landkreis auch in keiner anderen Einrichtung üblich. Der Träger des Wohnortfremden Gemeinde/Nachbarlandkreis (in der direkten Nachbarschaft der Arbeitsstätte der Mutter), in der beide Kinder zuvor schon über ein halbes Jahr betreut wurden, ist bereit das Kind (4) weiter zu betreuen, sofern die Kosten übernommen werden. Die neue Wohngemeinde verweigert die Kostenübernahme und verweist auf die rechtliche Mindestbetreungszeit von 6 Stunden pro Tag. Das zuständige Jugendamt der neuen Wohngemeinde hat der interkommunale Kostenübernahme des Jungen (6) aufgrund des Vorschulalters bei der Wohngemeinde erwirkt. Das Mädchen (4) soll hingegen in der Kita in der Wohngemeinde untergebracht werden. Das Jugendamt sieht sich außer stande die Wohngemeinde zur Kostenübernahme zu verpflichten. Eine Klage wurde bereits beim Amtsgericht eingereicht. Was können wir als Eltern noch tun ohne, dass sich unsere Finanzielle Situation aufgrund von Teilzeit des Vaters massiv verschlechtert, von der psychischen Belastung für das Mädchen durch den verlust des neu aufgebauten Freundeskreises und den Eltern ganz zu schweigen.

Auf die Großeltern / Eltern der Eltern kann nicht zurückgegriffen werden, da diese sich über eine Stunde Fahrzeit von der vorgeschlagenen Kita der neuen Wohngemeinde entfernt befinden und nicht zu jeder Tageszeit verfügbar sind.

Das Amtsgericht äußert sich dazu, in der Form, dass eine Gerichtliche Auseinandersetzung die einzige Chance sei, mit dem Risiko eines massiven finanziellen Schaden für die Eltern sollte das Gericht zu gunsten der neuen Wohngemeinde entscheiden.

Wir sind äußerst verzweifelt.

Die Ablehnung der neuen Wohngemeinde auf den interkommunalen Kostenausgleich wurde trotz persönlichen Gespräch und Vorlage von Nachweisen durch die Eltern nur per Email ohne Bezug auf irgendein Aktenzeichen abgelehnt. Zudem wurde uns zum Jahreswechsel nach der Aufforderung des Amtsgerichts zur Stellungnahme ein zweiter Kita-Platz über das offizielle Kita-Portal angeboten, welcher laut der Kita-Leitung gar nicht zur Verfügung steht.

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1 Antwort
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40798 Beiträge, 14419x hilfreich)

Letztlich haben wir hier keine familienrechtliches Problem, sondern ein verwaltungsrechtliches. Trotzdem auch hier meine Einschätzung.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Kita-Plätzen und deren Finanzierung ist ein Mix aus Bundesrecht, Landesrecht und kommunalen Recht. Wir kennen hier weder die Landesgesetze noch die kommunalen Gesetze/Vereinbarungen. Hier geht es ja letztlich um die Kostenübernahme der Wohnkommune für eine externe Kita, obwohl im Wohnort ein Kita-Platz zu den dortigen Voraussetzungen da ist. Die Wohnortvoraussetzungen bewegen sich offensichtlich im gesetzlichen Rahmen; das kann man natürlich auch noch mal überprüfen. Wenn dem so ist, kommen wir zum nächsten Schritt. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Fremdunterbringung zu finanzieren und in welchem Umfang? Ich erinnere mich an eine höchstrichterliche Entscheidung in "meinem" Land, in welcher festgestellt wurde, dass das Recht der Eltern auf freie Wahl der Betreuungseinrichtung eingeschränkt ist, sofern eine (preisgünstigere) Regelung in der Kommune gegeben ist.

Für den Jungen ist die Kostenübernahme wahrscheinlich erfolgt, weil für die paar Monate bis zur Einschulung eine Umstellung auf eine neue Kita letztlich nicht zumutbar ist. Da haben wir also einen Ausnahmefall. Dieser Ausnahmegrund greift jedoch nicht bei dem jüngeren Kind. Eine Umstellung in dem Alter ist zumutbar und eine Tatsache, die ein Umzug eben mit sich bringt.

Ich denke, es gibt noch andere Möglichkeiten (preiswertere), die Betreuung des Kindes sicher zu stellen. Es geht ja wohl nur um die "Randzeiten." Bei uns ist es z.B. üblich, dass die Mutti der besten Freundin eben das Kind, bei welchem die Arbeitszeiten der Eltern und die der Öffnungszeiten der Kita nicht kompatibel sind, eben das Kind in den Fehlzeiten betreut. Ob die Kommune diese Zusatzbetreuung finanzieren muss, ist eine ganz andere Frage. Aber selbst wenn das nicht geht, ist es auf jeden Fall wesentlich preiswerter als die von Euch angepeilte Lösung, auf halbtägige Arbeit umzustellen.

Das Jugendamt kann keine Kommune anweisen, wie kommt man auf diese Idee? Das JA ist eine untergeordnete Abteilung der Kommune. Es wird für die Kommune aktiv. Ich habe auch erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit des Amtsgerichts, will das jetzt aber nicht vertiefen. Nur so viel: ein ablehnender Bescheid einer Behörde ist normalerweise ein Verwaltungsakt, gegen den wehrt man sich über den Widerspruch (sofern dieser gesetzlich vorgesehen ist) beim Verwaltungs- oder Sozialgericht.

wirdwerden

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