Hallo zusammen
Folgende Situation:
Sohn 18 lebt nicht bei der Mutter und nicht bei dem Vater. Eltern waren nie verheiratet.
Mutter ist mit einem neuen Mann verheiratet und hat kein eigenes Einkommen.
Titel vom Vater ist aufgehoben, weil Sohn bis dato in einer Jugendhilfemaßnahme untergebracht war.
Sohn zieht jetzt aus und wohnt alleine. Bekommt nun SGBII.
Normalerweise hat Sohn ja Anspruch auf 670,- € Barunterhalt entsprechend anteilig des Einkommens von Mutter/Vater
abzüglich Kindergeld etc.
Frage:
Kann die Mutter zum Barunterhalt herangezogen werden, obwohl Sie kein Einkommen hat?
Habe hierzu mal etwas über eine Hausmannrechtsprechung gelesen. Weiß aber nicht, ob die in diesem Fall greift.
Vielen Dank für Eure Antworten
-- Editier von Trakomda am 02.06.2015 12:58
Ist Mutter auch zu Barunterhalt verpflichtet
Es ist etwas komplizierter.
Grundsätzlich sind die Eltern gemeinsam ab Volljährigkeit zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Aber, wenn ein Titel allein gegen ein Elternteil besteht, der über die Volljährigkeit hinaus geht, dann muss der erstmal aus der Welt geschaffen werden.
Dann ist natürlich die nächste Frage, was denn der Sprößling so tut. Ist er in einer Ausbildung? Wie viel verdient er da? Und, er ist nicht mehr priviligiert. Also, die Mutter ist nicht verpflichtet, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Das gilt nur, wenn das Kind zu Hause lebt.
Also, ein paar Infos mehr wären schon hilfreich.
wirdwerden
lässt darauf schließen, dass das Kind Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält.Zitat:Bekommt nun SGBII.
Damit sind die Eltern gar nicht mehr unterhaltspflichtig.
Wie kommst du eigentlich darauf, dass der Junge Anspruch auf 670€ oder auf Kindergeld hätte?
@wirdWerden:
solltest du lieber umformulieren. Grundsätzlich hat ein Volljähriger nämlich selbst für seinen Unterhalt aufzukommen und die Eltern sind ab Volljährigkeit zu gar nichts verpflichtet.Zitat:Grundsätzlich sind die Eltern gemeinsam ab Volljährigkeit zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet
Von diesem Grundsatz gibt es vielfältige Ausnahmen, aber jetzt den Unterhalt von den Eltern zum Grundsatz zu erklären, geht wirklich zu weit.
-- Editiert von quiddje am 02.06.2015 13:38
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Zitat :Es ist etwas komplizierter.
Grundsätzlich sind die Eltern gemeinsam ab Volljährigkeit zur Zahlung von Unterhalt
verpflichtet. Aber, wenn ein Titel allein gegen ein Elternteil besteht, der über die Volljährigkeit hinaus geht, dann muss der erstmal aus der Welt geschaffen werden.
Dann ist natürlich die nächste Frage, was denn der Sprößling so tut. Ist er in einer Ausbildung? Wie viel verdient er da? Und, er ist nicht mehr priviligiert. Also, die Mutter ist nicht verpflichtet, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Das gilt nur, wenn das Kind zu Hause lebt.
Also, ein paar Infos mehr wären schon hilfreich.
wirdwerden
Mein Sohn hat noch keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Er hat im letzten Jahr sein Realschulabschluss nachgeholt und macht jetzt ein Fachabi.
Seine Mutter pflegt keinen Kontakt zu Ihm.
Er macht nun sein Fachabi, verdient also nichts.
Ein Titel besteht nicht mehr, da dieser wegen der Jugnedhilfemaßnahme beendet wurde.
Deshalb hat er SGBII beantragt.
Zitat :Zitat:Bekommt nun SGBII.lässt darauf schließen, dass das Kind Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält.
Damit sind die Eltern gar nicht mehr unterhaltspflichtig.
Wie kommst du eigentlich darauf, dass der Junge Anspruch auf 670€ oder auf Kindergeld hätte?
-- Editiert von quiddje am 02.06.2015 13:38
Es ist doch überall zu lesen, da volljährige Kinder die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben Barunterhalt verlangen können.
Ob dies dann verrechnet wird, wenn das Kind bei mir wohnt, sei mal dahin gestellt.
In diesem Fall wohnt er ja weder bei der Mutter noch bei dem Vater.
Gibt es irgendeinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Mutter nicht arbeiten kann?
Denn wenn sie könnte, müßte sie auch zahlen.
Zitat :Gibt es irgendeinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Mutter nicht arbeiten kann?
Denn wenn sie könnte, müßte sie auch zahlen.
Mir ist kein offensichtlicher Grund bekannt. Obwohl ich natürlich nicht im Detail Ihre Krankengeschichte kenne!
Habe ich so noch nicht gelesen. Es gibt den §1601 BGB , der besagtZitat:Es ist doch überall zu lesen, da volljährige Kinder die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben Barunterhalt verlangen können.
Aber gleich danach kommt der §1602; der beginnt mitZitat:Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Zitat:Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Im weiteren Verlauf des Gesetzes und auch in den Augen der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass ein Erwachsener, der seine Erst(!)Ausbildung zügig durchzieht, von seinen Eltern Unterhalt verlangen kann, sofern er keine anderen Geldquellen hat. Die anderen Geldquellen, namentlich eigenes Vermögen und Bafög/BAB, sind allerdings vorrangig zu nutzen. Das SGB II (vulgo: Hartz IV) hingegen greift gerade nicht, wenn sich der Antragsteller in einer Ausbildung befindet, die dem Grunde nach BAB/Bafög-förderfähig ist.
Kurz gesagt: Wenn der Junge sich noch in seiner Erstausbildung befindet, dann dürfte er kein Hartz IV bekommen. Bekommt er es hingegen, wie im ersten Beitrag geschildert, dann ist er offenbar NICHT in Ausbildung.
Und wenn er sich über Hatz IV finanziert, ist er auch nicht bedürftig, da dieses ja genau zur Deckung des notwendigen Bedarfs gezahlt wird. Wenn er aber nicht bedürftig ist, schließt sich der Kreis mit §1602: er ist nicht unterhaltsberechtigt.
Also: erst mal feststellen, ob er Hartz IV bekommt. Wenn das eine Fehlinformation ist, kann man prüfen, was für eine Ausbildung er gerade macht. Ein Fachabi, welches Vollzeit in einer entsprechenden Ausbildungsstätte durchgezogen wird, ist für Schüler, die nicht zu Hause wohnen, BAFÖG-fähig. Er kann also BAFÖG beantragen. Wenn das Fachabi hingegen berufsbegleitendend angelegt ist, dann kann er nebenbei arbeiten (oder Hartz IV beziehen) und ist nicht unterhaltsbedürftig.
Wenn BAFÖG dem Grunde nach möglich ist, aber wegen des zu hohen Einkommens der Eltern nicht gezahlt wird, kann man anfangen, sich mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes zu befassen. Vorher wären solche Zahlungen nur freiwillig.
....wobei noch zu berücksichtigen ist, dass die Eltern auch bei Volljährigen die Wahl haben, ob sie in Naturalien (frei Kost, freie Wohnung zu Hause) oder in Form der Unterhaltsrente leisten. Und, da das Kind nicht mehr zu Hause lebt, ist es auch nicht mehr priviligiert. Eine erhöhte Erwerbsobliegenheit der Eltern besteht nicht.
wirdwerden
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