Ist ein Unterhaltstitel vom Jugendamt hinfällig...

2. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)
Ist ein Unterhaltstitel vom Jugendamt hinfällig...

Hallo,

in einer Unterhaltssache beglaubigt der Unterhaltszahlende beim Jugendamt die Höhe des errechneten Unterhaltes und zahlt dieses.

Dieses wird üblicherweise dem anderen Elternteil zur Vorlage beim Gericht zugesendet.

Nun wird aber festgestellt, dass in der Urkunde der tatsächliche Wohnort des Unterhaltsleistenden anders ist als wie die Meldeadresse in der Melderegisterauskunft angegebn.

Welche konsequenzen könnte dieses ergeben ?
Urkunde evtl. nicht gültig?

Zudem wird festgestellt, dass der Unterhaltsleistende falsche Angaben über angebliche zu leistende Schulden gemacht hat :

z.b : Zur Minderung des Unterhaltes ehebedingte Schulden angegeben.
Doch diese Schulden wurden über mehrere Monate nicht beglichen !

Erhöht sich nun der Anteil des zu leistenden Unterhaltes ?

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-- Editiert cologne2006 am 02.06.2012 17:53

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18 Antworten
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#1
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

quote:
Nun wird aber festgestellt, dass in der Urkunde der tatsächliche Wohnort des Unterhaltsleistenden anders ist als wie die Meldeadresse in der Melderegisterauskunft angegebn.

Welche konsequenzen könnte dieses ergeben ?
Urkunde evtl. nicht gültig?


keine Konsequenzen, Urkunde weiterhin gültig

quote:
Zudem wird festgestellt, dass der Unterhaltsleistende falsche Angaben über angebliche zu leistende Schulden gemacht hat :

z.b : Zur Minderung des Unterhaltes ehebedingte Schulden angegeben.
Doch diese Schulden wurden über mehrere Monate nicht beglichen !

Erhöht sich nun der Anteil des zu leistenden Unterhaltes ?


Die Gültigkeit der Urkunde tangiert dies nicht. Auf den zu zahlenden UH kann dies natürlich Auswirkungen haben.

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#2
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)


Die eigenart dahinzu ist, das dass Jugendamt sowie die Anwälte erst gar nicht festgestellt haben, ob diese Verpflichtungen ( Angaben über die angeblichen Verpflichtungen von z.b Ehebedingten Schulden ) überhaupt wahrgenommen wurden oder werden!

Ist und sind die Anwälte dazu berufen dieses festzustellen ?
Oder wird dieses erst bei einer möglichen Unterhaltsklage festzustellen ( Offenlegung von Verdienst , Verpflichtungen ) ?

Vielen Dank für Ihre Sachliche Auskunft .

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#3
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Bei meiner Partnerin ist es so das weder die ehmalige Anwältin noch jetzt das Ju sich in irgendeiner Weise um die Richtigkeit irgendwelcher Angaben oder dergleichen gekümmert haben. Die arbeiten alles nur nach Aktenlage ab.

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#4
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)

Mir kam das schon öfter durch den Kopf !!!! Doch vor kurzem machte ich dem Unterhaltsberechtigten klar :

Es kann ja Hunz und Kunz kommen und sagen , man würde dass und dass an Verpflichtungen haben und zahlen , bringt ein paar BELEGE und fertig !

Unterhalt wird berechnet , Anwalt sagt sich " SUPI " voller ERFOLG wird ja wenigstens der MINDESTUNTERHALT gezahlt!

Doch durch so ganz blöde Zufälle bekommt man dann selber raus " Moment mal " da wurden ja gar keine Zahlungen geleistet!

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#5
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@cologe2006

Bei eine freiwillig erstellten Jugendamtsurkunde wird überhaupt nicht von niemandem überprüft. Also wenn ein Unterhaltspflichtiger freiwillig einen Betrag durch Jugendamtsurkunde titulieren möchte, dann wird dieser tituliert. Ob das 10,00 EUR, 100,00 EUR oder 1000,00 EUR sind spielt dabei keine Rolle.

Dies hat für das unterhaltsberechtigte Kind ja auch keine Nachteile, wenn es der Auffassung ist, der freiwillig titulierte Betrag ist falsch bzw. zu niedrig, kann es ja jederzeit ein gerichtliches Verfahren einleiten und einen höheren Betrag fordern.

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#6
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)

Aha..Ich habe dass vorher schon festgestellt.

Hab es jetzt aber offiziel durch einen weiteren blöden Zufall raus gefunden, dass der Kindesvater zwar diese Angaben gemacht hat, aber diese nicht beglichen hat. ( ehebedingte Schulden )

Hier geht es um etwa 700,- € mehr im Monat an Gelder die der Kindesvater mehr zur Verfügung hat.

Heißt also , einfach den Anwalt informieren über diese Kenntnis.

In diesem Zusammenhang hab ich noch eine Frage....

Nehmen wir an, die Kindesmutter erhält zuerst Unterstützung für IHR KIND durch die Arge und tritt die Unterhaltsleistungen die der Kindesvater zu leistend hat, an das AMT ( Arge ) ab.

Klar ...weil die Arge ja sozusage in Vorkasse tritt !

Welche Summe muss der Kindesvater tatsächlich der Arge zurück zahlen ? ( wenn er normal Verdiener ist )

Nur die tatsächliche Höhe des Unterhaltes was dem Kind zusteht ?

Oder den vollen Satz, was die ARGE überwiesen hat .

Beispiel : Unterhaltspflicht festgelegt 375,-
doch die Leistungen der Arge betragen für Lebensunterhalt und Heizung Miete etc 450,- €

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#7
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Der Unterhaltspflichtige muss maximal das an den Jobcenter (früher ARGE) zahlen, was er aufgrund eines bürgerlich rechtlichen Unterhaltstitels (z.B. Jugendamtsurkunde) zahlen muss.

Der Jobcenter kann aber durchaus auch weniger fordern, entweder weil er aufgrund von gesetzlichen Schutzvorschriften dazu verpflichtet ist, oder weil er es aus sonstigen Gründen für angebracht erachtet.

Dies hat das unterhaltsberechtigte Kind bzw. seinen gesetzlichen Vertreter (meist Kindesmutter) aber nicht zu interessieren und im Regelfall erfolgen auch keine dementsprechenden Informationen. Der Jobcenter kann mit den übergegangene Unterhaltsansprüchen tun oder auch nicht tun was er möchte.

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#8
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)

HEIßt .....es sind z.b 375,- festgelegt vom Kindesvater bzw. vom Jugendamt die gezahlt werden.....und dass sind auch die Werte die ich dann im Nachhinein an das Jobcenter zurück zahlen muss.

Außer Schutzvorschrift etc.

Zitat: seinen gesetzlichen Vertreter (meist Kindesmutter) aber nicht zu interessieren und im Regelfall erfolgen auch keine dementsprechenden Informationen.

Zitat Ende.

Doch was, wenn man ja raus gefunden hat , dass hätte mehr Unterhalt gezahlt werden können ???

Dann geht es der Kindesmutter immer noch nichts an ! Aber Sie könnte dem Jobcenter dieses mitteilen ! Denn damit schmälert man die jeweiligen Gelder die das Amt ( Jobcenter ) gezahlt hat !
Also zu Steuerlasten.

Beispiel : die 375,- doch er hätte 450,- zahlen können !
Also hat das Jobcenter genau diese Ansprüche auf die Differenz !!!!


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-- Editiert cologne2006 am 02.06.2012 19:19

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#9
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Die Kindesmutter kann und sollte auch dem Jobcenter alles mitteilen, was diesem behilflich ist bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

Ob der Jobcenter diese Hinweise aufnimmt, ist allerdings seine Entscheidung.

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#10
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Da könnte ich mal die Aussage einer Jugenamtsmitarbeiterin in den Raum werfen " das interessiert uns nicht. Seien sie froh das sie überhaupt was kriegen" oder der von der ehmaligen RA "was wollen sie denn jetzt kämpfen. Wenn Ihr Ex mehr beazhlen würde dann bekommen sie immernoch das Gleiche an Hartz IV. Das bringt Ihnen ja nichts".

Weder Anwälte noch Jumitarbeiter werden für Ihren Erfolg oder Mißerfolg belohnt. Den meisten ist es tatsächlich egal ob der Unterhaltspflichtige mehr beazhlen könnte oder nicht.

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#11
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat: Da könnte ich mal die Aussage einer Jugendamtsmitarbeiterin in den Raum werfen " das interessiert uns nicht.

Zitat Ende !

Wenn Sie eine Jugendamtsmitarbeiterin wären, dann denke ich weniger dass Sie dieses in den Raum werfen würden !

Denn Sie sind insoweit im Staatsdienst !
Ergo die Zahlungen die daher bisher von der Arge geleistet wurden sind Staatssache ! Heißt also dieses ist miteinander verknüpft !!!

Ergo Steuergelder! Heißt ....mich als Steuerzahler hat es auf jeden Fall zu interessieren ;)

Zitat:

Wenn Ihr Ex mehr beazhlen würde dann bekommen sie immernoch das Gleiche an Hartz IV. Das bringt Ihnen ja nichts".

Sehen SIE !!! Der Person die Leistungen bezieht bringt es nichts !

Trotzallem bringt es was der die Leistungen aufbringt ;)

Aber weiteres kann ich ihnen dann später mitteilen , wenn ich die Dinge dann persönlich mit Fachlich avizierten Mitarbeitern der Rechtsabteilung des Jobcenters geklärt habe.

Außerdem kann man schon mehr erhalten ! Denn wenn Frau arbeiten geht und nur eine aufstockende Leistung erhält die weniger ist als wie der tatsächliche Unterhalt ist .....könnte es sein , dass man dann vom Amt weg fallen könnte ;)

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#12
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Richtig. Meine Partnerin arbeitet ca. 26 Stunden in der Woche und hat drei Kinder. Sie bekommt ca. 200 Euro Unterhalt vom Ex. Soviel mehr kann sie gar nicht arbeiten damit sie aus Hartz IV raus ist.
Aber das Problem ist doch vielmehr das es vielen Leuten, auch Staatbediensteten, egal ist wenn der Staat für den Unterhalt einspringen muss.

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#13
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Ihr neuer

quote:<hr size=1 noshade>Soviel mehr kann sie gar nicht arbeiten damit sie aus Hartz IV raus ist.
Aber das Problem ist doch vielmehr das es vielen Leuten, auch Staatbediensteten, egal ist wenn der Staat für den Unterhalt einspringen muss. <hr size=1 noshade>


Nun, sie hat doch einen Next, der ihr Auskommen sichern kann, dann reicht ihr Einkommen auch, um neben dem Betreuungsunterhalt auch den KU zu übernehmen.

Der Next will nur nicht mit der Kindesmutter zusammen ziehen, da er in einer BG automatisch für die KM und die Kinder aufkommen müsste.

Ich frage mich ernsthaft, wer da den Staat mehr prellt.

In einem Strafverfahren hat sich die Staatsanwältin am 18.05.2012 (Az.: 17 Ss 254/12, OLG München) schriftlich so geäußert.

quote:<hr size=1 noshade>Wer Kinder in die Welt setzt, hat auch dafür aufzukommen. Über diese grundsätzliche Selbstverständlichkeit kann man nicht irren. <hr size=1 noshade>


Nun zum Kinder in die Welt setzen gehören nun mal immer zwei. Papa und Mama. Wenn Papa ausfällt, muss Mama halt den Part übernehmen. § 1603 Abs 2 BGB . Das OLG Saarbrücken sagt dazu in dieser Entscheidung

http://openjur.de/u/32357.html

unter anderem folgendes. (Randziffer 33)

quote:<hr size=1 noshade>Zu den für die Feststellung der Unterhaltspflicht maßgebenden Tatsachen können zudem Umstände gehören, die die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern gegebenenfalls erweitern (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ) oder begrenzen (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB ). Deshalb können im Einzelfall auch Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter zu treffen sein, ungeachtet der Tatsache, dass sie ihren Unterhaltsanteil in der Regel durch die Gewährung von Pflege und Erziehung erbringt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB ). <hr size=1 noshade>


Wahrscheinlich wirst Du es nicht verstehen, da zu viele §§ in der Entscheidung stehen. Und §§ sind nicht so Dein Ding. Vor allem dann nicht, wenn sie gegen Deine Meinung von der Ungerechtigkeit der Welt gerichtet sind.

lg

Camper

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-- Editiert Camper2011 am 05.06.2012 18:54

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Da kann hier einer Fragen, ob auch am Frohnleichnahmstag die Sonne früh um 6.00 aufgeht, @ Ihr neuer wird auf die Unterhaltsproblematik seiner Flamme kommen. Ich fänds super, wenn der neue vielleicht in der Richtung arbeiten könnte, neben den Problemen seiner Flamme die Probleme anderer zu sehen und auf deren Fragen zu antworten.

Zurück zur Ausgangsfrage:

Jugendamtstitel können nur bei Einvernehmen erstellt werden, ansonsten ist das Familiengericht zuständig. Jugendamtstitel müssen nicht dem Familiengericht vorgelegt werden. Auch die Abänderung von Jugendamtstiteln kann im Jugendamt nur erfolgen, wenn Einvernehmen herrscht.

Ein offensichtlicher Übertragungsfehler (falscher Wohnort) ist völlig unerheblich, die beiden betroffenen Personen sind klar identifizierbar. Auch bei einem Umzug muss der Titel doch nicht abgeändert werden.

Das Mandat des Anwaltes endet normalerweise, wenn eine vollstreckbare Urkunde (Jugendamt oder Gericht) vorliegt. Er hat nicht zu kontrollieren, ob Gelder auf dem Konto des Begünstigten eingeht. Wie sollte er das auch tun? Durch Hellseherei, also Bemühen einer Kristallkugel, oder wie?

Wenn denn keine Gelder eingehen, dann muss der Begünstigte eben einen Vollstreckungsauftrag an den Anwalt geben. Ob der Anwalt dann diesen Auftrag als Mandat annimmt, ist dann eine andere Frage.

wirdwerden

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#15
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)

quote : Das Mandat des Anwaltes endet normalerweise, wenn eine vollstreckbare Urkunde (Jugendamt oder Gericht) vorliegt. Er hat nicht zu kontrollieren, ob Gelder auf dem Konto des Begünstigten eingeht.

Ja , dass ist klar ! Ging auch nicht wirklich darum ! Und nicht ob Gelder beim Begünstigten so eingehen. Sondern .....

...wenn man z.b rausfindet, dass der Unterhaltsleistende hätte mehr zahlen können !

Hier ist die Sache halt sehr klar und offensichtlich !

Wenn ich z.b Versicherungen angebe! Altersvorsorge z.b ! Die werden ja mit eingerechnet und wirken sich für den Unterhaltsleistenden positiv aus.

Doch was, wenn sich rausstellt ...die Zahlungen sind nicht geleistet wurden !

Was wenn ich Schulden angebe, die ich auch nicht ableiste.

Das sind ja Gelder die im Nachhinein in die Berrechnung mit einfließen müssten, weil der Unterhaltsleistende diese Verpflichtungen vll hatte, aber Sie entweder aufgelöst wurden od aber nicht beglichen wurden !!!

Sie stehen einfach fiktiv auf dem Papier. Und sind auch wirklch da! Aber Sie werden nicht gezahlt .

Suma sumarum ... der Unterhaltsleistende hat mehr Geld zur Verfügung, was er hätte dem Kind zahlen können!

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Wenn man der Ansicht ist, dass mehr zu zahlen wäre, beantragt man die Abänderung des Unterhaltstitels bei Gericht.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
cologne2006
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 44x hilfreich)

quote:
Dann ist das in den meisten Fällen egal, weil Schulden bei der Berechnung von kindesunterhaltsrelevantem Einkommen ohnehin eher nicht berücksichtigt werden.


Die Schulden wurden beim Kindesunterhalt mit einbezogen ( fiktiv ).

Hier geht es um Ehebedingte Schulden! Schulden, die die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt haben sind berücksichtigungswürdig!

Ehebedingte Schulden beim Kindesunterhalt sind nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn durch das minderjährige Kind nicht nur der Mindestunterhalt geltend gemacht wird.

Wenn Dady nun freiwillig hingeht, und eine Einwillung zum Mindestunterhalt gibt, dann ist alles erstmal hinfällig.

Klar ist, dass es beim Kind liegt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners darzulegen.

Also sind diese bis dato nicht eingerechnet wurden, weil ja eine freiwillige Erklärung zur Unterhaltszahlung des Mindesunterhaltes erklärt wurde.

quote:
Auch das ist nicht fatal.
Es reicht vollkommen aus, dass die angegebenen Verpflichtungen im jeweiligen Monat tatsächlich bestehen und somit den Lebensstandard beziehungsweise die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsberechtigten/-verpflichteten beeinflussen.
Diesen Verpflichtungen muss nicht im gleichen Kalendermonat nachgekommen werden.
Sie müssen nur regelmäßig bestehen.


Jo schon logisch. Doch diese Verpflichtung hat zum Zeitpunkt der Erklärung zum Mindesunterhalt keinen Bestand mehr gehabt ! Da Sie gekündigt wurde. Und wenn Sie noch da war und jetzt nicht mehr, kann sich das trotzdem auswirken um vom Mindestunterhalt abzurücken! Oder ?

quote:
Und solange die Verpflichtungen nicht beglichen wurden, sollte man die dafür vorgesehenen Gelder auch nicht zum Vergnügen des eigenen Kindes ausgeben.

Das wäre wirtschaftlich mehr als unvernünftig.


Unvernünftiger, wenn man Sie für sich selber ausgibt, als Unterhaltsleistender. Um so eine evtl. Stilllegung der Schuld hervorzurufen, damit die Schulden länger bestehen und damit der Unterhaltsleistende bei einer möglichen Berrechnung nicht über den Mindestunterhalt kommt ;) .

Denn wenn Sie ja nur zum Zeitpunkt bestehen müssen , dann kann ich die Schuld ja ruhen lassen...um so meinen Unterhaltsverpflichtungen nicht im vollen Zug nachkommen zu müssen !!!


quote:
Einen Wegfall dieser Verplfichtungen muss der Unterhaltspflichtige nicht melden.
Diene Behauptung, dass die Gelder "im Nachhinein in die Berrechnung mit einfließen " müssen, ist also unsinnig.


Muss vom Unterhaltsleistenden nicht gemeldet werden!
Wie gesagt, man kann viel angeben wenn man will!

Ob es tatsächlich so ist, ist die andere Frage.

Also kann ich solche Dinge angeben , ohne einer Prüfung. Gebe freiwillig eine Erklärung zum Mindestunterhalt ab und fertig.

Solange natürlich nicht angestrebt wird, vom Mindestunterhalz abzurücken.

Zahle wie gesagt die Schulden nicht ab, um so die Zahlungen bzw die Schulden aufrechtzuhalten, damit ich nicht in die entsprechende Unterhaltsklasse nach der D-Tabelle rutsche um den entsprechenden Unterhalt zahlen zu müssen!

Doch wenn ich die Schulden z.b aufrecht erhalte, um nicht mehr Unterhalt zahlen zu müssen....kann ja nicht richtig sein !!!

Wenn das Geld nunmal da war oder ist !!!








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